PO Wirtschaftsinformatik 2003
Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik 2003
Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität WürzburgVom 28. November 2000 (KWMBl II 2001 S. 855)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001 (KWMBl II 2003 S. 94)
und in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Mai 2003 (KWMBl II S. 2151)in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Januar 2006
Diese Satzung gilt erstmals für Studenten, die im Wintersemester 2003/04 dieses Studium an der Universität Würzburg beginnen, einen Studiengangwechsel in dieses Studium vornehmen oder von einer anderen Hochschule hierher wechseln .
Bereits immatrikulierte Studenten haben die Wahl, die Prüfung nach der bisherigen Fassung der Prüfungsordnung oder unter Berücksichtigung der farblich (grün) markierten Passagen dieser Änderungsfassung abzulegen.
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§ 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung § 2 Akademischer Grad § 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums § 4 Prüfung, Nichtbestehen § 5 Prüfungsausschuss § 6 Prüfer und Beisitzer § 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht § 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit § 10 Mängel im Prüfungsverfahren § 11 Schriftliche Prüfungen § 12 Mündliche Prüfungen § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen § 14 Einsicht in Prüfungsakten § 15 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung § 16 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung § 17 Studienbegleitende Leistungskontrollen § 18 Leistungspunkte, Prüfungsfächer § 19 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis § 20 Thesis § 21 Wiederholung der Prüfung § 22 Zeugnis und Urkunde § 23 Inkrafttreten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
§ 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung
(1) An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg wird der Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Bachelor of Science angeboten, der Studenten die betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und informationstechnischen Kenntnisse für Planung, Gestaltung und Entwicklung betrieblicher Informationsverarbeitung vermittelt.
(2) 1Die Prüfung ermöglicht den Erwerb eines international vergleichbaren Grades auf dem Gebiet der Wirtschaftsinformatik und stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge dieser Disziplin überblickt und die Fähigkeit besitzt, die vermittelten wissenschaftlichen Methoden kritisch und verantwortungsvoll in der Praxis umzusetzen.
§ 2 Akademischer Grad
Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad eines „Bachelor of Science" (abgekürzt „B. Sc.") verliehen.
§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums
(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 114 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.
(2) Das Studium ist modular nach Maßgabe des Studienplans (Anlage 1 der Studienordnung) aufgebaut.
§ 4 Prüfung, Nichtbestehen
(1) Die Prüfung besteht aus
1. studienbegleitenden Leistungskontrollen in den in § 18 Abs. 2 aufgeführten Fächern a) an der Universität Würzburg oder b) an einer ausländischen Partneruniversität sowie 2. der Anfertigung der Thesis. (2) Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik setzt den Erwerb von 180 ECTS-Leistungspunkten voraus.
(3) 1Die 180 ECTS-Leistungspunkte sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der Kandidat die 180 ECTS-Leistungspunkte nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik als erstmals nicht bestanden. 3Hat der Kandidat auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180 ECTS-Leistungspunkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik als endgültig nicht bestanden.
(4) Überschreitet ein Kandidat die Fristen des Absatzes 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist.
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 4Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt werden. 3Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.
(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlichprüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.
(4) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.
(7) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.
(2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 4Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat.
(3) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.
§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen, insbesondere der Informatik, sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; Entsprechendes gilt für einschlägige berufspraktische Tätigkeiten. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden auf Antrag, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.
(4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.
(5) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 13 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 13 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 13 Abs. 3 erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.
(6) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Absatz 3 und 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat an einer Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, ohne triftige Gründe nicht teilnimmt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.
(3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 4In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen.
(5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 11 Schriftliche Prüfungen
(1) 1Schriftliche Prüfungen erfolgen durch Klausuren mit einer Dauer von zwischen 50 Minuten bis zu zwei Stunden. 2Die genaue Dauer der jeweiligen Prüfung legt der verantwortliche Dozent innerhalb dieses Rahmens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fest. 3In der Klausurarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen und Wege zu einer sachgerechten Lösung finden kann. 4Nach Maßgabe des verantwortlichen Dozenten sind alternativ auch Hausarbeiten im Umfang von ca. 10 bis 25 Seiten als schriftliche Prüfungsleistung zulässig.
(2) Die Klausuren werden in der Regel von den Professoren gestellt und bewertet, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben.
(3) 1Die Termine der Klausuren in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfungstermins oder des Prüfers ist zulässig.
(4) Die Teilnehmer an den Klausuren haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.
§ 12 Mündliche Prüfungen
(1) 1Mündliche Prüfungen werden von dem Professor, der die entsprechende Lehrveranstaltung abgehalten hat, in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. 2Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt pro Kandidat ca. 15 Minuten. 3Es sollen höchstens vier Kandidaten zusammen geprüft werden.
(2) 1Die Termine der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfungstermins oder des Prüfers ist zulässig.
(3) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des prüfenden Professors, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(4) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.
(2) 1Die an einer Partneruniversität erbrachten und bewerteten Leistungen werden nach einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Schlüssel in das Notensystem gemäß Absatz 1 umgerechnet. 2Der Umrechnungsschlüssel ist ortsüblich bekanntzugeben.
(3) Die Prüfung zum Bachelor of Science ist bestanden, wenn die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Note der Thesis mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind.
(4) 1Hat der Kandidat die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fachnoten und der mit dem Faktor zwei gewichteten Note der Thesis das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 die Note 1 = sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 die Note 2 = gut, bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 die Note 3 = befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 die Note 4 = ausreichend.
2Die Gesamtnote enthält eine Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.
§ 14 Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) 1Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 15 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
Hat der Kandidat die Prüfung zum Bachelor of Science endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 16 Sonderregelungen für Behinderte
(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
§ 17 Studienbegleitende Leistungskontrollen
(1) 1In den in § 18 Abs. 2 aufgelisteten Fächern sind studienbegleitende Leistungskontrollen zu erbringen. 2Die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Seminararbeiten nach Festlegung durch den jeweiligen Prüfer erbracht. 3Die einzelnen Teilprüfungen finden zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 4Für die erfolgreiche Teilnahme an einer studienbegleitenden Leistungskontrolle werden von den jeweiligen Prüfern ECTS-Leistungspunkte (Credits) gemäß § 18 Abs. 2 und Fachnoten gemäß § 13 Abs. 1 vergeben.
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Leistungskontrollen ist die Immatrikulation als Student des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsinformatik. 2Für die Klausuren der Teilgebiete Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und Privatrecht ist eine Anmeldung erforderlich. 3Die Anmeldung hat beim Prüfungsamt zu erfolgen. 4Für die übrigen Fächer ist eine gesonderte Anmeldung nicht erforderlich.
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Teilprüfungen (studienbegleitende Leistungskontrollen und Thesis) bestanden sind und der Kandidat 180 ECTS- Leistungspunkte erworben hat.
§ 18 Leistungspunkte, Prüfungsfächer
(1) Für die an der Universität Würzburg mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewerteten Prüfungsleistungen werden ECTS-Leistungspunkte (Credits) vergeben.
(2) Studienbegleitende Leistungen sind in den folgenden Prüfungsbereichen in dem durch die ECTS-Leistungspunkte bezeichneten Umfang zu erbringen:
Fach ECTS-
LeistungspunkteTechnik des betrieblichen Rechnungswesens 4,5 Einführung in die Wirtschaftsinformatik 6 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 6 Grundlagen der Programmierung 3 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (Lineare Optimierung) 6 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre a) Einführung in die BWL 4,5 b) Produktion 4,5 c) Kostenrechnung 4,5 d) Investition und Finanzierung 4,5 e) Bilanzen 4,5 f) Marketing 4,5 Grundzüge der Volkswirtschaftslehre a) Einführung in die VWL 4,5 b) Mikroökonomie 9 c) Makroökonomie 9 d) Wirtschaftspolitik 4,5 Privatrecht 9 Programmierkurs C 3 Grundlagen der Web-Programmierung 3 Programmierkurs Java oder Java für Fortgeschrittene 3 Wirtschaftsinformatik I 6 Wirtschaftsinformatik II 6 Wirtschaftsinformatik III 6 Kolloquium Datenbanken 3 Einführung in das Medienrecht, einschließlich Markenrecht 3 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (eine zweistündige Fachvorlesung im Pflichtfach ABWL) 3 Kolloquium Supply Chain Management 3 Simulation dynamischer Systeme 3 Kolloquium Electronic Commerce 3 Wirtschaftsstatistik 3 Kolloquium Entwicklung datenbankbasierter Internet-Anwendungen 3 Kolloquium Zwischenbetriebliche Prozessabwicklung 3 Praktikum Betriebswirtschaftliche Prozesse – Logistik 3 Praktikum Betriebswirtschaftliche Prozesse – Rechnungswesen 3 Betriebswirtschaftliches Praktikum in VULCAN 6 Summe 154,5 (3) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen. 2Die Prüfungsleistungen Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre beziehungsweise Grundzüge der Volkswirtschaftslehre bestehen aus den Teilprüfungen der gleichnamigen Fächer der Vordiplomsprüfungen des Diplom-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre.
(4) Für die Thesis werden 25,5 ECTS-Leistungspunskte vergeben.
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Thesis sind:
1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung; 2. ein ordnungsgemäßes Studium; 3. die Immatrikulation als Student des Bachelor-Studienganges Wirtschaftsinformatik; 4. der Nachweis des Erwerbs von 90 ECTS-Leistungspunkten in den in § 18 Abs. 2 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen. (2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Thesis sind beizufügen:
1. die Immatrikulationsbescheinigung; 2. das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen; 3. der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4; 4. Angaben über das vorläufige Thema der Thesis und Einverständniserklärung des vorgesehenen Betreuers; 5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Thesis in demselben oder einem ähnlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist; 6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine schriftliche oder mündliche Prüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.
2Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in einer zu setzenden Nachfrist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 3Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(3) Die Zulassung zur Thesis ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder 2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder 4. der Bewerber die geforderten Prüfungsleistungen in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat. (4) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Thesis ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; eine belastende Entscheidung ist darüber hinaus zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 20 Thesis
(1) Mit der Thesis soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, ein definiertes wirtschaftswissenschaftliches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.
(2) 1Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Das Thema der Thesis muss einem der in § 18 Abs. 2 aufgelisteten Prüfungsfächer entnommen sein; es soll aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeiten des betreuenden Professors, Privatdozenten oder Lehrbeauftragten stammen. 3Auf begründeten Antrag hin kann die Thesis mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem anderen Fach oder in einer Einrichtung außerhalb der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angefertigt werden, wenn sie dort von einem nach Satz 1 prüfungsberechtigten Vertreter dieses Faches oder Mitglied dieser Einrichtung betreut werden kann und ihre Durchführung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät nicht möglich wäre. 4Der Kandidat hat zusammen mit dem Antrag eine Erklärung des vorgesehenen Betreuers beizubringen, in der dieser sein Einverständnis erklärt und bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist. 5Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema einreichen. 6Der Prüfungsausschuss kann die Anfertigung der Arbeit in einer Fremdsprache zulassen, wenn hierfür zwei geeignete Gutachter zur Verfügung stehen.
(3) 1Hat ein Kandidat alle in § 18 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsfächer bestanden, hat er dafür zu sorgen, dass er innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Thema für die Thesis erhält. 2Kann der Kandidat in dieser Frist keinen Betreuer seiner Arbeit finden, hat er unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass er ein Thema für die Thesis erhält. 3Die Ausgabe des Themas erfolgt dann über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Konsultation mit dem vorgesehenen Betreuer. 4Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind in der Prüfungskanzlei aktenkundig zu machen und dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Thesis darf drei Monate nicht überschreiten. 2Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. 3Das Thema der Thesis kann nur einmal, und nur aus schwerwiegenden Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb eines Monats nach der Zuteilung zurückgegeben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema. 5Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens sechs Wochen verlängert werden. 6Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.
(5) 1Die Thesis ist in zwei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Die Thesis soll eine Zusammenfassung enthalten. 4Bei der Abgabe der Thesis hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt hat. 5Wird die Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(6) 1Die Thesis wird von dem Betreuer, der die Arbeit ausgegeben hat, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Abgabe korrigiert und gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. 2Die Bewertung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Wird die Thesis mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, muss eine Bewertung durch einen Zweitprüfer erfolgen. 4Bei abweichender Bewertung setzt der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Prüfer die endgültige Note fest. 5Wird die Thesis mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 21 Wiederholung der Prüfung
(1) 1Jede nicht bestandene Fachprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 kann auf Antrag des Kandidaten einmal wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung in den Fächern des § 18 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn alle gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfungen abgelegt worden sind. 3Sie muss grundsätzlich im nächstmöglichen Termin erfolgen. 4Werden die Ergebnisse der ersten Wiederholungsprüfungen nach Beginn des Vorlesungszeitraums bekannt gegeben, so kann die zweite Wiederholung nach Wahl des Kandidaten im laufenden oder im folgenden Semester abgelegt werden. 5Wird die zweite Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden. 6Thesis und Fachprüfungen, die wenigstens mit "ausreichend" bewertet worden sind, werden bei der Wiederholungsprüfung jeweils angerechnet.
(2) 1Eine nicht bestandene Thesis kann nur einmal wiederholt werden. 2Der Kandidat muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens ein neues Thema zur Bearbeitung übernehmen. 3Die Rückgabe des Themas (§ 20 Abs. 4 Satz 3) ist in diesem Falle nicht zulässig. 4Die übrigen erbrachten Prüfungsleistungen bleiben hiervon unberührt. 5Wird die Thesis auch in der Wiederholung nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden.
§ 22 Zeugnis und Urkunde
(1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) 1Das Zeugnis enthält die Prüfungsfächer, die Fachnoten, das Thema und die Note der Thesis sowie die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit im Zeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag der Ausstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens der Prüfung.
(3) 1Zum Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades eines „Bachelor of Science" beurkundet wird. 2Die Urkunde enthält keine Noten. 3Sie wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
(4) Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden auch nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten zurückgegeben.
(5) 1Auf Antrag können Zeugnis und Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden letztgenannten Änderungsfassung am 16. Mai 2003 in Kraft.