PO Sport und Gesundheit 1987
Prüfungsordnung Sport und Gesundheit 1987
Prüfungsordnung
der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlußprüfung des Aufbaustudiengangs „Sport und Gesundheit"Vom 12. November 1987 (KWMBl II 1988 S. 26)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. September 1997 (KWMBl II S. 1205)<link p_sport-aes2.htm>in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Januar 2002
(bitte hier klicken)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund des Art. 5 (= Art. 6 neue Fassung) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 (= Art. 81 Abs. 1 neue Fassung) des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund des § 47 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) erläßt die Universität Würzburg folgende Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht:
A) Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Qualifikation
§ 3 Studiendauer, Prüfungstermine
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer
§ 6 Beeinflussungsversuch, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel, PrüfungsunfähigkeitB) Prüfung
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 Zulassungsverfahren
§ 9 Zulassung
§ 10 Gliederung, Form und Inhalt der Prüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote, Bestehen der Prüfung
§ 12 Wiederholung der Prüfung
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
§ 14 ZeugnisC) Schlußbestimmung
§ 15 Inkrafttreten
A) ALLGEMEINES
§ 1 Zweck der Prüfung
1Die Prüfung bildet den Abschluß des Aufbaustudiengangs ‘Sport und Gesundheit’. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat auf dem Arbeitsfeld ‘Sport und Gesundheit’ mit den inhaltlichen Schwerpunkten „Zielgruppenorientierung im Breiten- und Freizeitsport" und „Prävention und Rehabilitation durch Sport" besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese eigenständig, insbesondere in folgenden Arbeitsbereichen anzuwenden: Leitung, Entwicklung, Organisation und Koordination von Freizeit- und Gesundheitsprogrammen in Kommunen, Verbänden, Betrieben, Sport-, Erholungs-, Ferien- und Kurzentren, Sportvereinen und Sportverbänden, kommunalen, staatlichen, kirchlichen und privaten Einrichtungen zur Betreuung und Förderung besonderer Zielgruppen, in Betracht kommen vor allem entwicklungsgehemmte Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, Familien, Behinderte, chronisch Kranke etc.
§ 2 Qualifikation
(1) Die Qualifikation für den Aufbaustudiengang ‘Sport und Gesundheit’ besitzt, wer eine sportwissenschaftliche Diplomprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Fach Sport (vertieft oder nicht vertieft) mit Erfolg abgelegt hat.
(2) Vergleichbare Studienabschlüsse können in begründeten Ausnahmefällen anerkannt werden, sofern ein erfolgreicher Abschluß des Aufbaustudiums zu erwarten ist; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.
§ 3 Studiendauer, Prüfungstermine
(1) Die Studiendauer beträgt in der Regel zwei Fachsemester und schließt die Prüfungszeit ein.
(2) Der Höchstumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 54 Semesterwochenstunden.
(3) 1Die Prüfung soll nach dem Ende der Vorlesungszeit des zweiten Fachsemesters abgelegt werden. 2Sie wird in der Regel am Ende des Sommersemesters abgehalten. 3Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden spätestens drei Monate vorher durch Aushang bekanntgegeben. 4Die Meldung zur Prüfung hat binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungstermins zu erfolgen. 5Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung, daß er diese bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des vierten Semesters ab, gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
(4) Überschreitet ein Student die Frist für die Ablegung der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) 1Für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. 2Ihm gehören an:
1. der Vorstand des Instituts für Sportwissenschaft/Leiter des Sportzentrums, 2. der Leiter der praktischen Sportlehrerausbildung, 3. der Sachgebietsleiter für den Aufbaustudiengang, 4. ein Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät. 3Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Er kann bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden widerruflich übertragen.
(2) 1Der Prüfungsausschuß wird vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät III für eine Amtszeit von zwei Jahren eingesetzt. 2Den Vorsitz führt der Vorstand des Instituts für Sportwissenschaft/Leiter des Sportzentrums; zu seinem Vertreter soll der Leiter der praktischen Sportlehrerausbildung bestellt werden. 3Das Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 4 wird vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät III im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät bestellt. 4Scheidet ein Mitglied im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 aus, bestellt der Fachbereichsrat auf Vorschlag des Sportzentrums unverzüglich einen neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter. 5Scheidet das Mitglied im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 während der laufenden Amtszeit aus, bestellt der Fachbereichsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen vom Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung geladen werden. 2Im übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach Art. 35 (= Art. 48 neue Fassung) BayHSchG. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 37 ( = Art. 50 neue Fassung) BayHSchG.
(4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(5) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 3Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 5 Prüfer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer.
(2) 1Zu Prüfern können die nach Art. 69 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweiligen Fassung Befugte bestellt werden. 2Es sollen nur Personen bestellt werden, die innerhalb des Aufbaustudienganges eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer mit der Zulassung, spätestens jedoch 14 Tage vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben werden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen.
§ 6 Beeinflussungsversuch, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel, Prüfungsunfähigkeit
(1) 1Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5 („nicht ausreichend") zu bewerten. 2Als Versuch gilt schon der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Stellung der Prüfungsaufgaben.
(2) Eine Prüfungsleistung ist mit der Note 5 („nicht ausreichend") zu bewerten, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(3) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine unmittelbar vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit sind unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim jeweiligen Prüfer geltend zu machen. 3Im Falle einer behaupteten Prüfungsunfähigkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 4Werden die Gründe oder Mängel des Prüfungsverfahrens vom Prüfungsausschuß als triftig anerkannt, hat der Kandidat die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin zu erbringen. 5Bereits erbrachte Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. 6Tritt der Kandidat zurück, bevor die Hälfte aller einzelnen Prüfungsleistungen erbracht ist, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
B) Prüfung
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
1. die Zugangsvoraussetzung gemäß § 2 nachweist, 2. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, an der Universität Würzburg im Aufbaustudiengang immatrikuliert ist, 3. die in Absatz 2 geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, 4. eine Prüfung in demselben oder in einem verwandten Fach eines anderen Studienganges nicht endgültig nicht bestanden hat. (2) 1Als fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind nachzuweisen:
1. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an je einem Seminar über a) Pädagogische Aspekte b) Soziologische Aspekte / Angewandte Sportpsychologie c) Sportbiologie-Sportmedizin / Angewandte Bewegungslehre / Angewandte Trainingslehre 2. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Übungen a) Einführung in das Sportmanagement b) Einführung in das diagnostische Verfahren c) Präventive und rehabilitative Maßnahmen in Sport 3. die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den didaktisch-methodischen Übungen des Studiums 4. die erfolgreiche Ableistung der Blockpraktika in zwei verschiedenen Einrichtungen. 2Regelmäßige Teilnahme bedeutet, daß mindestens 80 % einer Lehrveranstaltung besucht worden sind. 3Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den unter Nummern 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen wird durch mindestens ausreichende individuelle mündliche, schriftliche oder praktische Leistungen geführt; Einzelheiten bestimmt der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltungen. 4Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen können zweimal wiederholt werden. 5Der Nachweis gemäß Nummer 4 wird durch eine Bestätigung der Einrichtung geführt, die Aufschluß über Zeitraum und Einsatzbereiche geben muß; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag vergleichbare andere Leistungen sowie bereits vor Beginn des Aufbaustudiums erbrachte Leistungen als fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Absatz 2 anerkennen oder gestatten, einen Nachweis über fachliche Zulassungsvoraussetzungen in anderer als der üblichen Form zu führen.
§ 8 Zulassungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten und bei der Prüfungskanzlei des Sportzentrums einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Lebenslauf, 2. die Nachweise über das Vorliegen der in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen (Leistungskarte), 3. das Studienbuch, 4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Prüfung in demselben Fach oder in einem verwandten Fach eines anderen Studienganges nicht bestanden hat oder ob er an anderer Stelle zu einer akademischen Prüfung zugelassen ist beziehungsweise die Zulassung dazu beantragt hat. (2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(3) Kann der Kandidat eine vorgeschriebene fachliche Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, daß er den Nachweis bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, führt.
§ 9 Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet in der Regel der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Fachvertreters.
(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. 2Gleichzeitig mit der Zulassung ist er zur Prüfung zu laden.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 nicht erfüllt oder die Unterlagen nach § 8 Abs. 1 unvollständig sind oder der Kandidat wegen endgültigen Nichtbestehens der Prüfung von der Prüfung ausgeschlossen oder der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.
§ 10 Gliederung, Form und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte
1. Theoretische Grundlagen und 2. Lehreignung/spezielle Sportdidaktik. (2) Die Prüfung im Abschnitt Theoretische Grundlagen erfolgt mündlich und erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
1. Pädagogische Grundlagen mit den Teilfächern: a) Sportpädagogik (Grundbegriffe, Zielproblematik im Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport, Gesundheitserziehung, didaktische Aspekte zielgruppenspezifischer Sportstunden, freizeit- und spielpädagogische Grundlagen, Integration im und durch Sport, Animation, Lehr- und Führungsstil, Lernen im Erwachsenenalter, Motopädagogik) Dauer: 20 Minuten b) Sozialpädagogik (soziokulturelle Bedingungen, Arbeitsfelder, Verhaltensauffälligkeit und Erziehung, gruppenpädagogische Aspekte, Identität und Soziabilität, soziales Lernen und soziale Interaktion) Dauer: 15 Minuten c) Sonderpädagogik (Grundbegriffe und Zielproblematik, Erziehung und Förderung behinderter Menschen, gesellschaftliche Integration) Dauer: 15 Minuten 2. Psychologische und soziologische Grundlagen mit den Teilfächern: a) Sportpsychologie (allgemeine Grundlagen zur Psychologie der seelischen Gesundheit, spezifische Aspekte der Beziehung Sport und seelische Gesundheit) Dauer: 15 Minuten b) Sportsoziologie (soziologische und sozialpsychologische Grundlagen, soziale Normen und Rollen im Sport, soziale Strukturen im Sport, Sport und Gesellschaft, Sozialisation im und durch Sport, Forschungsmethoden) Dauer: 15 Minuten 3. Biologisch-medizinische Grundlagen (Entwicklungsstörungen, Altern, Lebensweise, Behinderung und Krankheit, sportmedizinische Betreuung und Leistungsdiagnostik, Prävention und Rehabilitation durch Gesundheitstraining, spezielle Erste Hilfe, Grundzüge der Physiotherapie, Sporthygiene) Dauer: 30 Minuten 4. Trainings- und Bewegungslehre (Ziele und Methoden des Gesundheitstrainings, zielgruppenspezifische Trainingsgrundsätze, Fitnessprogramme und -tests, Motogenese, Motopathologie, Motodiagnostik, Mototherapie) Dauer: 30 Minuten (3) Die Prüfung im Prüfungsabschnitt Lehreignung/spezielle Sportdidaktik erfolgt durch
1. zwei Lehrproben mit zwei verschiedenen Zielgruppen nach Wahl des Kandidaten und unterschiedlichen Themen. Diese werden dem Kandidaten spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Lehrprobentermin bekanntgegeben. Die Lehrprobe ist in schriftlicher Form auszuarbeiten und zum entsprechenden Termin vorzulegen; Dauer: je 45 Minuten 2. drei mündliche Prüfungen in spezieller Sportdidaktik bezogen auf drei verschiedene Zielgruppen nach Wahl des Kandidaten. Dauer: je 15 Minuten (4) 1Über die mündlichen Prüfungen und die Lehrproben ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird von den Prüfern unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(5) Die Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung im Sinne des Art. 70 Abs. 6 (= Art. 81 Abs. 8 neue Fassung) BayHSchG kann auf Antrag des Kandidaten ausgeschlossen werden.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote, Bestehen der Prüfung
(1) 1Alle Prüfungsleistungen (mündliche Prüfungen und Lehrproben) werden von einem Erst- und einem Zweitprüfer bewertet. 2Dabei sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) 1Beide Prüfer sollen versuchen, sich bei der Bewertung auf eine einheitliche Note zu einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Kandidat die Note gemäß Absatz 1, die sich in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 2 ergibt, wenn die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der vom Erstprüfer erteilten Note und dem einfachen Zahlenwert der vom Zweitprüfer erteilten Note durch 3 geteilt wird.
(3) 1Die Gesamtnote wird aus den arithmetischen Mittel der Noten für die Prüfungsabschnitte Theoretische Grundlagen und Lehreignung/spezielle Sportdidaktik errechnet. 2Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt
bis 1,50 = sehr gut von 1,51 - 2,50 = gut von 2,51 - 3,50 = befriedigend von 3,51 - 4,00 = ausreichend über 4,00 = nicht ausreichend. (4) Die Noten für die beiden Prüfungsabschnitte werden wie folgt ermittelt:
1. Die Note für den Prüfungsabschnitt Theoretische Grundlagen errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der doppeltgewichteten Note gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 und der Noten gemäß § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4. Die Note gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 ergibt sich dabei aus dem arithmetischen mittel der Teilnoten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) bis c); die Note gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und b). 2. Die Note für den Prüfungsabschnitt Lehreignung/spezielle Sportdidaktik ergibt sich aus der Summe der Noten gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2, geteilt durch 3. Die Notenberechnung erfolgt jeweils ohne Rundung unter Berücksichtigung von zwei Stellen nach dem Komma.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei allen für die Ermittlung der beiden Prüfungsabschnittsnoten maßgeblichen Noten gemäß § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, in jeder der beiden Lehrproben gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 und bei der Durchschnittsnote gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 mindestens „ausreichend" (4,00) erreicht wird.
(6) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Kandidaten das Gesamtergebnis schriftlich bekanntzugeben.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung hat die gleiche Form wie die Erstprüfung.
(2) 1Ist nur eines der in § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Fachgebiete oder eine Lehrprobe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 nicht bestanden oder ist die Durchschnittsnote gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 nicht mindestens „ausreichend" (4,00), so braucht nur diese Teilprüfung beziehungsweise Lehrprobe wiederholt zu werden. 2In allen anderen Fällen muß die gesamte Prüfung wiederholt werden.
(3) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.
(4) 1Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem Semester und muß spätestens ein Jahr nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Bei Versäumnis der Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Gründe nicht zu vertreten. 3§ 11 gilt entsprechend.
§ 13 Nichtbestehen der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Noten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
§ 14 Zeugnis
1Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die erzielte Gesamtnote und die Noten der Fachgebiete, Lehrproben und der speziellen Sportdidaktik enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
C) Schlußbestimmung
§ 15 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.