PO Psychologie 2003
Prüfungsordnung Psychologie 2003
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Würzburg
Vom 17.08.1994 (KWMBl II S. 876)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.01.2001 (KWMBl II 2002 S. 42),
in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.01.2002 (KWMBl II 2003 S. 187)
und in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.12.2003 (KWMBl II 2004 S. 979)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Prüfung § 2 Diplomgrad § 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen § 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen § 5 Prüfungsausschuß § 6 Prüfer und Beisitzer § 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht § 8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit § 11 Mängel im Prüfungsverfahren § 12 Schriftliche Prüfungen § 13 Mündliche Prüfung § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen § 15 Einsicht in Prüfungsakten § 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung § 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 18 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung § 19 Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung § 20 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren § 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung § 22 Prüfungszeugnis
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 23 Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung § 24 Diplomarbeit § 25 Anmeldung zur Diplomprüfung § 26 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren § 27 Wiederholung der Diplomprüfung § 28 Zusatzfächer § 29 Zeugnis § 30 Diplomurkunde
Dritter Teil: Schlußvorschriften
§ 31 Übergangsregelungen § 32 Inkrafttreten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Prüfung
1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Psychologie. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestehenden Diplomprüfung wird der akademische Grad eines „Diplom-Psychologen Univ." bzw. einer „Diplom-Psychologin Univ." (jeweils abgekürzt: „Dipl.-Psych. Univ.") verliehen.
§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 156 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der berufspraktischen Tätigkeit, der Diplomarbeit und der Fachprüfungen) beträgt 9 Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. 2Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
(1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll in allen Teilen bis zum Prüfungstermin am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu den Fachprüfungen anmelden, dass er den letzten Teil der Diplom-Vorprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann. 3Überschreitet ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen den in Satz 1 genannten Termin für das Ablegen der Diplom-Vorprüfung um mehr als ein Semester, gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 4Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und vom Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig.
(2) 1Die Diplomprüfung soll in allen Teilen bis zum Prüfungstermin am Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu den Fachprüfungen und zur Diplomarbeit anmelden, dass er den letzten Teil der Diplomprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann. 3Überschreitet ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen den in Satz 1 genannten Termin zum Ablegen der Diplomprüfung um mehr als zwei Semester, gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
(3) Überschreitet ein Student die Fristen der Absätze 1 und 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine weitere Fristverlängerung gewähren.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuß besteht aus 7 Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre. 3Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität (§ 6 Abs. 2) gewählt werden. 3Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.
(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung (§ 14 Abs. 1 Satz 1) trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. 7Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.
(4) 1Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuß legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.
(6) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsrecht enthalten. 3Der Schriftführer hat kein Stimmrecht.
(8) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
(1) 1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. 3Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K/WK) in derjeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte, weitere Personen bestellt werden. 2Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(3) 1Die Bestellung von Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. 2Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.
§ 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstägigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
§ 8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer
(1) 1Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 1) anberaumen.
(2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden der Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.
(3) 1Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzugeben. 2Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfer und der Prüfungsräume spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden. 3Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers oder Prüfungsorts ist zulässig.
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem Diplom-Studiengang für Psychologie nach derselben Rahmenordnung an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. 3Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 4Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen staatlich anerkannten Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können auf besonderen Antrag anerkannt werden.
(4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist unzulässig. 4In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung (§ 9) beigegeben.
(5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen durch den Prüfungsausschuß. 3Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist spätestens der nächstmögliche reguläre Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.
(3) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muß ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschußvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen.
(4) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) 1Der Kandidat kann innerhalb von 7 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 12 Schriftliche Prüfungen
(1) 1Klausurarbeiten bestehen in der Regel aus Fragen, die von den Studenten schriftlich zu beantworten sind, ausnahmsweise aus Fragen und Antwortalternativen, aus denen die korrekte Antwort auszuwählen ist (multiple choice). 1Sie dienen dem Nachweis von Kenntnissen und fachspezifischen Fertigkeiten.
(2) Die Klausur wird in der Regel von dem Prüfer, der das Thema oder die Themen stellt, und einem weiteren Prüfer bewertet, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht.
(3) Dem Kandidaten können mehrere Themen zur Auswahl angeboten werden.
§ 13 Mündliche Prüfung
(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.
(2) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Das Protokoll muß Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, Beisitzers und des Prüfungskandidaten, die Gegenstände und das Ergebnis (Note) sowie gegebenenfalls besondere Vorkommnisse enthalten. 3Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. 4Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 5Das Protokoll ist den Prüfungsunterlagen beizufügen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend" (4,0) ist.
(3) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50
=
sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50
=
gut
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50
=
befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00
=
ausreichend
(4) 1Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens „ausreichend" (4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der einfach gewichteten Fachnoten nach § 23 Abs. 2 und der zweifach gewichteten Note der Diplomarbeit.
(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 1 bis 4 werden nur die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15 Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) 1Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
Zweiter Teil: besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 18 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung sind:
1.
Allgemeine Psychologie I,
2.
Allgemeine Psychologie II,
3.
Entwicklungspsychologie,
4.
Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,
5.
Sozialpsychologie,
6.
Biologische Psychologie 7.
Methodenlehre.
(3) 1Die Fachprüfungen finden in der Regel als schriftliche Prüfungen gemäß § 12 statt. 2Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Prüfers eine mündliche Prüfung gemäß § 13 für einzelne Fächer genehmigen. 3Wird eine Prüfung als mündliche Prüfung abgelegt, dauert sie 30 Minuten, wird sie als schriftliche Prüfung abgelegt, 120 Minuten. 4Die Verteilung der Fachprüfungen auf die einzelnen Prüfungsabschnitte steht dem Kandidaten frei.
§ 19 Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung
1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke beim Prüfungsamt einzureichen. 2Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen (§ 20 Abs. 2) beizufügen. 3Für jeden Abschnitt einer geteilten Prüfung sowie für die Wiederholungsprüfung ist ein Antrag nach Satz 1 einzureichen.
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:
1.
die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Immatrikulation als Student des Diplom-Studienganges Psychologie, und zwar bei Prüfungen vor oder während der Vorlesungszeit mindestens im vorausgehenden Studienhalbjahr und bei Prüfungen nach der Vorlesungszeit mindestens im laufenden Studienhalbjahr,
3. der Nachweis (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme a) an zwei Experimentalpraktika zu Themen der Allgemeinen Psychologie und einem weiteren Empiriepraktikum aus den unter § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 genannten Fächern b) an den Lehrveranstaltungen Quantitative Methoden I und II und Forschungsmethoden der Psychologie, c) an Lehrveranstaltungen der Fächer: aa) Allgemeine Psychologie I oder II, bb) Entwicklungspsychologie, cc) Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, dd) Sozialpsychologie, ee) Biologie in den für die Psychologie bedeutsamen Abschnitten ff) Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Abschnitten gg) Neuroanatomie in den für die Psychologie bedeutsamen Ausschnitten 4.
die Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson im Umfang von 20 Stunden.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
das Studienbuch oder die dieses ersetzenden Unterlagen,
2.
die Nachweise nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 oder ihnen nach § 9 gleichgewertete Leistungsnachweise sind erst bei der Anmeldung zur letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung vorzulegen,
3.
eine Aufstellung der Fächer, auf die sich die Prüfungen im jeweiligen Prüfungszeitraum beziehen,
4.
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
5.
ggf. ein Antrag, daß die mündliche Prüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll.
(3) 1Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen. 3Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 4In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.
(4) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn
1.
der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
2.
die geforderten Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind oder
3.
der Bewerber bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung nach Abs. 2 Nr. 5 nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) 1Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.
(2) 1Die Wiederholungsprüfung ist frühestens vier Wochen nach Nichtbestehen und spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. 2Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände, eine Nachfrist gewährt wird.
(3) 1Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist nur in höchstens zwei Prüfungsfächern möglich. 2Sie muß spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. 3Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 22 Prüfungszeugnis
(1) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 23 Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1. den Fachprüfungen und 2. der Diplomarbeit (§ 24).
(2) Prüfungsleistungen sind in folgenden Fächern zu erbringen:
1. Klinische Psychologie, 2. Pädagogische Psychologie, 3. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie, 4. Psychologische Diagnostik, 5. Psychologische Intervention, 6. Evaluation und Forschungsmethodik
sowie
7. in einem psychologischen Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung, 8. in einem nichtpsychologischen Wahlpflichtfach. (3) 1Die Fachprüfungen finden in der Regel als schriftliche Prüfung gemäß § 12 statt. 2Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Prüfers eine mündliche Prüfung gemäß § 13 für einzelne Fächer genehmigen. 3Wird eine Prüfung als mündliche Prüfung abgelegt, dauert sie 30 Minuten, wird sie als schriftliche Prüfung abgelegt, 120 Minuten. 4Die Verteilung der Fachprüfungen auf die Prüfungszeiträume steht dem Kandidaten frei.
(4) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.
(5) 1Der Prüfungsauschuss legt die psychologischen Wahlpflichtfächer i.S.d. Abs. 2 Nr. 7 fest. 2Die den Studenten zur Auswahl stehenden Fächer werden öffentlich bekanntgegeben.
(6) 1Der Prüfungsauschuss legt die nichtpsychologischen Wahlpflichtfächer i.S.d. Abs. 2 Nr. 8 fest. 2Die den Studenten zur Auswahl stehenden Fächer werden öffentlich bekanntgegeben. 3Auf schriftlichen Antrag eines Prüfungskandidaten kann der Prüfungsausschuß auch ein nichtpsychologisches Prüfungsfach zulassen, das nicht zur Auswahl gestellt wurde, wenn der Kandidat nachweist, daß er in diesem Fach entsprechende Studien betreiben kann und ein Prüfungsberechtigter zur Verfügung steht. 4Der Antrag ist vor Aufnahme des Studiums im nichtpsychologischen Wahlfplichtfach zu stellen.
§ 24 Diplomarbeit
<big> </big> (1)<big> </big>1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit im Rahmen der Diplomprüfung. 2Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Diplomprüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu unterbreiten.
(3) 1Die Diplomarbeit ist bis zum Ende des 9. Semesters vorzulegen 2Der Kandidat hat so rechtzeitig die Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit zu beantragen, dass er die Frist nach Satz 1 einhalten kann. 3Ist es dem Kandidaten nicht möglich, zur Wahrung der Frist nach Satz 1 einen Betreuer der Diplomarbeit zu finden, so hat er unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Zuteilung eines Diplomarbeitsthemas zu beantragen. 4Dieser hat in diesem Fall das Recht, einen Betreuer für die Diplomarbeit zu bestimmen. 5Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 6Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 7§ 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs Monate. 2Für Diplomarbeiten mit experimenteller Aufgabenstellung kann aus fachlich begründeter Notwendigkeit auch eine Bearbeitungszeit von höchstens neun Monaten festgelegt werden. 3Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.
(5) 1Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate nach Zuteilung des Themas zurückgegeben werden. 2Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden. 3Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 begründeten verlängerten Bearbeitungszeiten haben für die Abgabefrist nach Abs. 3 aufschiebende Wirkung.
(6) 1Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß in der Prüfungskanzlei der Zentralverwaltung der Universität abzuliefern. 2Bei empirischen Arbeiten sind die Daten in geeigneter Weise zu dokumentieren und beizufügen. 3Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 4Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. 5Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 6Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(7) 1Die Diplomarbeit muß von zwei Prüfern innerhalb von 6 Wochen beurteilt werden, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert werden würde. 2Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. 3Erstgutachter soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. 4Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine Note einigen; gelingt dies nicht, gilt als Note der Diplomarbeit der Durchschnitt der Noten der beiden Gutachter. 5Der Prüfungsausschuß kann bei auffälliger Notenabweichung einen weiteren Gutachter hinzuziehen.
(8) 1Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung nicht bestanden. 2Der Kandidat erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
§ 25 Anmeldung zur Diplomprüfung
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit den geforderten Unterlagen (§ 26 Abs. 2) schriftlich, gegebenenfalls unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke, beim Prüfungsamt einzureichen. 2§ 19 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
<big> </big> (1)<big> </big>Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:
1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß § 9 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung, 3. die Immatrikulation als Student des Diplomstudienganges Psychologie, und zwar bei Prüfungen vor oder während der Vorlesungszeit mindestens im vorausgehenden Studienhalbjahr und bei Prüfungen nach der Vorlesungszeit mindestens im laufenden Studienhalbjahr. 4. der Leistungsnachweis (Schein) über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der folgenden Fächer:
a) Klinische Psychologie,
b) Pädagogische Psychologie,
c) Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie,
d) Psychologische Diagnostik,
e) Psychologische Intervention,
f) Evaluation und Forschungsmethodik,
g) im psychologischen Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung,5. Der Nachweis berufspraktischer Tätigkeit im Umfang von insgesamt mindestens 3 Monaten. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 2. darüber hinaus Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6. (3) Die Nachweise nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder ihnen nach § 9 gleichgewertete Leistungsnachweise sind erst bei der Anmeldung zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung der Diplomprüfung vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder 2. die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Bewerber die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat."
§ 27 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) 1Die Diplomprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Die freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen, der Diplomarbeit bzw. der gesamten Diplomprüfung ist nicht zulässig. 3§ 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Im übrigen gilt § 24 entsprechend.
(3) 1Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist nur in maximal zwei Fächern möglich. 2Sie muß zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. 3Im übrigen gilt § 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 28 Zusatzfächer
(1) 1Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer). 2Der Prüfungsausschuß hat dem Kandidaten hierfür eine angemessene Frist zu setzen, die ein Semester nach Abschluß der Diplomprüfung nicht überschreiten darf. 3Nach Ablauf der Frist erlischt der Prüfungsanspruch.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 29 Zeugnis
(1) 1Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Themenstellers und die Prüfungsgesamtnote.
(3) Auf Antrag des Kandidaten werden das Ergebnis der Prüfung im Zusatzfach (§ 28) und die Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.
(4) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Tag des Bestehens der Prüfung und als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
§ 30 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird.
(2) 1Die Diplomurkunde enthält keine Noten. 2Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.
Dritter Teil: Schlußvorschriften
§ 31 Übergangsregelungen
1Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Psychologie nach Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Ordnung erfolgreich abgeschlossen haben. 3Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
§ 32 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für Studierende der Psychologie vom 28. Juni 1977 (KMBl II S. 183), geändert durch Satzung vom 2. April 1991 (KWMBl 1992 S. 266) vorbehaltlich der Regelung in § 31 außer Kraft.
Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden letztgenannten Änderungsfassung am 4. Dezember 2003 in Kraft.