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Prüfungsangelegenheiten

SO Modern China (B.A.) 2005

Studienordnung Modern China (B.A.) 2005


Studienordnung für den Studiengang Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 10. August 2004
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-12)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. September 2005


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


     Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§   1 Geltungsbereich
§   2 Studiendauer
§   3 Studienbeginn
§   4 Studienvoraussetzungen
§   5 Ziele des Studiums
§   6 Studieninhalte
§   7 Gliederung des Studiums
§   8 Prüfungen
§   9 Leistungspunkte
§  10 Studienplan
§  11 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistung und Prüfungsleistungen
§  12 Studienberatung
§  13 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Studiengang Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Prüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums.

§ 2 Studiendauer

    1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 107 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4 Studienvoraussetzungen

     (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium Modern China mit dem Abschluss „Bachelor of Arts" ist die allgemeine oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.

     (2) 1Für die Aufnahme des Bachelorstudiums sind keine zusätzlichen speziellen Qualifikationen erforderlich. 2Gute Englischkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium wünschenswert.

§ 5 Ziele des Studiums

     (1) Das Bachelorstudium soll die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, die Kenntnis der methodischen und inhaltlichen Grundlagen der gewählten Fächer sowie berufspraktisches Wissen vermitteln.

     (2) 1Mit der Vergabe des akademischen Grades eines Bachelor of Arts (B.A.) soll Studenten der Erwerb eines international vergleichbaren Grades zum Nachweis von in der Berufspraxis relevanten Kenntnissen und Fertigkeiten ermöglicht werden. 2Außerdem soll mit diesem berufsqualifizierenden Abschluss die Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungssystemen verschiedener Länder gefördert und die internationale Attraktivität eines Studiums der Sinologie an der Universität Würzburg erhöht werden.

     (3) Die Philosophische Fakultät I der Universität Würzburg verleiht gemäß der Prüfungsordnung den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts".

§ 6 Studieninhalte

     (1) Das Studium soll zu einer grundlegenden mündlichen und schriftlichen Kommunikation in modernem Chinesisch befähigen.

     (2) 1Das Studium soll die landeskundlichen und historischen Grundlagen für eine praxisbezogene Arbeit in China vermitteln. 2Es soll die Absolventen befähigen, Probleme auf Gebieten der Gegenwartsentwicklung zu erkennen und zu lösen.

     (3) In dem Studium soll der Student lernen, an praxisnahen Beispielen wissenschaftliche Kenntnisse zu erwerben und fachmethodische Prinzipien auf Problemstellungen zu übertragen.

     (4) Die Lehrveranstaltungen können auch in englischer oder chinesischer Sprache angeboten werden.

§ 7 Gliederung des Studiums

     (1) 1Das Studium ist modular nach Maßgabe des jeweils aktuellen Studienplans, der in der Philosophischen Fakultät I ausgehängt ist, aufgebaut. 2Es setzt sich aus einem Fremdsprachenbereich (55 SWS, 81 Leistungspunkte), einem Methodenbereich (18 SWS, 28 Leistungspunkte) und einem Ergänzungsbereich (34 SWS, 60 Leistungspunkte) zusammen. 3In allen Bereichen sind eine bestimmte Anzahl an Semesterwochenstunden zu studieren und eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten zu erwerben. 4Soweit die Prüfungsbereiche untergliedert sind, setzt die Zulassung zum nächstfolgenden Kurs voraus, dass die entsprechenden Leistungspunkte des Vorgängerkurses nachgewiesen werden, da Kenntnisse aus diesen Vorkursen Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an den nachfolgenden Lehrveranstaltungen sind.

     (2) 1Die erfolgreiche Teilnahme an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wenn der Student die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat. 2Zeitpunkt und Form des Nachweises werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Hochschullehrer festgelegt. 3Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung wiederholt werden.

§ 8 Prüfungen

    Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Studiengang Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Leistungspunkte

     (1) 1Die Leistungspunkte orientieren sich an dem European Credit Transfer System (ECTS). 2Sie werden entsprechend der folgenden Beurteilungstabelle für Lehrveranstaltungen vergeben:

1. Vertiefungsseminare oder Vorlesungen (2 SWS) mit regelmäßiger Anwesenheit und schriftlicher oder mündlicher Prüfung:   4 Leistungspunkte
2. Einführungskurs oder wissenschaftliche Übung (2 SWS) mit regelmäßiger Teilnahme oder mündlichem Referat oder schriftlicher und/oder mündlicher Prüfung:   3 Leistungspunkte
3. Einführungskurs oder wissenschaftliche Übung (2 SWS) mit regelmäßiger Teilnahme und schriftlicher Hausarbeit:   4 Leistungspunkte
4. Proseminar oder Seminar (2 SWS) mit regelmäßiger Teilnahme und mündlichem Referat oder schriftlicher und/oder mündlicher Prüfung:   3 Leistungspunkte
5. Proseminar oder Seminar (2) mit regelmäßiger Teilnahme und schriftlicher Hausarbeit:   4 Leistungspunkte
6. Sprachpraktische Übung (2) mit regelmäßiger Anwesenheit und schriftlicher und/oder mündlicher Prüfung:   3 Leistungspunkte
7. Berufspraktische Veranstaltung im Umfang (6 SWS), die auch als Blockveranstaltung stattfinden können:   8 Leistungspunkte

3Für einstündige Lehrveranstaltungen wird die Hälfte der jeweiligen Punktzahl vergeben.

     (2) 1Regelmäßige Anwesenheit ist gegeben, wenn nicht mehr als eine Unterrichtseinheit unentschuldigt versäumt wurde. 2Die Überprüfung erfolgt anhand von Anwesenheitslisten, die in jede Lehrveranstaltung geführt werden. 3Die im Rahmen einer Lehrveranstaltung erworbenen Leistungspunkte werden durch eine Bescheinigung des Leiters der entsprechenden Lehrveranstaltung bestätigt.

     (3) In jedem Semester soll der Kandidat mindestens 20 Leistungspunkte erwerben.

§ 10 Studienplan

    1Der Studienplan gibt Empfehlungen für den Verlauf des Studiums. 2Der jeweils aktuelle Studienplan ist in der Philosophischen Fakultät I ausgehängt.

§ 11 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

     (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im gleichen Studiengang oder in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, an Hochschulen des Auslands oder am European Center for Chinese Studies an der Beijing Daxue in Beijing erbracht wurden, erfolgt nach der Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

     (2) Ist eine Unterbrechung des Studiums an der Universität Würzburg wegen eines Studienaufenthaltes an einer anderen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands geplant, so wird dem Studenten dringend empfohlen, sich noch vor Beginn wegen der Anerkennung von Leistungen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Verbindung zu setzen.

§ 12 Studienberatung

     (1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Würzburg durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung für den Studiengang Modern China mit dem Abschluss B.A. statt. 2Die Fachstudienberatung wird von einem Fachstudienberater des Fachs Sinologie durchgeführt.

     (2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

a) zu Beginn des Studiums,
b) während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der Kandidat in der vorgesehenen Regelstudienzeit von sechs Semestern das Studium nicht wird abschließen können,
c) im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie
d) bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

§ 13 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Die Studienordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 23. September 2005 in Kraft.

Sie gilt für Studenten, die ihr Studium im  Studiengang Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) nach Inkrafttreten dieser Satzung an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg aufnehmen. Für die in diesem Studiengang an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg bereits immatrikulierten Studenten besteht die Wahlmöglichkeit, ihre Prüfungen nach Maßgabe dieser Änderungssatzung abzulegen.