SO Linguistische Informations- und Textverarbeitung 2006
Studienordnung Linguistische Informations- und Textverarbeitung 2006
Studienordnung für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" an der Bayerischen Julius-Maximilians Universität Würzburg
Vom 11. Dezember 2002 (KWMBl II 2003 S. 2161)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. September 2006
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-16)
Diese Satzung tritt am 22. September 2006 in Kraft.
Sie gilt für Studenten, die dieses Studium zu diesem Zeitpunkt an der Universität Würzburg beginnen, einen Studiengangwechsel in dieses Studium vornehmen oder von einer anderen Hochschule hierher wechseln sowie auch - mit Ausnahmen - für die Kandidaten, die nach der bisher geltenden Fassung vom 11. Dezember 2002 studieren.
Die Änderungen sind farblich (grün) markiert.
Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Aufbaustudiengangs § 3 Qualifikation § 4 Beginn des Aufbaustudiengangs § 5 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs § 6 Studienberatung § 7 Leistungspunkte § 8 Studieninhalte § 9 Betriebliches Praktikum § 10 Rahmenstudienplan § 11 Prüfungen § 12 Inkrafttreten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. 2Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. 3Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 11. Dezember 2002 (KWMBl II 2003 S. 1597) in der jeweils geltenden Fassung Inhalte, Ziel und Verlauf des Studiums.
§ 2 Ziel des Aufbaustudiengangs
Der Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung", der an der Philosophischen Fakultät II der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg angeboten wird, soll die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die notwendig sind, um Programme und Geräte der elektronischen Datenverarbeitung in Berufsfeldern der Informations- und Textverarbeitung selbständig und kreativ anzuwenden.
§ 3 Qualifikation
(1) Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" ist
1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung, 2. ein mindestens sechssemestriges Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit dem Abschluss in mindestens einem philologischen Fach (Deutsch oder eine moderne Fremdsprache oder eine klassische Fremdsprache) und einer Prüfungsgesamtnote von mindestens "gut" sowie 3. das Bestehen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 3a.
(2) Gute Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache sind für ein erfolgreiches Studium unabdingbar.
(3) 1Absolventen anderer Fächer und solche, die die Voraussetzungen gem Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllen, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, sofern ihre Qualifikation einen erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums erwarten lässt. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(1) 1Die Qualifikation für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" setzt neben den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2Das Eignungsfeststellungsverfahren soll darüber Aufschluss geben, ob der Bewerber den im Studiengang zu erwartenden Anforderungen gerecht werden wird.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird einmal jährlich im Sommersemester durch die Philosophische Fakultät II der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg am Institut für deutsche Philologie auf Antrag des jeweiligen Bewerbers nach Maßgabe der folgenden Regelungen durchgeführt:
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1.
1Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren für das folgende Wintersemester sind an Hand der von der Eignungsfeststellungskommission (Abs. 3) herausgegebenen Formulare jeweils bis zum 15. Juni eines Jahres an den Vorsitzenden dieser Kommission zu stellen (Ausschlussfrist). 2Unterlagen gemäß Nr. 2 Buchst. c) können aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen noch bis spätestens 1. August nachgereicht werden.
2.
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein tabellarischer Lebenslauf,
b)
eine beglaubigte Kopie des Nachweises über die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses über ein mindestens sechssemestriges Studium (Regelstudienzeit) an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einem Abschluss in mindestens einem philologischen Fach (Deutsch oder eine moderne Fremdsprache oder eine klassische Fremdsprache) und einer Prüfungsgesamtnote von mindestens "gut" sowie detaillierte Angaben zur bisherigen Ausbildung einschließlich der Prüfungsergebnisse,
d)
zwei Empfehlungsschreiben von akademischen Lehrern der Hochschule, an der der erste Studienabschluss abgelegt worden ist sowie
e)
eine schriftliche detaillierte Begründung der Bewerbung für den Aufbaustudiengang in deutscher Sprache, aus der jeweils insbesondere die Motivation für den Studiengang hervorgeht.
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(3) 1Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Aufbaustudiengang, einem Hochschullehrer des Fachgebiets ‚EDV-Philologie’ am Lehrstuhl für deutsche Sprachwissenschaft an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg sowie einem weiteren Hochschullehrer im Aufbaustudiengang ‚Linguistische Informations- und Textverarbeitung’ besteht. 2Die Bestellung der Hochschullehrer erfolgt durch den Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät II. 3Der Vorsitzende wird von den Kommissionsmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
(4) 1Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt neben dem Bestehen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 voraus, dass die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 2Es besteht die Möglichkeit, dass die Eignung bzw. Nichteignung der einzelnen Bewerber auf Grund der von ihnen eingereichten Unterlagen festgestellt wird. 3Hierbei sind als Kriterien die Inhalte des eingereichten Lebenslaufs (gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), der zwei Empfehlungsschreiben (gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) sowie der Begründung der Bewerbung (gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e) heranzuziehen. 4Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als nicht geeignet angesehen werden, erhalten einen mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als geeignet angesehen werden, bekommen die Feststellung ihrer Eignung formlos mitgeteilt.
(5) 1Im Übrigen werden die Bewerber zu einem Gespräch eingeladen, in welchem die Eignung bzw. Nichteignung festgestellt wird. 2Der Termin für dieses Gespräch wird mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben. 3Die Dauer des Gesprächs beträgt ca. 20 Minuten. 4Das Gespräch soll weiteren Aufschluss über die Motivation und Eignung des Bewerbers geben und zeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Aufbaustudiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. 5Hierbei soll festgestellt werden, ob der Bewerber auf Grund seiner zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnisse, insbesondere in der Beherrschung der deutschen und englischen Sprache den im Studiengang zu erwartenden Anforderungen gerecht werden wird. 6Das Gespräch wird jeweils von zwei von der Eignungsfeststellungskommission benannten Gutachtern mit dem einzelnen Bewerber in deutscher Sprache geführt. 7Gutachter können sowohl die Mitglieder der Eignungsfeststellungskommission selbst als auch die Hochschullehrer sein, die im Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" Lehrveranstaltungen abhalten. 8Mindestens ein Prüfer muss Mitglied dieser Kommission sein. 9Die Urteile der Gutachter lauten "geeignet" oder "nicht geeignet". 10Das Eignungsfeststellungsverfahren ist nur dann bestanden, wenn die Urteile beider Prüfer "geeignet" lauten.
(6) 1Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und ist im Falle der Eignung vom Bewerber bei der Immatrikulation vorzulegen. 2Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(7) Über den Ablauf des jeweiligen Auswahlgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Gutachter, die Namen des Bewerbers, die Beurteilung der Gutachter sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen.
(8) 1Die Feststellung der Eignung gilt grundsätzlich jeweils nur für die Aufnahme des Studiums im auf das Eignungsfeststellungsverfahren folgende Semester.
(9) 1Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgenden Jahres erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden. 2Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich."
§ 4 Beginn des Aufbaustudiengangs
Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 5 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester einschließlich der Prüfungen und des betrieblichen Praktikums.
(2) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 60 Leistungspunkte. 2Dies entspricht etwa 40 Semesterwochenstunden. 3In den Lehrveranstaltungen sind studienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe des § 8 der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu erbringen.
§ 6 Studienberatung
(1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Würzburg durchgeführt wird, finden eine Studienfachberatung für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" und, zu Beginn des Studiums, eine Einführungsveranstaltung statt. 2Die Fachberatung wird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt.
(2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
a) zu Beginn des Studiums, b) während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der Kandidat in der hierfür vorgesehenen Studienzeit von zwei Semestern die erforderlichen 60 Leistungspunkte nicht erwerben wird, c) im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie d) bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.
§ 7 Leistungspunkte
(1) 1Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. 2Die für den Aufbaustudiengang verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 30 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Semesters im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden bezeichnen. 3Entsprechend sind für die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs (1. und 2. Semester) insgesamt 55 Leistungspunkte vorgesehen, zuzüglich der im 2. Semester zu erstellenden schriftlichen Hausarbeit (4 Leistungspunkte) und der mündlichen Prüfung (1 Leistungspunkt).
(2) 1Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. 2Sie können innerhalb des Aufbaustudiengangs nur einmal verwendet werden.
(3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise für den Aufbaustudiengang geben die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte an. 2Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuss festzusetzen, wie viele Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
§ 8 Studieninhalte
(1) 1In 8 der im Folgenden aufgelisteten Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils 5 Leistungspunkten zu erbringen:
1. EDV-Grundlagen: die Lehrveranstaltungen zum Prüfungsbereich „EDV-Grundlagen" dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen der elektronischen Datenverarbeitung auf den Gebieten der Hard- und Software; 2. Anwendungsprogramme: in den Lehrveranstaltungen "Anwendungsprogramme" werden Grundlagen zur Installation und Handhabung sowie Besonderheiten der Anwendung von Programmen vor allem aus den Bereichen Textverarbeitung, Grafikverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken, Präsentationsgrafik und Kommunikation vermittelt; 3. EDV-Englisch: im Bereich "EDV-Englisch" werden fachsprachliche Grundlagen des Englischen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erarbeitet und situationsbezogen angewandt; 4. Programmiertechnik: die Lehrveranstaltungen zur "Programmiertechnik" dienen der Vermittlung von Kenntnissen in einer modernen Programmiersprache; 5. Editionsphilologie: die Lehrveranstaltungen zur "Editionsphilologie" führen ein in die Probleme der Textüberlieferung, Textgeschichte und Textrezeption sowie der Textherstellung und -präsentation mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion zur Edition von Texten; 6. Buchsatz: die Lehrveranstaltungen zum Bereich "Buchsatz" lehren Grundlagen typographischer Gestaltung unterschiedlicher Textgattungen und ihre Umsetzung durch elektronische Satzprogramme; 7. Bild, Ton und Sprache: die Lehrveranstaltungen zum Prüfungsbereich "Bild, Ton und Sprache" vermitteln vertiefte Kenntnisse in der Verarbeitung von Bildinformation, Toninformation und bewegten Bildern in Verbindung mit Texten unter Einbeziehung der gebräuchlichen Standardformate mit Hilfe einschlägiger Verarbeitungsprogramme und Geräte; 8. Textanalyse: die Lehrveranstaltungen zur "Textanalyse" vermitteln Kenntnisse zur EDV-gestützten Untersuchung von Texten und zu statistischen Auswertungsverfahren im Hinblick auf philologische Fragestellungen; 9. Textdatenkodierung: die Lehrveranstaltungen zur "Textdatenkodierung" lehren die Methoden und Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Textkodierung und -auszeichnung mittels standardisierter Kodierungsverfahren; 10 . Lexikographie: Lehrveranstaltungen zum Prüfungsbereich "Lexikographie" vermitteln Kenntnisse über Typen, Strukturen und Präsentationsformen von Wörterbüchern sowie die EDV-gestützte Herstellung sprach- und texterschließender Hilfsmittel wie Wortlisten, Konkordanzen und Register.
2Dabei sind die Prüfungsbereiche 1 bis 4 obligatorisch; aus den Prüfungsbereichen 5 bis 10 können vier ausgewählt werden. 3Zusätzlich ist in einem der 8 ausgewählten Prüfungsbereiche eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 4 Leistungspunkten anzufertigen. 4Dazu kommen zusätzliche Lehrveranstaltungen, bevorzugt aus den Gebieten Organisation, betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Projektmanagement im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten. 5Praktika bzw. Übungen zur Linguistischen Informations- und Textverarbeitung dienen der praktischen Vertiefung und der Erprobung der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 9 Betriebliches Praktikum
1Zusätzlich zu den studienbegleitenden Prüfungen ist ein betriebliches Praktikum von ca. vierwöchiger Dauer zu absolvieren. 2Es muss durch eine Bestätigung des Betriebs, die Aufschluss über Zeitraum und Einsatzbereich gibt, nachgewiesen werden. 3Ergänzend dazu muss der Praktikant einen schriftlichen Bericht über sein betriebliches Praktikum verfassen.
§ 10 Rahmenstudienplan
1Das Studium ist modular aufgebaut. 2Es gliedert sich in zwei Semester. 3Es wird empfohlen, das obligatorische betriebliche Praktikum nach dem ersten Semester zu absolvieren. 4Die einzelnen Lehrveranstaltungen können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. 5Eine Empfehlung über die Abfolge der Lehrveranstaltungen enthält der folgende Rahmenstudienplan:
§ 11 Prüfungen
Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 11. Dezember 2002 (KWMBl II 2003 S. 1597) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.