PO Tech d Funktionswerkstoffe
Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Vom 14. März 2007
(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-5)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. September 2007
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Diese Satzung tritt am 16. März 2007 in Kraft.
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 | Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung |
§ 2 | Akademischer Grad |
§ 3 | Studiendauer, Gliederung des Studiums |
§ 4 | Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen |
§ 5 | Prüfungsausschuss |
§ 6 | Prüfer und Prüferinnen bzw. Beisitzer und Beisitzerinnen |
§ 7 | Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht |
§ 8 | Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen |
§ 9 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit |
§ 10 | Mängel im Prüfungsverfahren |
§ 11 | Schriftliche Prüfungen |
§ 12 | Mündliche Prüfungen |
§ 13 | Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung |
§ 14 | Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung |
§ 15 | Studienbegleitende Leistungskontrollen |
§ 16 | Leistungspunkte, Prüfungsbereiche/Module |
§ 17 | Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis |
§ 18 | Thesis |
§ 19 | Kolloquium |
§ 20 | Wiederholung der Prüfung |
§ 21 | Zeugnis und Urkunde |
§ 22 | Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung |
§ 23 | Einsicht in Prüfungsakten |
§ 24 | In-Kraft-Treten |
§ 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung
(1) 1Als Studiengang der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Julius-Maximilians-Universität Würzburg wird der Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science angeboten, der Studierenden die methodischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Technologie der Funktionswerkstoffe und ein Verständnis ihrer inhaltlichen Grundlagen vermittelt. 2Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums sind in der Studienordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg beschrieben.
(2) 1Die Prüfung ermöglicht den Erwerb eines international vergleichbaren Grades auf dem Gebiet der Technologie der Funktionswerkstoffe und stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die vermittelten wissenschaftlichen Methoden kritisch und verantwortungsvoll in der Praxis umzusetzen.
§ 2 Akademischer Grad
Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad eines „Bachelor of Science" (abgekürzt „B. Sc.") verliehen.
§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums
(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 139 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.
(2) 1Das Studium ist modular nach Maßgabe des Studienplans (Anlage zur Studienordnung) aufgebaut. 2Das jeweils aktuelle Studienangebot auf der Grundlage des Studienplans wird von der Fakultät für Chemie und Pharmazie bekannt gemacht. 3Ein Modul umfasst einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, welche inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sind, sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltungen. 4Entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand sind die Module mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten verbunden, wobei diese nur vergeben werden, wenn die geforderte Prüfungsleistung auch tatsächlich bestanden worden ist. 5Die Maßstäbe für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechen dem European Credit Transfer System, mit Hilfe dessen das für das Modul erforderliche Arbeitspensum des Studierenden beschrieben wird.
§ 4 Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen
(1) Die Prüfung besteht aus
a) studienbegleitenden Leistungskontrollen in den in § 16 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereichen/Modulen,
b) der Anfertigung der Thesis und
c) einem Kolloquium.
(2) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn alle in Abs. 1 genannten Teilprüfungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden sind. 2Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums setzt den Erwerb von 180 Leistungspunkten voraus.
(3) 1Die 180 Leistungspunkte sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der bzw. die Studierende die 180 Leistungspunkte nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Hat der bzw. die Studierende auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180 Leistungspunkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.
(4) Für die Thesis werden 12 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 18 vergeben.
(5) Für das Kolloquium werden 3 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 19 vergeben.
(6) 1Überschreitet ein Prüfling die Fristen des Abs. 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Die Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 3Hiervon sollen drei der Fakultät für Chemie und Pharmazie, davon zwei dem Institut Technologie der Funktionswerkstoffe, und je eines der Fakultät für Physik und Astronomie und der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt angehören. 4Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 5Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils von den Fachbereichsräten gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der jeweiligen Fakultät gewählt werden. 3Die Professoren bzw. Professorinnnen verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
(4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Der bzw. die Vorsitzende erlässt die Prüfungsbescheide, nachdem er bzw. sie die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident bzw. die Präsidentin der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer bzw. Prüferinnen.
(5) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat und dem zuständigen Studiendekan bzw. der zuständigen Studiendekanin der Fakultät für Chemie und Pharmazie über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt den Fachbereichsräten gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(7) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) 1Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der bzw. die Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er bzw. sie dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem bzw. der Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
§ 6 Prüfer und Prüferinnen bzw. Beisitzer und Beisitzerinnen
(1) 1Prüfer bzw. Prüferinnen bei den studienbegleitenden Leistungskontrollen sind in der Regel die Dozenten bzw. Dozentinnen, die die zugehörigen Lehrveranstaltungen abgehalten haben. 2Bei mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfer bzw. die Prüferin einen Beisitzer bzw. eine Beisitzerin. 3Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer bzw. jeder Hochschullehrerin und anderen nach der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 4Die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen des Kolloquiums werden von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschuss bestellt. 5Einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen soll der Betreuer bzw. die Betreuerin der Thesis sein (Erstprüfer bzw. Erstprüferin).
(2) 1Zum Prüfer bzw. zur Prüferin können alle Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 4Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat.
(3) Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin kann bestellt werden, wer eine Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg oder der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt tätig ist.
§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer bzw. Prüferinnen, der Prüfungsbeisitzer bzw. Prüfungsbeisitzerinnen und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 BayHSchG.
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen, insbesondere der Materialwissenschaft und der Werkstoffwissenschaften, sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird, in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Entsprechendes gilt für einschlägige berufspraktische Tätigkeiten. 3Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 4Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, auf Antrag als Prüfungsleistungen anerkannt und entsprechend auf die Studienzeit angerechnet.
(4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.
(5) Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen.
(6) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 13 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 13 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.
(7) 1Die Entscheidungen nach dem Abs. 1 bis 6 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Abs. 2 bis 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet, wenn der Prüfling an einer Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, ohne triftige Gründe nicht teilnimmt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.
(3) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Prüflinge , die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet. 4In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der bzw. die Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes bzw. einer von der Universität benannten Vertrauensärztin verlangen.
(5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Prüflings ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer bzw. der Prüferin geltend gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 11 Schriftliche Prüfungen
(1) 1Schriftliche Prüfungen erfolgen durch Klausuren im Umfang von ca. 30 Minuten bis ca. drei Stunden. 2In der Klausurarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er die Inhalte der vorangegangenen Lehrveranstaltung beherrscht; dabei soll er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen und Wege zu einer sachgerechten Lösung finden können.
(2) Die Klausuren werden in der Regel von Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen gestellt und bewertet, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben.
(3) Die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen an den Klausuren haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.
§ 12 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin abgenommen und dauern ca. 15 bis 30 Minuten.
(2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers bzw. der Prüferin, des Beisitzers bzw. der Beisitzerin und der Prüflinge sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird vom Beisitzer bzw. der Beisitzerin geführt und von ihm bzw. ihr und dem Prüfer bzw. der Prüferin unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) 1Studierende, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen zugelassen, es sei denn, der Prüfling widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(4) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung
(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung; |
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet, versuchen diese, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.
(2) 1Sofern sich ein Prüfungsbereich/Modul ausnahmsweise aus mehreren Modulteilprüfungen zusammensetzt (§ 16 Abs. 3), wird die Note des Prüfungsbereichs/Modul wie folgt bestimmt: 2Aus den nach Abs. 1 gebildeten Noten der Modulteilprüfungen wird eine gemäß den entsprechenden Leistungspunkten gemäß § 16 Abs. 3 gewichtete Durchschnittsnote berechnet, wobei diese zwei Stellen hinter dem Komma enthält; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Sollte die Durchschnittsnote nicht einer nach Abs. 1 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der Durchschnittsnote liegt. 4Im Zweifelsfall ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben.
(3) 1Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wird die Gesamtnote aus dem arithmetische Mittel der mit den entsprechenden Leistungspunkten gewichteten Teilprüfungsnoten errechnet; d.h. Summe aus den nach § 16 Abs. 2 gewichteten Einzelnoten der Prüfungsbereiche/Module (studienbegleitenden Leistungskontrollen) plus Note der Thesis x 12 Leistungspunkte plus Note des Kolloquiums x 3 Leistungspunkte geteilt durch 180 Leistungspunkte. 2Die Gesamtnote wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich | 1,5 | die Note 1 | = | sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von | 1,6 bis 2,5 | die Note 2 | = | gut, |
bei einem Durchschnitt von | 2,6 bis 3,5 | die Note 3 | = | befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von | 3,6 bis 4,0 | die Note 4 | = | ausreichend. |
3Die Gesamtnote enthält eine Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.
§ 14 Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
(1) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Fristen zur Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S.206) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. 3Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die auf Satz 1 bezogenen Voraussetzungen entfallen. 4Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Wer, ohne studierfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen haben die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Machen die Kandidaten bzw. Kandidatinnen durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
(4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss hiervon absehen. 3Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studierenden mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.
§ 15 Studienbegleitende Leistungskontrollen
(1) 1In den in § 16 Abs. 2 aufgelisteten Prüfungsbereichen/Modulen bzw. in den nach § 16 Abs. 3 ausnahmsweise möglichen einzelnen Lehrveranstaltungen/Teilmodulen sind studienbegleitende Leistungskontrollen zu erbringen. 2Die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Seminararbeiten nach Festlegung durch den jeweiligen Prüfer bzw. die jeweilige Prüferin erbracht. 3Die einzelnen Leistungskontrollen finden in der Regel zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 4Für die erfolgreiche Teilnahme an einer studienbegleitenden Leistungskontrolle werden von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin Leistungspunkte gemäß § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und Fachnoten gemäß § 13 Abs. 1 vergeben.
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Leistungskontrollen ist die Immatrikulation als Studierender bzw. Studierende des Bachelor-Studiengangs Technologie der Funktionswerkstoffe. 2Für Übungen und Praktika ist die regelmäßige Teilnahme vor der Leistungskontrolle nachzuweisen.
(3) Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche/Module mit den studienbegleitenden Leistungskontrollen bestanden sind und der Kandidat bzw. die Kandidatin 165 Leistungspunkte erworben hat.
§ 16 Leistungspunkte, Prüfungsbereiche/Module
(1) Für die mit „ausreichend“ (Note 4) oder besser bewerteten Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte (ECTS-Punkte) vergeben.
(2) Studienbegleitende Leistungen sind nach erfolgter Anmeldung (innerhalb der Anmeldefrist) in den folgenden Prüfungsbereichen/Modulen in dem durch die Leistungspunkte (ECTS) bezeichneten Umfang zu erbringen:
Prüfungsbereiche/Module | Leistungspunkte (ECTS) |
Mathematik für Ingenieure bzw. IngenieurinnenI und II (MI1) | 15 |
Mathematik für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen III (MI2) | 5 |
Einführung in die praktische Informatik für Hörer bzw. Hörerinnen aller Fakultäten (E-PInf) | 5 |
Einführung in die Physik I und Physikalisches Praktikum I (PH1) | 10 |
Einführung in die Physik II und Physikalisches Praktikum II (PH2) | 10 |
Experimentalchemie und Praktikum Allgemeine und Analytische Chemie für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen (IAC) | 10 |
Organische Chemie für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen (IOC) | 10 |
Physikalische Chemie für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen (IPC) | 20 |
Grundgebiete der Elektronik I und II (EL) | 10 |
Grundlagen der Technischen Mechanik (TM) | 5 |
Rechnergestützte Konstruktion und Fertigung (CAD/CAM) (CA) | 5 |
Ingenieurwissenschaftliches Grundpraktikum (Maschinenbau, Elektrotechnik) (IP) | 5 |
Chemische Technologie der Materialsynthese und Praktikum zur chemischen Technologie der Materialsynthese (CT) |
10 |
Physikalische Technologie der Materialsynthese und Praktikum zur physikalischen Technologie der Materialsynthese (PT) |
10 |
Technologie der Verbundwerkstoffe und Praktikum zur Technologie der Verbundwerkstoffe (TV) |
5 |
Wahlpflichtfächer aus Naturwissenschaften, Technik, Informatik und Medizin (WP) |
5 |
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen: Materialwissenschaften I (Einführung in die Grundlagen), Materialwissenschaften II (Die großen Werkstoffgruppen), Materialprüfung: Festkörperanalytik sowie Praktikum zur Materialprüfung: Festkörperanalytik (FS) |
15 |
Allgemeine Schlüsselqualifikationen, insbesondere aus den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften (AS) | 10 |
Summe | 165 |
(3) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung/Modul oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen/Teilmodulen. 2Bei Gruppen von Lehrveranstaltungen/Teilmodulen können ausnahmsweise Modulteilprüfungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen mit entsprechenden Leistungspunkten festgelegt werden.
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis
(1) 1Die Zulassung zur Thesis ist zu beantragen und setzt voraus:
1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 28. November 2002 (GVBl. S. 864, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes Studium;
3. die Immatrikulation als Studierender bzw. Studierende des Bachelor-Studienganges Technologie der Funktionswerkstoffe an der Universität Würzburg;
4. der Nachweis des Erwerbs von mindestens 150 Leistungspunkten in den in § 16 Abs. 2 vorgeschriebenen komplett abgelegten Prüfungsbereichen/Modulen. 2Der Nachweis wird jeweils aufgrund einer mindestens mit „ausreichend" (Note 4) bewerteten Klausurarbeit/mündlicher Prüfung/Seminararbeit mit entsprechenden Leistungspunkten erbracht;
5. der Nachweis über die Ableistung des Berufspraktikums.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Thesis sind beizufügen:
1. die Immatrikulationsbescheinigung;
2. das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen;
3. die Nachweise nach Abs. 1 Nrn. 4 und 5;
4. Angaben über das Thema der Thesis mit der Einverständniserklärung des vorgesehenen Betreuers bzw. der vorgesehenen Betreuerin;
5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang bereits eine Thesis endgültig nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er bzw. sie unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine schriftliche oder mündliche Prüfung in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.
2Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in einer zu setzenden Nachfrist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 3Sind Kandidaten bzw. Kandidatinnen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(3) Die Zulassung zur Thesis ist zu versagen, wenn
- der Bewerber bzw. die Bewerberin die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
- die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
- der Bewerber bzw. die Bewerberin in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
- der Bewerber bzw. die Bewerberin sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang befindet oder
- der Bewerber bzw. die Bewerberin eine der geforderten Prüfungsleistungen in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Thesis ist den Bewerbern bzw. Bewerberinnen unverzüglich schriftlich mitzuteilen; eine belastende Entscheidung ist darüber hinaus zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 18 Thesis
(1) 1Mit einer experimentell erarbeiteten Thesis sollen die Kandidaten bzw. Kandidatinnen zeigen, dass sie in der Lage sind, ein definiertes Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 2Die Thesis kann in englischer oder deutscher Sprache verfasst sein und soll in ihrem Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen. 3Ihr sind eine ausführliche Zusammenfassung in englischer und in deutscher Sprache beizufügen.
(2) 1Die Thesis darf nicht mit einer früher oder gleichzeitig vorgelegten Abschluss-, Diplom-, Master-, Zulassungs- oder anderen Bachelorarbeit identisch sein. 2Eine Anrechnung der Thesis ist ausgeschlossen.
(3) 1Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer bzw. jeder Hochschullehrerin und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Das Thema der Thesis muss dem Fächerkanon der im Institut für Technologie der Funktionswerkstoffe vertretenen Fachgebiete entnommen sein; es soll aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeiten des betreuenden Professors bzw. der betreuenden Professorin oder Privatdozenten bzw. Privatdozentin stammen. 3Auf begründeten Antrag hin kann die Thesis mit Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem anderen Fach oder in einer Einrichtung außerhalb des Instituts für Technologie der Funktionswerkstoffe angefertigt werden, wenn sie dort von einem nach Satz 1 prüfungsberechtigten Vertreter bzw. einer nach Satz 1 prüfungsberechtugten Vertreterin dieses Faches oder Mitglied dieser Einrichtung betreut werden kann. 4Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat zusammen mit dem Antrag eine Erklärung des vorgesehenen Betreuers bzw. der vorgesehenen Betreuerin beizubringen, in der diese ihr Einverständnis erklären und bestätigen, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist.
(4) 1Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Kandidaten bzw. Kandidatinnen alle in § 16 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereiche/Module bestanden haben, haben sie dafür zu sorgen, dass sie innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Thema für die Thesis erhalten. 2Können die Kandidaten bzw. Kandidatinnen in dieser Frist keine Betreuer bzw. Betreuerinnen ihrer Arbeit finden, haben sie unverzüglich bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass sie ein Thema für die Thesis erhalten. 3Die Ausgabe der jeweiligen Themen erfolgt dann über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Konsultation mit den jeweils vorgesehenen Betreuer bzw. Betreuerinnen. 4Unterlassen die Kandidaten bzw. Kandidatinnen die unverzügliche Beantragung bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Sinne von Satz 2, wird die Thesis mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.
(5) Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten bzw. die Kandidatin sowie das Thema der Arbeit sind in der Prüfungskanzlei aktenkundig zu machen und dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.
(6) 1Die Bearbeitungszeit für die Thesis darf neun Wochen nicht überschreiten. 2Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind vom Betreuer bzw. der Betreuerin so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten und mit einem Aufwand von ca. 360 Arbeitsstunden bearbeitet werden kann. 3Das Thema der Thesis kann nur einmal, und nur aus schwer wiegenden Gründen mit Einwilligung des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb eines Monats nach der Zuteilung zurückgegeben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin unverzüglich ein neues Thema. 5Auf begründeten Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin kann die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängert werden. 6Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin durch ärztliches Zeugnis nach, dass er bzw. sie durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.
(7) 1Die Thesis ist in zwei Ausfertigungen sowie auf einem elektronischen Speichermedium in einem gängigen Format und in lesbarer Form ebenfalls in zwei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe der Thesis hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt hat. 4Daneben hat der Kandidat bzw. die Kandidatin in dieser Erklärung anzugeben, ob er bzw. sie die Thesis bereits an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat. 5Wird die Thesis nicht fristgerecht abgeliefert oder liegt eine Identität der Thesis im Sinne von Abs. 2 vor, wird sie mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.
(8) 1Die Thesis ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin der Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung der Arbeit zu bewerten. 2Bewertet der Betreuer bzw. die Betreuerin die Arbeit mit "nicht ausreichend" (Note 5), so ist sie von einem zweiten Prüfer bzw. einer zweiten Prüferin zu bewerten. 3Bei unterschiedlicher Beurteilung werden die Noten gemittelt.
(9) Für die bestandene Thesis werden 12 Leistungspunkte vergeben.
§ 19 Kolloquium
(1) 1Im Kolloquium haben die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nachzuweisen, das sie in der Lage sind, die wesentlichen Ergebnisse ihrer Thesis einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden. 2Das Kolloquium besteht aus einem etwa 10-minütigen Kurzvortrag der Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit anschließender Diskussion. 3Vortrag und Diskussion können in deutscher oder englischer Sprache abgehalten werden.
(2) 1Das Kolloquium ist möglichst bald, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Thesis anzumelden und abzuhalten. 2Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Kandidaten bzw. Kandidatinnen zum Zeitpunkt der Abhaltung alle 165 Leistungspunkte der studienbegleitenden Leistungen nach § 16 Abs. 2 erbracht haben. 3Bei Nichteinhaltung der Frist des Satzes 1 oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzung des Satzes 2, gilt das Kolloquium als nicht bestanden.
(3) 1Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu dem Kolloquium die Prüfer bzw. Prüferinnen, die jeweiligen Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Hochschulöffentlichkeit ein. 2Über das Kolloquium ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer des Kolloquiums, Thema des Vortrags, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen und des jeweiligen Kandidaten bzw. der jeweiligen Kandidatin sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(4) 1Das Kolloquium wird von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet. 2Die Prüfer bzw. Prüferinnen werden von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3Erstprüfer bzw. Erstprüferin soll in der Regel der Betreuer bzw. die Betreuerin der Thesis sein. 4Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn das Kolloquium mindestens mit „ausreichend“ (Note 4) bewertet wird. 5Die Prüfer bzw. Prüferinnen legen gemeinsam die Note fest. 6Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Prüfer bzw. Prüferinnen werden die Noten gemittelt.
(5) Für das erfolgreich abgelegte Kolloquium werden 3 Leistungspunkte vergeben.
§ 20 Wiederholung der Prüfung
(1) 1Jede mit „nicht ausreichend“ bewertete studienbegleitende Leistungskontrolle im Sinne des § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 kann innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 1 zweimal wiederholt werden. 2Die Wiederholungen müssen nach erfolgter Anmeldung (innerhalb der Anmeldefrist) jeweils im nächstmöglichen Termin erfolgen. 3Die zweite Wiederholung soll in der Regel bei einem anderen Prüfer bzw. einer anderen Prüferin als dem bzw. der der ersten beiden Versuche abgelegt werden. 4Wird die zweite Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet, gilt die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden. 5Werden innerhalb dieser sechs Fachsemester die erforderlichen 165 Leistungspunkte nicht erreicht und dem Prüfungsamt nachgewiesen, gelten die noch ausstehenden studienbegleitenden Leistungskontrollen als abgelegt und nicht bestanden. 6Werden die 165 Leistungspunkte auch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 2 erreicht und dem Prüfungsamt nachgewiesen, gelten die noch ausstehenden studienbegleitenden Leistungskontrollen und damit auch die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.
(2) 1Wird die Thesis mit „nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als nicht bestanden, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Thesis zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Wird die erste Wiederholung innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 mit „nicht ausreichend" bewertet oder die Antragsfrist des Satzes 1 nicht eingehalten, gilt die Teilprüfung und damit die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.
(3) 1Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend" bewertet oder gilt es als nicht bestanden, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für das Kolloquium zu stellen ist, eine Wiederholung möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Wird die erste Wiederholung innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 mit „nicht ausreichend" bewertet oder die Antragsfrist des Satzes 1 nicht eingehalten, gilt die Teilprüfung und damit die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.
(4) Die für die Wiederholung zur Verfügung stehende Frist wird durch Exmatrikulation oder Beurlaubung des Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht unterbrochen.
(5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
§ 21 Zeugnis und Urkunde
(1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) 1Das Zeugnis enthält die Fachnoten der Prüfungsbereiche/Module, das Thema und die Note der Thesis, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit im Zeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag der Ausstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens der Prüfung.
(3) 1Zum Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades eines „Bachelor of Science" beurkundet wird. 2Die Urkunde enthält keine Noten. 3Sie wird vom Dekan bzw. der Dekanin und von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
(4) 1Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden auch nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten bzw. die Kandidatin zurückgegeben. 2Im Übrigen bleiben die Unterlagen im Eigentum der Universität.
(5) 1Auf Antrag können Zeugnis und Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 22 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
Haben Kandidaten bzw. Kandidatinnen die Prüfung zum Bachelor of Science endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsbereichen/Modulen erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 23 Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen oder in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat bzw. die Kandidatin ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest.
(3) Die Fertigung von Fotokopien im Rahmen der Einsichtnahme gemäß der Abs. 1 und 2 kann ausschließlich durch das Prüfungsamt erfolgen und ist außerhalb von formellen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.
§ 24 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.