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Prüfungsangelegenheiten

PO Magister legum 2002

Prüfungsordnung Magister legum 2002


Satzung der Universität Würzburg über den Erwerb des Magistergrades „Magister legum" (LL.M.) durch im Ausland graduierte Juristen

Vom 30. September 1991 (KWMBl II S. 923)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. April 2002 (KWMBl II 2003 S. 571)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit § 47 der Qualifikationsverordnung (QualV) erläßt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSÜBERSICHT:

 

§   1 Zweck der Ausbildung
§   2 Magistergrad
§   3 Qualifikation für das Magisterstudium
§   4 Betreuung
§   5 Magisterstudium
§   6 Magisterprüfung
§   7 Zulassung zur Magisterprüfung
§   8 Magisterarbeit
§   9 Mündliche Prüfung
§  10 Bestehen der Magisterprüfung, Gesamtnote
§  11 Magisterurkunde
§  12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§  13 Ungültigerklärung von Prüfungsleistungen und Entziehung des Magistergrades
§  14 Akteneinsicht
§  15 Wiederholung der Prüfung
§  15a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  16 Inkrafttreten

 

§ 1 Zweck der Ausbildung

    (1) Juristen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes eine juristische Hochschulabschlußprüfung bestanden haben, wird an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg ein Magisterstudiengang angeboten.

    (2) Die Magisterprüfung dient dem Nachweis der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten und der erforderlichen Fachkenntnisse im deutschen Recht.

 

§ 2 Magistergrad

    Die Juristische Fakultät verleiht für die Universität aufgrund der bestandenen Magisterprüfung den akademischen Grad eines Magister legum (LL.M.).

 

§ 3 Qualifikation für das Magisterstudium

    (1) Die Qualifikation für das Magisterstudium wird nachgewiesen durch

1. die allgemeine Hochschulreife,
2. den erfolgreichen Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium gleichwertigen juristischen Studiums an einer ausländischen Hochschule und
3. den Nachweis der für Studium und Prüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

   (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 trifft der Dekan.

 

§ 4 Betreuung

    (1) 1Jeder Student wird vom Beginn des Magisterstudiums an von einem Hochschullehrer der Juristischen Fakultät betreut. 2Er hat mit dem Betreuer Aufbau und Gliederung seines Magisterstudiums abzusprechen.

    (2) 1Der Betreuer wird von dem Dekan nach der Zulassung des Studenten zum Magisterstudium bestellt. 2Die Bestellung setzt das Einverständnis des Betreuers und des Studenten voraus.

 

§ 5 Magisterstudium

    (1) Das Magisterstudium dauert zwei Semester.

    (2) 1Das Magisterstudium umfaßt höchstens 24 Semesterwochenstunden. 2Der Student wählt die Lehrveranstaltungen im Einverständnis mit dem Betreuer aus. 3Der Student hat je eine mindestens vierstündige Grundlehrveranstaltung im Privatrecht und im Öffentlichen Recht sowie eine mindestens dreistündige Grundlehrveranstaltung im Strafrecht und ein Seminar zu besuchen.

    (3) Der Student hat während seines Magisterstudiums in vier der von ihm besuchten Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar je einen Leistungsnachweis in den Grundlehrveranstaltungen im Bürgerlichen und im Öffentlichen Recht, in einem Seminar sowie in einer weiteren Lehrveranstaltung nach seiner Wahl.

    (4) 1Ein Leistungsnachweis wird nach Wahl des Veranstaltungsleiters schriftlich (Klausur, Hausarbeit, Seminarreferat) oder mündlich abgenommen. 2Der Leistungsnachweis in einem Seminar muß ein schriftliches Referat sein. 3Ist eine Klausur zu schreiben, so sind ca. 2 Stunden für die Bearbeitung vorzusehen. 4Ein mündlicher Leistungsnachweis dauert in der Regel 20 Minuten und ist unter Zuziehung eines Beisitzers abzunehmen, der mindestens die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt hat. 5Die Art des Leistungsnachweises ist zu Beginn der Lehrveranstaltung festzulegen. 6Die Leistungsnachweise sind in deutscher Sprache zu erbringen und werden in der Regel am Ende des Semesters abgenommen, in dem der Student die Lehrveranstaltung besucht hat. 7Die Leistungen sind mit „bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten. 8Ist eine Leistungsprüfung in einer Lehrveranstaltung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. 9Die Wiederholung hat spätestens bis zum Ablauf des ersten Monats des Vorlesungszeitraums des nächsten Semesters zu erfolgen.

 

§ 6 Magisterprüfung

    (1) Die Magisterprüfung besteht aus einer Magisterarbeit und einer mündlichen Prüfung.

    (2) Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens ist der Dekan zuständig.

 

§ 7 Zulassung zur Magisterprüfung

    (1) Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus:

1. einen Zulassungsantrag des Studenten an den Dekan;
2. den Nachweis eines ordnungsgemäßen Magisterstudiums und des Erwerbs von vier Leistungsnachweisen gemäß § 5;
3. den Antrag auf Zuweisung eines Themas für die Magisterarbeit wahlweise aus dem deutschen Privatrecht, dem deutschen öffentlichen Recht oder dem deutschen Strafrecht sowie eines Betreuers;
4. die Versicherung, nicht in einer Abschlußprüfung eines vergleichbaren Aufbaustudienganges im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig gescheitert zu sein.

    (2) Zur Magisterprüfung kann nicht zugelassen werden, wer die Abschlußprüfung eines vergleichbaren Aufbaustudienganges im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

    (3) 1Der Student kann die Zulassung frühestens einen Monat vor Ende des Vorlesungszeitraums des zweiten Semesters beantragen. 2Die Frist zur Stellung des Antrags läuft einen Monat vor Ende des Vorlesungszeitraums des folgenden (= dritten) Semesters ab. 3Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, daß der Student die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 4Der Student hat die Gründe für das Nichtvertretenmüssen der Fristüberschreitung dem Dekan unverzüglich mitzuteilen; dieser entscheidet über die Anerkennung der Gründe.

    (4) Der Dekan hat die Zulassung zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht vorliegen oder die Vorschrift des Absatzes 2 ihr entgegensteht.

 

§ 8 Magisterarbeit

    (1) 1Mit der Magisterarbeit soll der Student nachweisen, daß er selbständig wissenschaftlich arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen kann. 2Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. 3Das Thema der Magisterarbeit muß dem deutschen Privatrecht, dem deutschen öffentlichen Recht oder dem deutschen Strafrecht entnommen werden.

    (2) 1Das Thema der Magisterarbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung zur Prüfung vom Betreuer festzulegen und dem Kandidaten bekanntzugeben. 2Der Betreuer teilt dem Dekan das Thema und den Tag der Ausgabe mit.

    (3) 1Die Magisterarbeit ist dem Dekan innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Themas einzureichen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan auf Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit um höchstens 6 Wochen verlängern.

    (4) Mit der Magisterarbeit hat der Kandidat eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß

1. er die eingereichte Magisterarbeit selbständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat;
2. die eingereichte Magisterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet worden ist.

    (5) 1Die Magisterarbeit ist von zwei Hochschullehrern der Fakultät zu begutachten und zu bewerten. 2Als Erstgutachter ist in der Regel der Betreuer zu bestellen. 3Die Gutachten sollen nach Möglichkeit innerhalb eines Monats erstattet werden.

    (6) Für die Bewertung der Magisterarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = summa cum laude = eine hervorragende Leistung;
2 = magna cum laude = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = cum laude = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = rite = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = insufficienter = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    (7) 1Aus den Einzelnoten für die Magisterarbeit wird eine auf zwei Stellen nach dem Komma berechnete Durchschnittsnote gebildet. 2Bewertet ein Gutachter im Gegensatz zu einem anderen Gutachter die Magisterarbeit mit 5 = insufficienter, so wird ein weiterer Gutachter bestellt. 3Seine Bewertung ist bei der Feststellung der Durchschnittsnote einzubeziehen. 4Beurteilen jedoch zwei Gutachter die Arbeit mit 4 = rite und ein Gutachter mit 5 = insufficienter, so gilt 4,0 als Durchschnittsnote.

    (8) Die Arbeit ist angenommen, wenn sie von zwei Gutachtern mit wenigstens 4 = rite bewertet wird.

 

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:

1. Grundzüge des deutschen Privatrechts,
2. Grundzüge des deutschen Strafrechts,
3. Grundzüge des deutschen Öffentlichen Rechts.

2In einem dieser Gebiete wählt der Kandidat jedoch anstelle der Grundzüge ein Spezialgebiet, das den Gegenstand einer von ihm besuchten Lehrveranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden bildet.

    (2) 1Die Prüfungskommission besteht aus drei vom Dekan bestellten Hochschullehrern der Fakultät. 2Der Betreuer der Magisterarbeit soll zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden. 3Der Dekan bestimmt einen der Prüfer zum Vorsitzenden und lädt zur mündlichen Prüfung.

    (3) 1Die mündliche Prüfung soll - wenn nicht schon im 2. Semester - vor Ablauf der ersten zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungen des 3. Semesters stattfinden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch noch bis zu 6 Monaten nach der Zulassung zur Magisterprüfung durchgeführt werden. 3Sie kann vor Einreichung der Magisterarbeit abgenommen werden.

    (4) 1Die Prüfung erfolgt in deutscher Sprache. 2Sie dauert je Prüfungskandidat und Rechtsgebiet etwa 15 Minuten. 3Es können höchstens drei Prüfungskandidaten in einem Termin geprüft werden. 4Es wird ein Protokoll geführt.

    (5) 1Jeder Prüfer setzt eine Einzelnote gemäß § 8 Abs. 6 fest. 2Aus den drei Einzelnoten der mündlichen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet.

    (6) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote nach Absatz 5 mindestens 4,0 beträgt.

 

§ 10 Bestehen der Magisterprüfung, Gesamtnote

    (1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit angenommen und die mündliche Prüfung bestanden ist.

    (2) Nach bestandener Magisterprüfung wird die Gesamtnote dadurch errechnet, daß

1. die auf zwei Stellen nach dem Komma berechnete Durchschnittsnote für die Magisterarbeit (§ 8 Abs. 7) verdoppelt,
2. mit der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung (§ 9 Abs. 5) zusammengezählt und
3. die Summe durch drei geteilt wird.

    (3) Die Gesamtnote einer bestandenen Magisterprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis zu 1,50 = summa cum laude,
bei einem Durchschnitt über 1,50 - 2,50 = magna cum laude,
bei einem Durchschnitt über 2,50 - 3,50 = cum laude
bei einem Durchschnitt über 3,50 - 4,00 = rite.

    (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung oder - falls die mündliche Prüfung der schriftlichen vorangeht - der Dekan stellt die Gesamtnote fest und eröffnet sie dem Kandidaten.

 

§ 11 Magisterurkunde

    1Nach Bestehen der Magisterprüfung verleiht der Dekan dem Kandidaten den akademischen Grad eines Magister legum (LL.M.) für die Universität durch Aushändigung der Magisterurkunde. 2Sie enthält die Prüfungsgesamtnote und das Datum ihrer Feststellung. 3Sie wird vom Dekan unterschrieben. 4Das Recht zur Führung des akademischen Grades beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde.

 

§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

    (1) Ein Leistungsnachweis nach § 5 Abs. 3 gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat zu dem Termin ohne wichtigen Grund nicht erscheint.

    (2) 1Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat zu dem Termin ohne wichtigen Grund nicht erscheint. 2Entsprechendes gilt, wenn die Magisterarbeit nicht fristgerecht eingereicht wird.

    (3) Wenn der Kandidat nach Zulassung zur Prüfung ohne wichtigen Grund von ihr zurücktritt, gilt sie als nicht bestanden.

    (4) 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen im Falle des Absatz 1 dem Dozenten der Lehrveranstaltung, in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit eines Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt.

    (5) 1Die Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2Dem Kandidaten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

    (6) 1Versucht ein Kandidat, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist er nicht bestanden. 2In demselben Falle ist eine Prüfungsleistung mit 5 = insufficienter zu bewerten.

 

§ 13 Ungültigerklärung von Prüfungsleistungen und Entziehung des Magistergrades

    (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Magisterurkunde, daß der Kandidat im Zulassungsverfahren oder bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat, so kann der Dekan die bisher erbrachten Prüfungsleistungen für ungültig erklären und das Verfahren einstellen.

    (2) Die Entziehung des Magistergrades erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 14 Akteneinsicht

    Der Kandidat kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in die Prüfungsakten nehmen.

 

§ 15 Wiederholung der Prüfung

    (1) 1Gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3), ist die Magisterarbeit abgelehnt worden (§ 8 Abs. 8, § 12 Abs. 6 Satz 2), gilt sie als nicht bestanden (§ 12 Abs. 2 Satz 2) oder wird sie wegen Täuschung bei einer Prüfungsleistung für ungültig erklärt (§ 13 Abs. 1), so kann die Magisterprüfung einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses zu stellen.

    (2) 1Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 9 Abs. 6, § 12 Abs. 6 Satz 2) oder gilt sie als nicht bestanden (§ 12 Abs. 2 Satz 1), so kann sie einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Wiederholung ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der mündlichen Prüfung zu stellen.

 

§ 15a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

<big>   </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

 

§ 16 Inkrafttreten

    Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Die Satzung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 5. April 2002 in Kraft.