PO BWL / VWL 2004
PO Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre 2004
Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Vom 8. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S. 1174)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 703)
und in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Juli 2004 (KWMBl II S. 2374)in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Februar 2005
(bitte hier klicken)in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Juli 2005
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad § 2 Studiendauer und Gliederung des Studiums und der Prüfungen § 3 Prüfungsfristen § 4 Prüfungsausschuss § 5 Prüfer, Beisitzer § 6 Beschlussverfahren § 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel § 9 Sonderregelungen bei Studenten mit Kind bzw. Krankheit II. Diplom-Vorprüfung § 10 Zweck der Prüfung § 11 Zulassungsvoraussetzungen § 12 Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung § 13 Zulassung § 14 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung § 15 Durchführung der Prüfungen § 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen § 17 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung; Wiederholung § 18 Zweite Wiederholungsprüfung § 19 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis III. Diplomprüfung 1. Struktur der Prüfungen § 20 Teile der Diplomprüfung § 21 Fächer § 22 Gesamtumfang des Hauptstudiums § 23 Umfang der einzelnen Prüfungsleistungen § 24 Erfolg der Prüfungsleistungen 2. Zulassung, Durchführung, Bewertung § 25 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung § 26 Anmeldungs- und Zulassungsverfahren, Durchführung § 27 Klausuren und Hausarbeit § 28 Seminarleistungen § 29 Mündliche Prüfungen in Wahlpflichtfächern § 30 Diplomarbeit § 31 Form, Annahme, Bewertung, Wiederholung der Diplomarbeit § 32 Gravierender Täuschungsversuch bei der Diplomarbeit § 33 Ergebnis der Diplomprüfung § 34 Zeugnis und Diplom IV. Schlussbestimmungen § 35 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung § 36 Übergangsbestimmungen § 37 Inkrafttreten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad
(1) 1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums. 2Das Studium der Volkswirtschaftslehre wird durch die Diplomprüfung für Volkswirte, das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch die Diplomprüfung für Kaufleute abgeschlossen. 3Durch die Diplomprüfung soll jeweils festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, ob er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und mit dem erworbenen Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen und ob er die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
(2) 1Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung für Volkswirte wird der akademische Grad „Diplom-Volkswirt Univ." (Dipl.-Volksw. Univ.), auf Grund der bestandenen Diplomprüfung für Kaufleute der akademische Grad „Diplom-Kaufmann Univ." (Dipl.-Kfm. Univ.) verliehen. 2Auf Antrag kann weiblichen Studenten auch der akademische Grad in der Form „Diplom-Volkswirtin Univ." (Dipl.-Volksw. Univ.) bzw. „Diplom-Kauffrau Univ." (Dipl.-Kff. Univ.) verliehen werden.
§ 2 Studiendauer und Gliederung des Studiums und der Prüfungen
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit acht Semester.
(2) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird und ein viersemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird. 2Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. 3Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich nicht mehr als 140 Semesterwochenstunden.
(3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die studienbegleitend durchgeführt werden. 2Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen, die studienbegleitend durchgeführt werden, und der Diplomarbeit.
§ 3 Prüfungsfristen
(1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt werden. 2Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
(2) 1Die Diplomprüfung soll bis zum Prüfungstermin nach Beendigung der Vorlesungen des achten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu den Teilen der Diplomprüfung melden, dass er den letzten Teil der Diplomprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann. 3Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, dass es diese bis zum Ende des 12. Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 12. Fachsemesters ab, gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
(3) Überschreitet ein Student die Fristen der Absätze 1 und 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine weitere Fristverlängerung.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuss ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 2Wählbar ist jeder prüfungsberechtigte Professor und jedes andere nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät. 3Wählbar für das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist jeweils ein volks- und ein betriebswirtschaftlicher Lehrstuhlinhaber. 4Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.
§ 5 Prüfer, Beisitzer
(1) 1Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.
(2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu zwei Jahren erhalten. 3Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat.
(3) 1Zum Prüfer soll nur bestellt werden, wer in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt hat. 2Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(4) Zum Beisitzer (§ 29 Abs. 2) darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Universität Würzburg tätig ist.
§ 6 Beschlussverfahren
(1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuss kann sowohl in Sitzungen als auch im Umlaufverfahren beschließen. 3Im übrigen gelten Art. 48 und 50 BayHSchG.
(2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) 1Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht diese Ordnung eine Mitteilung durch Aushang vorsieht. 2Bei Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen müssen die Gründe angegeben und eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden.
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung des European Credit Transfer Systems (ECTS) die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentrale für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) 1Eine Diplom-Vorprüfung, die der Kandidat an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, wird angerechnet. 2Diplom-Vorprüfungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 4Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) 1Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 3 Satz 2 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. 2Ein selbständiger Diplom-Vorprüfungsabschnitt, den ein Kandidat an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz 3 angerechnet. 3Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestanden gewertet werden muss.
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.
(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.
(7) 1Im Hauptstudium erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden bei Gleichwertigkeit nur bis zu 50 % der an der Universität Würzburg zu erbringenden Leistungen angerechnet. 2Die Anrechnung einer Diplomarbeit ist dabei ausgeschlossen.
(8) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 19 gebildet wurde. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung nicht dem Notensystem des § 19 oder ist es diesem auch nicht vergleichbar, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk "mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.
(9) 1Die Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 7 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 Sätze 2 und 3, sowie Absatz 4 bis 7 jedoch nur auf Antrag. 2Er kann diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 3In Zweifelsfällen soll der zuständige Fachvertreter gehört werden. 4Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. 5Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel
(1) Tritt ein Kandidat nach der Zulassung zu einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so wird die jeweils durch Versäumnis nicht erbrachte Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attests wird vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gegeben. 5In Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen.
(3) 1Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Darüber hinausgehende Konsequenzen von Täuschungsversuchen bei Diplomarbeiten sind in § 32 geregelt.
(4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens und eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.
(5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9 Sonderregelungen bei Studenten mit Kind bzw. Krankheit
(1) 1Kandidaten, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. 3Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. 4Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kandidatinnen, die die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG in Anspruch nehmen.
(3) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 2Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 10 Zweck der Prüfung
(1) 1Der Kandidat muss in der Diplom-Vorprüfung nachweisen, dass er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben. 2Die bestandene Diplom-Vorprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung. 3Das (studienbegleitende) vollständige Bestehen der Prüfungsfächer "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" oder "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" berechtigt zur Teilnahme an Klausuren des Hauptstudiums in den entsprechenden wirtschaftswissenschaftlichen Fächern.
(2) Die Prüfung baut auf den Studieninhalten der Prüfungsfächer des Grundstudiums (§ 14 Abs. 1) auf.
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, dass der Kandidat
1. den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, 2. im Prüfungssemester als ordentlicher Student des Studiengangs Volkswirtschaftslehre bzw. Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg immatrikuliert ist, 3. eine Diplom-Vorprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden hat, 4. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat: a) Einführung in die Technik des betrieblichen Rechnungswesens, b) Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, c) Einführung in die Informationsverarbeitung und Programmierung.
2Die in Nummer 4 genannten Nachweise sind erst bei der Anmeldung zum letzten Teilgebiet des letzten Prüfungsfaches vorzulegen.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) wird durch einen Schein über eine zweistündige Klausur nachgewiesen, an der Lehrveranstaltung zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) durch einen Schein über bestandene Klausuren im Umfang von zweimal zwei oder einmal vier Stunden und an den Lehrveranstaltungen zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c) durch einen Schein über zwei zweistündige Klausuren.
(3) 1Der Erwerb der Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 4 kann in den regelmäßig veranstalteten Klausurarbeiten zu den betreffenden Lehrveranstaltungen innerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Frist zweimal wiederholt werden. 2Die Notwendigkeit einer Wiederholung der Klausurarbeiten für den Erwerb der Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 4 begründet keine Verlängerung dieser Frist.
§ 12 Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung
(1) 1Das Gesuch um Zulassung ist zu den durch Aushang bekannt gemachten Terminen bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen. 2Die erforderliche Form des Gesuchs gibt die Prüfungskanzlei rechtzeitig bekannt. 3Der Kandidat muss sich zu jedem Prüfungsfach/Prüfungsteilgebiet bzw. -abschnitt gesondert anmelden.
(2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:
1. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Diplom-Vorprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder der Diplomprüfung in demselben Studiengang im ganzen oder teilweise unterzogen hat, sowie 2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4), soweit diese Nachweise nicht von den Prüfern direkt an die Prüfungskanzlei übermittelt wurden.
2Die in Nummer 2 genannten Nachweise sind erst bei der Anmeldung zum letzten Teilgebiet des letzten Prüfungsfaches vorzulegen.
(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Form beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofern der Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.
§ 13 Zulassung
(1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2Die Entscheidung ist dem Bewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt oder 2. die in § 12 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht vollständig und ordnungsgemäß eingereicht und der Prüfungsausschuss keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 3 genehmigt hat oder 3. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung oder deren Ablegung verloren hat. (3) Erfolglose Prüfungsversuche in einzelnen Prüfungsfächern der Diplom-Vorprüfung an anderen Universitäten, die noch nicht zum endgültigen Nichtbestehen geführt haben, werden angerechnet.
(4) Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem Kandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe und mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
§ 14 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf den Inhalt folgender Prüfungsfächer:
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (Pflichtfach), 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (Pflichtfach), 3. Rechtswissenschaft (Pflichtfach), 4. Statistik (Pflichtfach). (2) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" (Absatz 1 Nr. 1) hat der Kandidat in jedem der vier Teilgebiete
1. Einführung in die Volkswirtschaftslehre 2. Mikroökonomik 3. Makroökonomik 4. Wirtschaftspolitik eine schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen. Die Klausuren in Nrn. 1 und 4 sind ca. 50minütig, die Klausuren zu Nrn. 2 und 3 ca. 100minütig.
(3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" (Absatz 1 Nr. 2) hat der Kandidat in jedem der sechs Teilgebiete
1. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre 2. Kostenrechnung 3. Produktion 4. Investition und Finanzierung 5. Bilanzen 6. Marketing eine ca. 50-minütige schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen.
(4) Im Prüfungsfach "Rechtswissenschaft" (Absatz 1 Nr. 3) hat der Kandidat in dem Teilgebiet
1. Privatrecht eine ca. zweistündige schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen und in dem Teilgebiet 2. Öffentliches Recht eine ca. einstündige schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen. (5) Im Prüfungsfach "Statistik" (Absatz 1 Nr. 4) hat der Kandidat in den beiden Teilgebieten
1. Statistik I 2. Statistik II jeweils eine ca. zweistündige schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen.
(6) 1Klausuren können außer in handschriftlicher Form auch in multimedial gestützter Form abverlangt werden. 2Werden Prüfungen multimedial gestützt abverlangt, so sind etwaige besondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen am Anfang der Veranstaltung den Hörern mitzuteilen. 3Klausuren dürfen im Einzelfall Multiple-Choice Aufgaben enthalten.
§ 15 Durchführung der Prüfungen
(1) 1In jedem Jahr werden zwei Prüfungstermine abgehalten. 2Die Termine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.
(2) 1Die Prüfer sowie Zeit und Ort der Prüfungen sind spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfung dem Kandidaten durch Aushang bekannt zu geben. 2Der verantwortliche Dozent der Lehrveranstaltung ist grundsätzlich auch der Prüfer.
(3) Die Aufgaben jeder schriftlichen Prüfungsarbeit werden von den jeweils für den Prüfungstermin bestimmten Prüfern gestellt.
(4) Um die Anonymität der schriftlichen Prüfungen zu wahren, werden die Klausurarbeiten jeweils nicht mit dem Namen des Kandidaten, sondern mit einer von der Prüfungskanzlei festzusetzenden Kontrollziffer gekennzeichnet.
§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden mit einer der folgenden Noten bewertet:
1 = sehr gut, eine hervorragende Leistung; 2 = gut, eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend, eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend, eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
2Die numerischen Noten können jeweils um 0,3 vermehrt oder vermindert werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) 1Die Fachnote ergibt sich aus dem mit der Klausurdauer gewichteten Mittel der Bewertungen der Teilprüfungen. 2Die Festsetzung der Note erfolgt entsprechend der Regelung des § 19 Abs. 1.
(3) Neben der Note werden jeder bestandenen Teilprüfung Leistungspunkte gemäß der Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (STO BWL) vom 8. Oktober 2001 (KWMBl .......) bzw. der Studienordnung für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (STO VWL) vom 8. Oktober 2001 (KWMBl ........) zugeordnet.
(4) Das Ergebnis einer Prüfung wird dem Prüfungskandidaten schriftlich mitgeteilt.
§ 17 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung; Wiederholung
(1) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn jedes Prüfungsfach (§ 14 Abs. 1) bestanden ist. 2Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn alle Teilgebiete des Prüfungsfaches mit mindestens „ausreichend" bewertet sind.
(2) 1Eine Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Dazu ist eine erneute Anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich. 3Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 4Die Prüfung erfolgt durch den bzw. die für diesen Prüfungstermin bestellten Prüfer. 5Versäumt der Bewerber den Anmeldetermin nach § 12 Abs. 1 oder den Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen oder besteht er die Wiederholungsprüfung nicht, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, soweit nicht eine zweite Wiederholung nach § 18 möglich ist. 6Der Grund der Säumnis ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss geltend zu machen.
§ 18 Zweite Wiederholungsprüfung
1In den Fächern des § 14 Abs.1 Nrn. 1 bis 4 besteht in jedem Prüfungsfach für ein Teilgebiet die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung, die im nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen ist. 2Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Diplom-Vorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
§ 19 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
(1) 1Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bestanden, so wird aus den auf eine Dezimalstelle nach dem Komma festgesetzten (weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt) Fachnoten der vier Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt. 2Die Fachnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 Note 1 = sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 Note 2 = gut, bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 Note 3 = befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 Note 4 = ausreichend. (2) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten und Leistungspunkte der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma enthält. 2Die Leistungspunkte eines Prüfungsfaches ergeben sich als Summe der Leistungspunkte der Teilgebiete. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfungsleistung eingetragen.
(3) Hat der Prüfungskandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertung sowie die zur bestandenen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
1. Struktur der Prüfungen
§ 20 Teile der Diplomprüfung
1Die Diplomprüfung umfasst nach Maßgabe des § 22
1. die Prüfungsleistungen zu den Vorlesungen bzw. Übungen des Hauptstudiums, 2. die Prüfungsleistung in einem Seminar des Hauptstudiums, 3. die mündlichen Prüfungen und 4. die Diplomarbeit
2Die Prüfungen beziehen sich auf den Inhalt der in § 21 angeführten Fächer.
§ 21 Fächer
(1) Fächer im Sinne dieser Prüfungsordnung sind
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (Pflichtfach), b) Allgemeine Volkswirtschaftslehre (Pflichtfach), c) betriebswirtschaftliche Schwerpunktfächer gemäß Absatz 2 (Wahlpflichtfach), d) volkswirtschaftliche Schwerpunktfächer gemäß Absatz 3 (Wahlpflichtfach), e) weitere Schwerpunktfächer gemäß Absatz 4 (Wahlpflichtfach). (2) Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfächer sind:
a) Marketing, b) Industriebetriebslehre, c) Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, d) Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft, e) Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, f) Wirtschaftsinformatik, g) Personal und Organisation h) Logistik. (3) Volkswirtschaftliche Schwerpunktfächer sind:
a) Finanzwissenschaft, b) Konjunktur und Wachstum, c) Theorie der Wirtschaftspolitik, d) Geld und internationale Wirtschaftsbeziehungen, e) Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung, f) Industrieökonomik, g) Europäische Wirtschaft. (4) Weitere Schwerpunktfächer sind:
a) Quantitative Wirtschaftsforschung, b) Statistik, c) Fächer, die von anderen Fakultäten angeboten und mit Zustimmung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt werden. (5) Ein wirtschaftswissenschaftliches Fach umfasst ein Lehrangebot von mindestens 10 SWS.
(6) Ein Fach aus einer anderen Fakultät im Sinne von Absatz 4 Buchst. c) kann gewählt werden, wenn der Prüfungsausschuss allgemein oder auf Antrag des Kandidaten im Einzelfall zugestimmt hat, ein entsprechendes Lehrangebot vorhanden ist und ein entsprechender Prüfer zur Verfügung steht.
§ 22 Gesamtumfang des Hauptstudiums
(1) 1Im Hauptstudium sind fünf Fächer zu absolvieren. 2Hierbei handelt es sich um zwei Pflichtfächer und drei Wahlpflichtfächer.
(2) 1Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre sind die Pflichtfächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 2Als Wahlpflichtfächer in diesem Studiengang müssen ein betriebswirtschaftliches Schwerpunktfach gemäß § 21 Abs. 2, ein weiteres Schwerpunktfach aus dem Angebot gemäß § 21 Abs. 2 oder Abs. 4 Buchstabe a) oder b) und ein drittes Schwerpunktfach aus dem Angebot gemäß § 21 Abs. 2, 3 oder 4 gewählt werden.
(3) 1Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sind die Pflichtfächer Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 2Als Wahlpflichtfächer in diesem Studiengang müssen ein volkswirtschaftliches Schwerpunktfach gemäß § 21 Abs. 3, ein weiteres Schwerpunktfach aus dem Angebot gemäß § 21 Abs. 3 oder Abs. 4 Buchstabe a) oder b) und ein drittes Schwerpunktfach aus dem Angebot gemäß § 21 Abs. 2, 3 oder 4 gewählt werden.
(4) 1In jedem Pflichtfach müssen Klausuren erfolgreich absolviert werden, die sich auf Fachvorlesungen im Gesamtumfang von mindestens 8 SWS beziehen. 2In jedem der vom Kandidaten gewählten Wahlpflichtfächer müssen Klausuren erfolgreich absolviert werden, die sich auf Fachvorlesungen oder Fachübungen im Gesamtumfang von mindestens 8 SWS beziehen. 3In höchstens einer Übung im Sinne von Satz 2 kann der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung festlegen, dass Prüfungsleistungen im Umfang von 2 SWS anstelle einer Klausur in Form einer Hausarbeit erbracht werden. 4Zusätzlich zu den in den Sätzen 1 bis 3 als Mindeststandard genannten Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten auch die nach § 22 Abs. 5 zu erbringenden Leistungen einzeln oder insgesamt als Leistungen im Rahmen eines Pflichtfaches oder eines vom Kandidaten gewählten Wahlpflichtfaches eingebracht werden. 5Voraussetzung dafür ist, dass die nach § 22 Abs. 5 erbrachten Leistungen inhaltlich den Pflicht- bzw. den gewählten Wahlpflichtfächern zugeordnet werden können. 6Über die Möglichkeit der Zuordnung entscheidet der jeweilige Fachvertreter. 7Der Antrag nach Satz 4 ist spätestens bei der Meldung zur letzten Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung zu stellen.
(5) 1Zusätzlich zu den in Absatz 4 Sätze 1 bis 3 als Mindeststandard genannten Prüfungsleistungen hinaus müssen Klausuren absolviert werden, die sich auf Fachvorlesungen oder Fachübungen im Gesamtumfang von 4 SWS beziehen. 2Diese Prüfungsleistungen können in Pflichtfächern oder in Wahlpflichtfächern erbracht werden.
(6) In beiden Studiengängen kann ein Zusatzfach aus dem Angebot gemäß § 21 Abs. 1 gewählt werden.
(7) 1In beiden Studiengängen muss ein Seminar in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach erfolgreich absolviert werden. 2Es können insgesamt höchstens 3 Seminare absolviert werden.
(8) In den Wahlpflichtfächern muss außerdem jeweils eine mündliche Prüfung absolviert werden.
(9) In einem Pflichtfach oder einem Wahlpflichtfach muss eine Diplomarbeit angefertigt werden.
§ 23 Umfang der einzelnen Prüfungsleistungen
(1) 1Vorlesungen und Übungen in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern haben grundsätzlich einen Umfang von mindestens einer SWS und höchstens vier SWS. 2In den Pflichtfächern haben Vorlesungen grundsätzlich einen Umfang von zwei SWS. 3Die Bearbeitungszeit einer Klausur beträgt ca. 30 Minuten pro SWS der entsprechenden Vorlesung oder Übung.
(2) 1Ein Seminar hat grundsätzlich einen Umfang von zwei SWS. 2Eine Seminarleistung besteht aus einer Hausarbeit und einem entsprechenden Referat.
(3) 1Eine Hausarbeit hat grundsätzlich einen Umfang von ca. 25 maschinengeschriebenen DIN A 4-Seiten. 2Hiervon kann der Dozent in begründeten Fällen Abweichungen festlegen.
(4) Die Prüfungszeit einer mündlichen Prüfung in einem Wahlpflichtfach beträgt ca. 15 Minuten pro Kandidat.
(5) 1Die Bearbeitungszeit einer Diplomarbeit beträgt drei bis zu sechs Monate ab dem Tag der Anzeige des Themas der Arbeit in der Prüfungskanzlei. 2Der Betreuer legt die Bearbeitungsdauer themenabhängig fest.
§ 24 Erfolg der Prüfungsleistungen
(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als erfolgreich absolviert, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. 2Eine Prüfungsleistung zu einer Vorlesung ist eine Klausur. 3Eine Prüfungsleistung zu einer Übung ist eine Klausur oder nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 3 eine Hausarbeit.
(2) 1Ein Seminar gilt als erfolgreich absolviert, wenn sowohl die Hausarbeit als auch das Referat jeweils mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. 2Unter dieser Voraussetzung ergibt sich die Gesamtnote als Durchschnitt der beiden Noten. 3Dabei geht das Referat mit einem Gewicht von einem Drittel in die Gesamtnote ein.
(3) Die Diplomarbeit gilt als erfolgreich absolviert, wenn diese mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wird.
(4) 1Ein Pflicht- oder Wahlpflichtfach gilt als erfolgreich absolviert, wenn die Anforderung aus § 22 Abs. 4 erfüllt ist und der gewichtete Durchschnitt aller zugeordneten Prüfungsleistungen mindestens die Note ausreichend (4,0) ergibt. 2Dabei werden die Klausuren bzw. Hausarbeiten gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 mit der SWS-Zahl der entsprechenden Vorlesung bzw. Übung gewichtet. 3Eine zugeordnete mündliche Prüfung in Wahlpflichtfächern wird hierbei mit vier SWS gewichtet. 4Von den weiteren Prüfungsleistungen wird ein Seminar mit vier SWS und die Diplomarbeit mit 24 SWS gewichtet. Die Fachnote wird auf eine Dezimalstelle (unter Wegfall etwaiger zusätzlicher Dizimalstellen) genau ausgewiesen.
(5) Für ein Wahlpflichtfach, das von einer anderen Fakultät angeboten wird, gelten die Bestimmungen, die von den Fachbereichsgremien mit der anderen Fakultät für dieses Fach allgemein oder im Einzelfall vereinbart wurden; im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Gesamtprüfung gilt als bestanden, wenn die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, die Diplomarbeit sowie das in § 22 Abs. 7 geforderte Seminar erfolgreich absolviert und die Anforderung aus § 22 Abs. 5 (weitere Klausuren im Umfang von 4 SWS) erfüllt wurden.
(7) 1Für ein gegebenenfalls gewähltes Zusatzfach gemäß § 22 Abs. 6 gelten die Prüfungsanforderungen und Modalitäten für ein Wahlpflichtfach entsprechend. 2Die Note fließt nicht in die Berechnung der Gesamtnote gemäß § 33 Abs. 2 ein, wird jedoch im Zeugnis ausgewiesen.
2. Zulassung, Durchführung, Bewertung
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung
(1) 1Voraussetzung für die Zulassung zu Teilen der Diplomprüfung sind
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Grundstudium im gewählten Studiengang, 2. eine schriftliche Erklärung, dass im gewählten Studiengang noch keine Diplomprüfung endgültig nicht bestanden wurde, 3. die Immatrikulation an der Universität Würzburg für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre im Semester der jeweiligen Prüfung und 4. keine Beurlaubung im Semester der jeweiligen Prüfung mit Ausnahme von Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können auch Zulassungen zu Prüfungsleistungen im Bereich der Klausuren ausgesprochen werden, wenn nur die Prüfungsleistungen gemäß § 14 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 erfolgreich abgeschlossen wurden. 3Wenn die beabsichtigten Prüfungen betriebswirtschaftlichen Fächern zugeordnet sind, müssen die betriebswirtschaftlichen Teile des Grundstudiums abgeschlossen sein. 4Wenn die beabsichtigten Prüfungen volkswirtschaftlichen Fächern zugeordnet sind, müssen die volkswirtschaftlichen Teile des Grundstudiums abgeschlossen sein.
(2) 1Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen,
a) wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, b) wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen zur Anmeldung zu Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung oder deren Ablegen verloren hat oder c) wenn die Diplomprüfung aus anderen Gründen endgültig nicht bestanden ist.
2Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem Kandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe und mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
§ 26 Anmeldungs- und Zulassungsverfahren, Durchführung
(1) Für jede Prüfungsleistung ist eine Anmeldung bei der Prüfungskanzlei für die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge erforderlich.
(2) 1Die Anmeldung zu Klausuren, Hausarbeiten im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 3, Seminaren und zu mündlichen Prüfungen in den Wahlpflichtfächern ist nur innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgelegten Fristen zulässig (Ausschlussfrist). 2Diese werden durch Aushang oder andere Medien spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen und spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt gegeben.
(3) 1Der Prüfungszeitraum für schriftliche Prüfungen gemäß § 20 Nr. 1 liegt in der Regel am Anfang der vorlesungsfreien Zeit. 2Der Prüfungsausschuss teilt allen Prüfern rechtzeitig den Prüfungszeitraum mit.
(4) 1Der Prüfungszeitraum für die mündlichen Prüfungen in den Wahlpflichtfächern liegt in der Regel kurz vor oder am Anfang der Vorlesungszeit. 2Der Prüfungsausschuss teilt allen Prüfern rechtzeitig den Prüfungszeitraum mit.
(5) Die Meldung einer Diplomarbeit muss spätestens 3 Monate nach erfolgreichem Abschluss aller in § 22 Abs. 4 geforderten Prüfungsleistungen erfolgen.
(6) 1Für die schriftlichen Prüfungen gemäß § 20 Nr. 1 sorgt die Prüfungskanzlei durch Aushang oder andere Medien für eine rechtzeitige Mitteilung der Prüfungstermine und –räume. 2Darüber hinaus sorgt sie für die Bereitstellung von Prüfungsräumen und Aufsichtspersonal.
(7) Bei den mündlichen Prüfungen sorgt die Prüfungskanzlei durch Festlegung geeigneter Prüfungstermine für einen überschneidungsfreien Ablauf der Prüfungen.
(8) Jeder Kandidat muss bei der Prüfungskanzlei spätestens nach Ablegen von Klausuren und Seminaren im Gesamtumfang von 20 SWS in Schwerpunktfächern der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erklären, welche drei Schwerpunktfächer er gewählt hat.
(9) 1Die schriftliche Erklärung gemäß § 25 Absatz 1 Ziffer 2 ist bei der ersten Anmeldung zu einem Teil der Diplomprüfung vorzulegen. 2Ist das Grundstudium nicht an der Universität Würzburg abgeleistet worden, muss bei der ersten Anmeldung auch das Original des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung vorgelegt werden.
(10) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2Die Entscheidung ist dem Bewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
§ 27 Klausuren und Hausarbeiten
(1) 1Zu jeder Vorlesung bzw. Übung findet nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Regel eine schriftliche Prüfung (Klausur oder Hausarbeit) statt. 2In begründeten Fällen kann der entsprechende Dozent von einer Prüfung absehen. 3In diesem Fall muss der Dozent die fehlende Prüfungsmöglichkeit am Anfang der Lehrveranstaltung seinen Hörern mitteilen. 4Klausuren können außer in handschriftlicher Form auch in multimedial gestützter Form abverlangt werden. 5Will ein Prüfer ausschließlich eine multimedial gestützte Prüfung abhalten, so hat er dies am Anfang der Lehrveranstaltung seinen Hörern mitzuteilen und die etwaigen besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen bekanntzugeben.
(2) 1Eine erstmals nicht bestandene oder gemäß § 3 als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung kann im nächsten Termin einmal wiederholt werden. 2Dazu wird auf Antrag eines Betroffenen spätestens 6 Monate nach Mitteilung des Ergebnisses eine Wiederholungsprüfung angeboten. 3Der Kandidat hat keinen Anspruch darauf, dass die Prüfungsleistung in der selben Form wie bei der Erstprüfung erbracht werden kann. 4Etwaige spätere Wiederholungsprüfungen mit Ausnahme der Seminare beziehen sich auf den Inhalt der entsprechenden, zuletzt gehaltenen Lehrveranstaltung. 5Wird die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung versäumt, die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden, ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, soweit nicht nach Satz 6 eine zweite Wiederholungsprüfung möglich ist. 6In den Fächern des § 21 Abs. 1 besteht in jedem Prüfungsfach oder sofern Teilgebiete vorhanden sind, für ein Teilgebiet eines Prüfungsfachs, die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung, die im nächsten Prüfungstermin abzulegen ist. 7Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Diplomprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. 8Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. 9Die Pflicht zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung im nächsten Termin bezieht sich nicht auf eine Seminararbeit gemäß § 22 Abs. 7. 10Eine nicht bestandene Seminararbeit kann innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erstmals wiederholt werden. 11Wird die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung versäumt, die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden, so besteht eine zweite, letztmalige Wiederholungsmöglichkeit innerhalb eines Zeitraums von weiteren 6 Monaten. 12Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Diplomprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
(3) 1Für alle Lehrveranstaltungen im Rahmen der Fächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre wird sichergestellt, dass innerhalb von 3 Semestern alle regelmäßigen Lehrveranstaltungen angeboten werden. 2Das Prüfungsamt gibt zwei Jahre im Voraus an, welche Lehrveranstaltungen für diese Fächer in einem Zweijahresintervall regelmäßig angeboten werden.
(4) Die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1, gelten auch für die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebotenen Schwerpunktfächer.
(5) Wird eine Prüfung wiederholt, so gilt für die Belange der Notenbildung die im letzten Versuch erreichte Note.
(6) In der Prüfungskanzlei wird für jeden Studenten ein Datenbestand für die von ihm absolvierten schriftlichen Prüfungen, die zugeordneten Punkte und die jeweils erzielte Note vorgehalten.
(7) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Mitteilungspflichten gegenüber den Kandidaten gelten die Bestimmungen des § 16 entsprechend.
(8) 1Auf Antrag des Kandidaten kann in jedem der Pflicht- und Wahlpflichtfächer gemäß § 22 genau eine erstmals nicht bestandene Klausur oder Hausarbeit im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 3 als nicht abgelegt erklärt werden, soweit der Kandidat diese Prüfungsleistung im Rahmen der Regelstudienzeit erbracht hat. 2Sofern in einem Wahlpflichtfach gemäß § 22 noch nicht von der Möglichkeit gemäß Satz 1 Gebrauch gemacht wurde, kann in diesem Wahlpflichtfach eine erstmals absolvierte Klausur oder Hausarbeit im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 3 als nicht abgelegt erklärt werden, sofern der Kandidat unwiderruflich erklärt, das betreffende Wahlpflichtfach endgültig nicht als eines seiner Wahlpflichtfächer gemäß § 22 Abs. 1 zu wählen. 3Entsprechende Anträge dürfen nur bis zu zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der betroffenen Prüfung gestellt werden.
§ 28 Seminarleistungen
(1) 1Wird die Leistung in einem Seminar schlechter als 4,0 bewertet, so besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistungen in demselben Seminar. 2In diesem Fall sind weitere Versuche in anderen Seminaren im Rahmen von Absatz 2 zulässig.
(2) 1Insgesamt können maximal drei Versuche zugelassen werden, eine Seminarleistung erfolgreich abzulegen. 2Wird diese Teilprüfung auch dann nicht bestanden, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 29 Mündliche Prüfungen in Wahlpflichtfächern
(1) Die Zulassung zu einer mündlichen Prüfung in einem Wahlpflichtfach (= Schwerpunktfach) ist zu erteilen, sobald der Kandidat Klausuren bzw. Hausarbeiten, denen Fachvorlesungen bzw. Fachübungen im Umfang von mindestens 8 SWS entsprechen, erfolgreich abgelegt hat, es sei denn, dass er aus anderen Gründen die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) 1Die mündlichen Prüfungen werden nach Möglichkeit als Gruppenprüfungen durchgeführt, jedoch sollen nicht mehr als drei Kandidaten in einer Gruppe geprüft werden. 2Die Kandidaten können vom gleichen Prüfer höchstens in zwei Prüfungsfächern geprüft werden. 3Die Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. 4Über den Verlauf der Prüfung ist vom Beisitzer eine Niederschrift anzufertigen. 5Diese muss Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung enthalten und vom Prüfer und vom Beisitzer unterschrieben sein. 6Sie ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.
(3) 1Mündliche Prüfungen können nur einmal wiederholt werden und zwar nur in dem Fall, dass die Prüfungsleistung im ersten Versuch mit einer Note schlechter als 4,0 bewertet wurde. 2Im Fall der Wiederholung gilt die Note des zweiten Versuchs.
(4) Wird die mündliche Prüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden, so ist die Diplomprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
§ 30 Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit wird unter der Anleitung eines Betreuers angefertigt. 2Jeder Student kann seinen Betreuer grundsätzlich auswählen. 3Bei Kapazitätsengpässen kann der Kandidat bei Abweisung bei dem bevorzugten potentiellen Betreuer die Zuweisung eines Betreuers beantragen.
(2) Der Kandidat kann sich zur Diplomarbeit anmelden, wenn er im Wahlpflichtfach (= Schwerpunktfach) eines potentiellen Betreuers Klausuren erfolgreich abgelegt hat, die Fachvorlesungen im Umfang von mindestens 6 SWS entsprechen, und die Diplomprüfung nicht endgültig nicht bestanden hat.
(3) 1Eine Zuweisung eines Betreuers gemäß Absatz 1 erfolgt zunächst unter den potentiellen Betreuern, hinsichtlich denen Absatz 2 erfüllt ist. 2Ist die Bedingung nur bei dem bevorzugten Betreuer erfüllt, so muss der Kandidat zunächst mindestens dafür sorgen, dass Absatz 2 für mindestens zwei Betreuer erfüllt ist. 3Vor Erfüllung der letztgenannten Bedingung gibt es keinen Anspruch auf Zuteilung eines Betreuers. 4Bestehen bei allen potentiellen Betreuern, die Absatz 2 erfüllen, Kapazitätengpässe, so kann der Kandidat einen anderen Betreuer wählen, wenn dieser der Betreuung zustimmt, oder die Zuweisung eines anderen Betreuers beantragen.
(4) Das Thema ist von dem Betreuer zu stellen und der Prüfungskanzlei unverzüglich anzuzeigen.
(5) Bei Vorliegen unverschuldeter Hinderungsgründe kann auf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer die Bearbeitungsdauer um insgesamt höchstens acht Wochen verlängert werden.
(6) Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er wegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abgabetermin der Diplomarbeit neu fest.
§ 31 Form, Annahme, Bewertung, Wiederholung der Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit soll in deutscher Sprache abgefasst werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit dem Betreuer. 2Sie ist einem Fach zuzuordnen. 3Die Diplomarbeit ist fristgerecht maschinenschriftlich und in gebundener Form in zwei Exemplaren bei der Prüfungskanzlei einzureichen. 4Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als nicht bestanden und kann nur einmal wiederholt werden.
(2) Der Kandidat muss schriftlich erklären, dass er die Diplomarbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit bisher keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt hat.
(3) 1Die Diplomarbeit ist von dem Betreuer und einem weiteren prüfungsberechtigten Fachvertreter zu beurteilen. 2Steht ein zweiter prüfungsberechtigter Fachvertreter in der Fakultät nicht zur Verfügung oder würde die Beurteilung durch einen zweiten Fachvertreter zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufs führen, so genügt die Beurteilung durch den Betreuer. 3Bei Bewertung mit einer schlechteren Note als 4,0 ist auf jeden Fall die Beurteilung durch einen zweiten Fachvertreter durchzuführen.
(4) 1Die Diplomarbeit wird im Rahmen von Absatz 3 durch den Betreuer mit einer Note bewertet. 2Bei der Bewertung der Diplomarbeit gelten die Bestimmungen des § 16 Absatz 1 entsprechend. 3Im Fall einer Bewertung durch zwei Fachvertreter gilt die Durchschnittsnote.4Die Note wird auf eine Dezimalstelle (unter Wegfall etwaiger zusätzlicher Dezimalstellen) genau ausgewiesen.
(5) 1Wird die Note der Diplomarbeit gemäß Absatz 4 mit schlechter als 4,0 festgelegt, so ist dieser Teil der Prüfung erstmalig nicht bestanden. 2Die Diplomarbeit kann höchstens einmal mit einem anderen Thema wiederholt werden.
(6) 1Wiederholungen gemäß Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 können nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Diplomarbeit begonnen werden. 2Es gelten die gleichen Verfahrensweisen wie im ersten Versuch.
(7) 1Ist die Wiederholung gemäß Absatz 6 im Sinne von § 24 Abs. 3 bestanden, so gilt für die Diplomarbeit die dabei erreichte Note. 2Andernfalls gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.
§ 32 Gravierender Täuschungsversuch bei der Diplomarbeit
1Bei besonders gravierenden Täuschungsversuchen kann der Prüfungsausschuss bisher erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen als nicht erfolgreich abgelegt erklären oder noch ausstehende Prüfungsleistungen als nicht erfolgreich abgelegt erklären. 2Ein besonders gravierender Täuschungsversuch liegt beispielsweise vor, wenn sich eine Diplomarbeit überwiegend als leicht oder gar nicht modifizierte Arbeit eines anderen herausstellt.
§ 33 Ergebnis der Diplomprüfung
(1) 1Bei der Notenbildung eines Faches werden die jeweils zuletzt erreichten Noten der zugeordneten Prüfungsleistungen berücksichtigt. 2Neben der numerischen Note gemäß § 24 Abs. 4 werden gemäß der üblichen Rundungsregeln die Noten gemäß § 19 zugeordnet.
(2) 1Im Fall einer bestandenen Diplomprüfung ergibt sich die Gesamtnote als mit den entsprechenden SWS gewichteter Durchschnitt aller in die Fachnoten eingegangenen Noten einschließlich der Seminar- und der Diplomarbeit. 2Die Note wird auf eine Dezimalstelle (unter Wegfall etwaiger zusätzlicher Dezimalstellen) genau ausgewiesen. 3Außerdem wird gemäß der üblichen Rundungsregeln eine Gesamtnote gemäß § 19 zugeordnet.
(3) Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis einschließlich 1,3) wird das Prädikat "mit Auszeichnung" erteilt.
§ 34 Zeugnis und Diplom
(1) 1Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Abschluss der letzten Prüfung eingehalten werden. 3Das Diplom beurkundet die Verleihung des akademischen Diplomgrades gemäß § 1 Absatz 2.
(2) 1Im Zeugnis werden ausgewiesen:
- die Fächer mit den entsprechenden Noten gemäß § 33 Abs. 1, - die von Studenten abgelegten Klausuren, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Seminare und die Diplomarbeit unter Angabe der jeweiligen Noten und Leistungspunkte, - die Herkunft von Leistungen, die nicht an der Universität Würzburg erbracht wurden, - das Thema der Diplomarbeit, der Name des Betreuers und die erzielte Note, - die Gesamtnote gemäß § 33 Abs. 2.
2Die Zuordnung von Leistungspunkten zu Prüfungsleistungen wird in der STO BWL bzw. STO VWL geregelt und orientiert sich an den Gewichten, mit denen die Leistung in die Berechnung der Gesamtnote eingehen.
(3) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Das Diplom ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Würzburg zu versehen. 3Als Datum in Zeugnis und Diplom ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
IV. Schlussbestimmungen
§ 35 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung, das Zeugnis und das Diplom für ungültig.
(3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und gegebenenfalls das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(4) Der Entzug des akademischen Grades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 36 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung die Diplom-Vorprüfung noch nicht abgeschlossen haben.
(2) 1Für diejenigen Studenten, für die Absatz 1 nicht zutrifft, gibt es bis zu 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ein Wahlrecht, sich innerhalb dieser 2-Jahresfrist nach der bisherigen oder nach der neuen Ordnung prüfen zu lassen. 2Danach gilt ausschließlich die neue Prüfungsordnung.
(3) 1Wählt ein Student gemäß Absatz 2 die alte Prüfungsordnung, so werden die verbleibenden Klausuren in den einzelnen Fächern (außer Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre) nicht als 4-stündige Gesamtklausuren durchgeführt, sondern entsprechend der neuen Prüfungsordnung. 2Der Prüfungsausschuss benennt im Einvernehmen des oder der jeweiligen Fachvertreter die entsprechenden Klausuren, die als Prüfungsleistung für die Fächer nach der alten Prüfungsordnung gelten sollen. 3In den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre werden in dem Zeitraum bis längstens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung wie bisher als 4-stündige Gesamtklausuren durchgeführt. 4Danach werden auch diese Klausuren entsprechend der neuen Prüfungsordnung durchgeführt. 5Es wird sichergestellt, dass in dem Zeitraum der Wahlmöglichkeit gemäß Absatz 2 die Möglichkeit besteht, Scheine zu erwerben, die nach der alten Prüfungsordnung erforderlich sind.
(4) 1Bei Kandidaten, die schon Prüfungsleistungen nach der bisherigen Prüfungsordnung erbracht haben und gemäß Absatz 2 die neue Prüfungsordnung wählen, werden abgeschlossene Prüfungsleistungen entsprechend anerkannt. 2Haben diese schon andere Leistungen erbracht (Scheine), so werden diese bei Seminaren entsprechend anerkannt und bei anderen Veranstaltungen gemäß der unterliegenden Semesterstundenzahl der Veranstaltung angerechnet. 3Satz 2 gilt auch für Kandidaten, für die zwar Absatz 1 gilt, die jedoch gemäß der Satzung vom 28. April 1999 (KWMBl II S. 715) schon Leistungen im Hauptstudium erbringen konnten.
(5) Die in § 32 vorgesehene Änderung gegenüber der Satzung vom 28.4.99 gilt auch für Studenten, die sich gemäß Absatz 2 dafür entscheiden, sich nach der Satzung vom 28. April 1999 prüfen zu lassen.
(6) 1Die in § 14 Absatz 2 vorgesehenen Änderungen werden nach Inkrafttreten dieser Satzung, frühestens ab dem WS 2001/2002, umgesetzt. 2Für diejenigen Studenten, die zu diesem Zeitpunkt die Vordiplomsprüfungen gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen haben, jedoch schon Teilleistungen in diesem Gebiet erfolgreich erbracht haben, gilt folgende Regelung:
1. 3Studenten, die Mikro- oder Makroökonomie I bestanden haben, bekommen diese Leistung als Leistung für Einführung in die Volkswirtschaftslehre anerkannt. 4Falls beide Leistungen schon erbracht sind, wird die bessere Note übernommen. 2. 5Studenten, die Mikroökonomie I und II bestanden haben, bekommen diese Leistungen als Leistung für Mikroökonomik anerkannt, auch wenn der Teil Mikroökonomie I schon gemäß Nr. 1 anerkannt wurde. 6In diesem Fall errechnet sich die Note für Mikroökonomik als arithmetisches Mittel der beiden erreichten Noten. 3. 7Studenten, die Mikroökonomie I oder II aber nicht beide bestanden haben, müssen im Rahmen der für Mikroökonomik angebotenen Klausur diejenigen Fragen bearbeiten, die sich auf den fehlenden Leistungsnachweis beziehen. 8Die Klausurfragen sind entsprechend zu kennzeichnen. 9Wird in diesem Rahmen Mikroökonomie I bestanden, so gilt die Leistung gleichzeitig als Leistung für Einführung in die Volkswirtschaftslehre. 10In diesem Fall errechnet sich die Note für Mikroökonomik als arithmetisches Mittel der beiden erreichten Noten. 11Entsprechendes gilt, wenn in oben beschriebenem Rahmen Mikroökonomie II bestanden wird. 4. 12Studenten, die weder Mikroökonomie I noch II bestanden haben, müssen den Leistungsnachweis in zu Mikroökonomik angebotenen Klausuren erbringen. 13Dieser gilt gleichzeitig als Leistungsnachweis für Einführung in die Volkswirtschaftslehre. 5. 14Für Leistungen, die sich auf Makroökonomie I, II bzw. Makroökonomik beziehen, gelten die Nrn. 1 bis 4 entsprechend. 6. 15Leistungen in Statistik und Rechtswissenschaft (§ 14 Absatz 1 Nrn. 3 und 4) werden anerkannt.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung nach Maßgabe der sich aus § 36 ergebenden Übergangsregelungen in Kraft, gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Universität Würzburg vom 28. April 1999 (KWMBl II S. 715) nach Maßgabe des § 36 außer Kraft.
Diese Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden zuletzt genannten Änderungsfassung am 16. Juli 2004 in Kraft.