SO BWL 1994
Studienordnung Betriebswirtschaftslehre 1994
Studienordnung für den Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Würzburg vom 27. Dezember 1994 (KWMBl II 1995 S. 458)in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Mai 1998 (KWMBl II S. 941)
Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich § 2 Studiendauer, Studienabschnitte, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn § 3 Ziele des Studiums § 4 Studieninhalte des Grundstudiums § 5 Studieninhalte des Hauptstudiums § 6 Lehrveranstaltungsarten § 7 Gliederung des Studiums § 8 Leistungsnachweise § 9 Studienplan § 10 Prüfungen § 11 Anerkennung von Studienzeiten § 12 Studienfachberatung § 13 Übergangsregelung § 14 Schlußbestimmungen § 15 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Diplom-Prüfungsordnung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Würzburg Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiums der „Betriebswirtschaftslehre" an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg.
§ 2 Studiendauer, Studienabschnitte, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn
(1) 1Die Studiendauer beträgt acht Semester (Regelstudienzeit). 2Der zweite Teil der Diplomprüfung soll im Prüfungstermin nach Beendigung der Vorlesungen des achten Fachsemesters abgelegt werden.
(2) Das Studium ist in zwei Studienabschnitte eingeteilt, ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium.
(3) 1Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen keine besonderen bildungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen. 2Ein Praktikum im Bereich der privaten oder öffentlichen Wirtschaft vor Aufnahme des Studiums oder während des Studiums wird empfohlen. 3Gute Englisch- und Mathematikkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium erforderlich. 4Fehlende Kenntnisse sind während des Grundstudiums zu erwerben.
(4) Das Studium der Betriebswirtschaftslehre kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 3 Ziele des Studiums
(1) 1Der Student der Betriebswirtschaftslehre soll durch das Studium die Fähigkeit erwerben, Entscheidungsprobleme von Unternehmen zu erkennen, sie mit wissenschaftlichen Methoden zu analysieren sowie selbständige Lösungsmöglichkeiten auszuarbeiten. 2Darüber hinaus soll der Student befähigt werden, fachübergreifende Probleme zu erkennen und mögliche Beiträge der Betriebswirtschaftslehre zur Lösung dieser Probleme zu entwickeln.
(2) 1Das Studium soll auf diese Weise den Studenten auf vielfältige berufliche Einsatzmöglichkeiten vorbereiten und ihn in seinem späteren Berufsleben zum Wechsel zwischen Funktionen und Branchen befähigen. 2Es soll die Bereitschaft und Fähigkeit zu Flexibilität und Mobilität fördern, weil sich angesichts laufender Strukturwandlungen in allen Bereichen der Wirtschaft inhaltlich genau bestimmte, enge Tätigkeitsfelder für den Diplom-Kaufmann weder für die Gegenwart scharf abgrenzen noch für die Zukunft eindeutig prognostizieren lassen und weil eine große Zahl von Diplom-Kaufleuten in solchen Bereichen tätig wird, in denen weniger Spezialisten und ihre Spezialkenntnisse als vielmehr Wirtschaftswissenschaftler, die über möglichst breite und vielfältige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, gefragt sind.
(3) 1Daneben wird dem Studenten die Möglichkeit geboten, sein Studium auch tätigkeitsfeldbezogen zu konzipieren. 2Zur Vermittlung eines an spezifischen Tätigkeitsfeldern orientierten Wissens kann der Student entsprechende Fächerkombinationen wählen und dadurch seiner betriebswirtschaftlichen Ausbildung eine spezielle Richtung geben. 3Die Ausbildung soll allerdings nicht auf eine zu enge, hochspezialisierte Tätigkeit vorbereiten, sondern ein umfassendes Wissen und weitgehende Fähigkeiten vermitteln.
(4) Das Studium soll Praxisbezug in dem Sinne haben, daß der Student möglichst umfassend auf die in der beruflichen Praxis zu erwartenden Probleme vorbereitet wird, daß die in der betrieblichen und in der wirtschaftspolitischen Praxis auftretenden Fragestellungen bei der Erfassung und Analyse wirtschaftlicher Zusammenhänge und bei der Durchsetzung von Lösungsmöglichkeiten während des Studiums erörtert werden und daß Veränderungen der betriebswirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen und sonstigen politischen Praxis in den Studieninhalten berücksichtigt werden.
§ 4 Studieninhalte des Grundstudiums
(1) 1Das Grundstudium dient der Vermittlung der inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Nachbardisziplinen, die eine notwendige Ergänzung des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums darstellen. 2Durch das Grundstudium wird der Student auf die Diplomvorprüfungen und auf die Weiterführung des Studiengangs im Hauptstudium vorbereitet.
(2) Das Grundstudium umfaßt
als Pflichtfächer 1. die propädeutischen Fächer, 2. die Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung, und als Wahlfächer im Rahmen der freien Studiengestaltung 3. Wirtschaftsinformatik und 4. die Zusatzfächer. (3) Propädeutische Fächer
1. Betriebliches Rechnungswesen In den Lehrveranstaltungen „Betriebliches Rechnungswesen" werden die Grundbegriffe und Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens vermittelt. 2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 1In den Lehrveranstaltungen zur „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler" werden die mathematischen Grundlagen für die in den Wirtschaftswissenschaften benötigten formalen Methoden gelegt. 2Es werden die grundlegenden Begriffe und Verfahren der Analysis, insbesondere der Differential- und Integralrechnung sowie der linearen Algebra dargestellt. (4) Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 1In den volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen soll der Student Grundkenntnisse des Faches erwerben, sich mit den spezifischen wissenschaftlichen Methoden und Techniken des Faches vertraut machen sowie die ökonomischen Zusammenhänge und Probleme erkennen und verstehen und die Anwendbarkeit theoretischer Einsichten auf wirtschaftspolitische Problemstellungen beurteilen lernen. 2Die volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen sind insbesondere darauf gerichtet, Grundbegriffe und Grundfragestellungen des Faches zu vermitteln, dem Studenten einen Einblick in das Volkswirtschaftliche Rechnungswesen zu geben, in die Problembereiche der makroökonomischen Theorie einzuführen sowie wesentliche Grundtatbestände und Grundprobleme der Wirtschaftspolitik zu verdeutlichen. 3Dem Studenten soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, sich die notwendigen Grundlagen für ein erfolgreiches Hauptstudium anzueignen. 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 1In den Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre wird ein Einblick in die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Problembereiche vermittelt. 2Der Student soll insbesondere an die betriebswirtschaftlichen Bereiche der Organisation und Entscheidung, der Produktion, der Kostenrechnung und des Absatzes, der Finanzierung und Investition sowie der Steuern und Bilanzen herangeführt werden. 3Hierbei soll der Student die inhaltlichen Grundlagen des Faches, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erwerben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. 3. Rechtswissenschaft In den rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen soll ein Überblick über verschiedene Rechtsgebiete (Bürgerliches Recht, Handels-, und Gesellschaftsrecht, Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte und Staatssysteme, Verwaltungsrecht), deren wichtige Grundkategorien und Rechtsfiguren (Willenserklärung, Vertretung, Vertrag, Sicherungsrechte, Haftung, Verwaltungsakt u.a.) vermittelt und in die juristische Arbeitsweise eingeführt werden. 4. Statistik 1Während der Grundausbildung im Fach „Statistik" sollen die Studenten mit dem heutzutage notwendigen methodischen Instrumentarium ausgestattet und zugleich die methodischen Grundlagen für aufbauende Lehrveranstaltungen und Fragestellungen - auch außerhalb der Statistik - geschaffen werden. 2Die Studenten sollen die wichtigsten statistischen Verfahren praktisch anzuwenden in der Lage sein und ihre theoretischen Grundlagen - insbesondere die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit - kennen. 3Im Grundstudium liegt der Schwerpunkt im Bereich der Schließenden (Induktiven) Statistik. 4Behandelt werden die Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie, ein- und mehrdimensionale Wahrscheinlichkeitsverteilungen, Stichprobenverteilungen sowie die in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gebräuchlichsten Schätz- und Testverfahren. (5) Wirtschaftsinformatik
1Aufgabe der Wirtschaftsinformatik ist es, Gestaltung, Funktionsweise, Erstellung, Anwendung und Betrieb von Informationssystemen zu analysieren und zu beschreiben. 2Damit reicht der Forschungsgegenstand des Faches vom kleinen, autonom arbeitenden Textverarbeitungssystem bis zum weltweiten Computernetz einer multinationalen Unternehmung. 3Die Wirtschaftsinformatik ist eine quantitativ orientierte Disziplin, bewegt sich dabei aber nicht wie die Kerninformatik allein im Bereich der mathematischen Modellbildung sondern auch im Umfeld der praktischen Realisierung.
(6) Zusatzfächer
Das Grundstudium sollte nach freier Wahl des Studenten durch ein oder mehrere Zusatzfächer mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug oder durch Fremdsprachen ergänzt werden.
§ 5 Studieninhalte des Hauptstudiums
(1) Der Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfaßt die Pflichtfächer „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und „Allgemeine Volkswirtschaftslehre", ein Wahlpflichtfach aus dem Bereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehren und zwei weitere Wahlpflichtfächer.
(2) Pflichtfächer
1. 1Im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" soll der Student der Betriebswirtschaftslehre intensive Kenntnisse in einigen wesentlichen Aufgaben- und Problembereichen von Unternehmungen erwerben. 2Zu den Lehrinhalten gehören beispielsweise die Bereiche Produktion, Kostenrechnung, Controlling, Investition und Finanzierung, Personal und Organisation, Marketing, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsinformatik. 2. 1Das Fach „allgemeine Volkswirtschaftslehre" besteht aus den Teilgebieten a) Volkswirtschaftstheorie, b) Volkswirtschaftspolitik und c) Grundzüge der Finanzwissenschaft. 2Da sich die Inhalte dieser Teilgebiete zumeist nicht scharf gegeneinander abgrenzen lassen, werden die Lehrveranstaltungen des Faches „Allgemeine Volkswirtschaftslehre" so konzipiert, daß eine sinnvolle Verzahnung von Wirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft erreicht wird. 3Die Teilgebiete „Volkswirtschaftstheorie" und „Volkswirtschaftspolitik" beschäftigen sich beispielsweise mit den Problembereichen Konjunktur und Beschäftigung, Markt und Wettbewerb, Wirtschaftsordnung, Arbeitsökonomik, Verteilung und soziale Sicherung, Wachstum und Entwicklung einer Volkswirtschaft, Geld und Währung, Internationale Ökonomie (Theorie der Außenwirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche Integration, Entwicklungsländer) und die theoretischen Grundlagen der Wirtschaftspolitik. 4Im Teilgebiet „Grundzüge der Finanzwissenschaft" werden insbesondere die grundlegenden Problembereiche der öffentlichen Haushalte, der gesamtwirtschaftlichen Effekte der Staatstätigkeit und der Beziehungen zwischen öffentlichen Haushalten im föderativen Staatensystem behandelt. (3) Erstes Wahlpflichtfach aus dem Bereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe I)
1In dem Studium eines Faches aus dem Gebiet der Speziellen Betriebswirtschaftslehren soll der Student durch die Vermittlung vertiefter Kenntnisse an die Problemstellungen in Spezialgebieten der Betriebswirtschaftslehre herangeführt werden. 2Das Studium eines Spezialgebietes dient der Ergänzung des in der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre erworbenen breiten Wissens; es soll den Studenten befähigen, Lösungsmöglichkeiten auch für betriebswirtschaftliche Spezialprobleme selbständig zu entwickeln. 3Zu den Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe I) gehören die folgenden Fächer:
1. Marketing, 2. Industriebetriebslehre, 3. Revisions- und Treuhandwesen, 4. Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft, 5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 6. Wirtschaftsinformatik, 7. Personal und Organisation, 8. Logistik. (4) Zweites und drittes Wahlpflichtfach
1Um eine flexible Anpassung von Fächerkombinationen an Tätigkeitsfelder zu ermöglichen, darf das zweite und das dritte Wahlpflichtfach aus breiteren Fächergruppen gewählt werden. 2Fächergruppe II, aus der das zweite Wahlpflichtfach zu entnehmen ist, enthält über die Speziellen Betriebswirtschaftslehren hinaus auch die Speziellen Volkswirtschaftslehren. 3Beim dritten Wahlpflichtfach (Fächergruppe III) stehen neben den Speziellen Betriebswirtschaftslehren auch Statistik, Quantitative Wirtschaftsforschung und rechtswissenschaftliche Fächer sowie weitere Fächer (z.B. Sprachen) auf Antrag für die Wahl zur Verfügung, sofern sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptstudium stehen (vgl. Anhang 2 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung).
4Zur Fächergruppe II, aus der das zweite Wahlpflichtfach zu wählen ist, gehören die folgenden Fächer:
1. Finanzwissenschaft, 2. Konjunktur und Wachstum, 3. Theorie der Wirtschaftspolitik, 4. Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung, 6. Raum und Verkehr, sowie alle Fächer der Gruppe I.
5Zur Fächergruppe III, aus der das dritte Wahlpflichtfach zu wählen ist, gehören die folgenden Fächer:
1. Statistik, 2. Quantitative Wirtschaftsforschung, 3. die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts, 4. die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichen Rechts, 5. genehmigungspflichtige Fächer gemäß Anhang 2 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung (beispielsweise Sprachen), sowie alle Fächer der Gruppe I. (5) 1Ein Anspruch auf ein Lehrangebot in jedem Wahlpflichtfach der Fächergruppen I, II und III besteht nicht. 2Die Studenten werden rechtzeitig vor der für sie notwendigen Wahl eines Faches durch Aushang informiert, für welche Fächer ein vollständiges Lehrangebot nicht sichergestellt ist. 3Fächer, für die ein vollständiges Lehrangebot nicht sichergestellt ist, sind nicht wählbar.
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
Lehrveranstaltungsarten im Studium sind Vorlesungen, Seminare, Übungen und begleitende Kolloquien.
1. Vorlesungen: 1Sie dienen dazu, Gegenstand und Inhalt von Teilgebieten der einzelnen Fächer darzulegen und zu erörtern. 2Die Teilnehmerzahl ist nicht beschränkt. 2. Übungen: 1Sie dienen innerhalb des Grund- und Hauptstudiums dem Erwerb notwendiger methodischer und inhaltlicher Kenntnisse. 2Der Stoff des Grund- bzw. Hauptstudiums wird vertieft und ergänzt sowie in der Regel anhand von Übungsaufgaben oder Übungsfällen erarbeitet. 3Sie bieten die Möglichkeit, die in Vorlesungen erworbenen Kenntnisse anzuwenden und zu erweitern. 4Die Teilnehmerzahl kann beschränkt werden. 3. Begleitende Kolloquien: 1Begleitende Kolloquien innerhalb des Grund- und Hauptstudiums sind in der Regel einer Vorlesung oder Übung zugeordnet. 2Der Stoff der zugeordneten Lehrveranstaltung wird vertieft und ergänzt sowie in der Regel anhand von Übungsaufgaben oder Übungsfällen erarbeitet. 3Die Teilnehmerzahl ist in der Regel nicht beschränkt. 4. Seminare: 1Seminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums, in denen mit Studenten höherer Semester (Fortgeschrittenen) fachspezifische Fragestellungen erarbeitet und diskutiert werden. 2Sie dienen dem Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembereiche einzelner Fächer und Teilgebiete und bieten Gelegenheit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten. 3Grundkenntnisse der jeweiligen Fächer werden vorausgesetzt. 4Die Teilnehmerzahl ist beschränkt.
§ 7 Gliederung des Studiums
(1) Grundstudium
Die Anzahl der Semesterwochenstunden für die Pflichtveranstaltungen des gemeinsamen Grundstudiums der Volks- und Betriebswirtschaftslehre ist wie folgt festgesetzt:
SWS
LVA
Propädeutische Fächer 13
V 7
Ü 6
Volkswirtschaftslehre 18
V 12
Ü 6
Betriebswirtschaftslehre 18
V 12
Ü 6
Statistik 10
V 4
Ü 6
Rechtswissenschaft 14
V 10
Ü 4
Summen: 73
V 45
Ü 28
Erläuterung: SWS: Semesterwochenstunden LVA: Lehrveranstaltungsarten Ü: Übung oder Kolloquium V: Vorlesung (2) Hauptstudium
Die Anzahl der Semesterwochenstunden für die Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums der Betriebswirtschaftslehre ist wie folgt festgesetzt:
SWS
LVA
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 16
V 12-14
ÜS 2-4
Allgemeine Volkswirtschaftslehre 16
V 12-14
ÜS 2-4
Erstes Wahlpflichtfach (Fächergruppe I) 12
V 6-10
ÜS 2-6
Zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II) 12
V 6-10
ÜS 2-6
Drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III) 12
V 6-10
ÜS 2-6
Summen Semesterwochenstunden: 68
V 42-58
ÜS 10-26
Erläuterung: SWS: Semesterwochenstunden LVA: Lehrveranstaltungsarten ÜS: Übung oder Seminar V: Vorlesung (3) 1Die für die Vorlesungen einerseits und Seminare und Übungen andererseits festgelegten Semesterwochenstunden können ohne Änderung der Studienordnung bis +/- 20% im Studienabschnitt je Fach, mindestens jedoch um eine Semesterwochenstunde ausgetauscht werden. 2Die genaue Angabe und Aufstellung der Semesterwochenstunden nach Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Kolloquien erfolgt, gegliedert nach Semestern, im Studienplan. 3Die Zuordnung bestimmter Lehrveranstaltungsarten zu den einzelnen Fächern erfolgt ebenfalls im Studienplan.
§ 8 Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise (Scheine) werden grundsätzlich als Nachweise der individuellen Leistung vergeben.
(2) Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung sind Leistungsnachweise erforderlich.
(3) 1Im Grundstudium können Leistungsnachweise grundsätzlich in Übungen, im Hauptstudium darüber hinaus auch in Seminaren erworben werden. 2Nach besonderer Ankündigung ist der Erwerb von Leistungsnachweisen sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium auch in Vorlesungen möglich. 3Im einzelnen können Leistungsnachweise wie folgt erworben werden:
- durch eine mindestens mit „ausreichend" bewertete vierstündige Klausur, - durch zwei mindestens mit „ausreichend" bewertete zweistündige Klausuren, - durch eine mindestens mit "ausreichend" bewertete zweistündige Klausur, - durch mindestens mit „ausreichend" bewertete Leistungen in Form einer zweistündigen Klausur und einer Hausarbeit. 4Hausarbeiten können auch als Gruppenleistungen erbracht werden, bei denen allerdings die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein muß.
5Die Art der Leistungsnachweise wird durch die Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltungen bestimmt.
(4) 1Vor der Anmeldung zur Diplomprüfung muß der Student in den propädeutischen Fächern
1. Betriebliches Rechnungswesen und 2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler je einen mit mindestens „ausreichend" bewerteten Leistungsnachweis erworben haben. 2Die Leistungsnachweise (Scheine) setzen zu Nummer 1 eine bestandene Klausur von zweistündiger Dauer und zu Nummer 2 zwei bestandene Klausuren von je zweistündiger Dauer oder eine bestandene Klausur im Umfang von vier Stunden voraus (eine Stunde = 60 Minuten). 3Soweit der Kandidat die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten ablegt, sind diese Nachweise erst bei der Anmeldung zum zweiten Abschnitt der Prüfung vorzulegen.
(5) Zur Teilnahme an der Übung zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre für Fortgeschrittene ist folgende Voraussetzung zu erfüllen:
- für Studenten der Betriebswirtschaftslehre die bestandene Diplomvorprüfung im Fach Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und - für Studenten der Volkswirtschaftslehre der Nachweis der erfolgreich abgelegten Diplomvorprüfung. (6) Zur Anmeldung zum ersten Teil der Diplomprüfung (Diplomarbeit) muß der Student der Betriebswirtschaftslehre neben der bestandenen Diplomvorprüfung die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre für Fortgeschrittene nachweisen.
(7) Vor der Anmeldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung muß der Student je einen mindestens mit „ausreichend" bewerteten Leistungsnachweis in den fünf Prüfungsfächern der Diplomprüfung erworben und die Diplomarbeit abgegeben haben.
(8) 1Der Versuch zum Erwerb der für die Anmeldung zur Diplomvorprüfung und zum zweiten Teil der Diplomprüfung erforderlichen Leistungsnachweise kann innerhalb der Fristen, die in § 10 Abs. 5 und 14 geregelt sind, zu den regulären Terminen wiederholt werden. 2Die Leistungsnachweise in den propädeutischen Fächern (Absatz 4) können jedoch nur zweimal wiederholt werden.
§ 9 Studienplan
(1) Die zeitliche Struktur des Studiums, verstanden als Vorschlag zur effizienten Planung und Gestaltung des zeitlichen Ablaufs des Studiums, die Anzahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungsarten, die den einzelnen Fächern zugeordnet sind, die Kennzeichnung der Pflichtveranstaltungen und der Ergänzungsfächer ergeben sich aus dem Studienplan.
(2) Der Studienplan ist auf den Studienbeginn zum Wintersemester abgestellt.
§ 10 Prüfungen
(1) 1Die beiden Studienabschnitte des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre werden jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen. 2Den ordnungsgemäßen Abschluß des Grundstudiums bildet die Diplomvorprüfung, den ordnungsgemäßen Abschluß des Hauptstudiums die Diplomprüfung.
Diplomvorprüfung
(2) 1Gegenstand der Diplomvorprüfung sind die Inhalte des Grundstudiums. 2Die Diplomvorprüfung dient dem Nachweis, daß sich der Prüfungskandidat mit den inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften und Statistik vertraut gemacht und sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben.
(3) 1Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer:
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 3. Rechtswissenschaft, 4. Statistik.
2In jedem Prüfungsfach ist eine vierstündige Klausur zu schreiben (1 Stunde = 60 Minuten). 3Anstelle einer vierstündigen Klausur können nach Festsetzung durch die Prüfer in einem Prüfungstermin auch zwei zweistündige Teilklausuren geschrieben werden. 4Die beiden Teilklausuren bilden zusammen eine Prüfungsleistung.
(4) 1Die Diplomvorprüfung wird in der Regel unmittelbar am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt. 2Die Prüfung kann vor diesem Zeitpunkt zu einem regulären Prüfungstermin abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 3Sie kann sowohl im ganzen oder in zwei Abschnitten abgelegt werden. 4Der Kandidat kann hierbei entscheiden, ob er die Ablegung der Fächer der Diplomvorprüfung auf (höchstens) zwei Semester verteilt. 5Zur Diplomvorprüfung oder deren zweiten Abschnitt muß sich der Kandidat bis zum Beginn der Vorlesungen des 6. Fachsemesters ordnungsgemäß angemeldet haben.
(5) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung an, daß er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 zu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende des sechsten Semesters ablegen kann, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsfächer als erstmals abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig.
(6) 1Die Diplomvorprüfung kann in den Fächern, in denen nicht mindestens die Fachnote „ausreichend" erzielt wurde, einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin in allen Fächern erfolgen, in denen die Diplomvorprüfung nicht bestanden wurde, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe vom Prüfungsausschuß eine Nachfrist gewährt wird. 2Versäumt der Prüfungskandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die Wiederholungsprüfung oder wird ihm trotz eines Antrages keine Fristverlängerung gewährt, gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden.
Diplomprüfung
(7) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Betriebswirtschaftslehre. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Studienfaches überblickt und die Fähigkeit besitzt, zur Lösung wissenschaftlicher, insbesondere betriebswirtschaftlicher Probleme, die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse des Studienfaches selbständig anzuwenden.
(8) Die Diplomprüfung umfaßt zwei Teile:
1. die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit), 2. Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen in den folgenden fünf Prüfungsfächern: a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, b) Allgemeine Volkswirtschaftslehre, c) erstes Wahlpflichtfach aus dem Bereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe I), d) zweites Wahlpflichtfach aus der Fächergruppe II, e) drittes Wahlpflichtfach aus der Fächergruppe III.
Diplomarbeit
(9) 1Mit der Diplomarbeit soll der Nachweis erbracht werden, daß der Prüfungskandidat in der Lage ist, das gestellte Thema selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Das Thema der Diplomarbeit ist dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre zu entnehmen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema auch aus dem Fächerbereich der Volkswirtschaftslehre entnommen werden. 4Zulassungsvoraussetzung für die Zuteilung einer Diplomarbeit ist die durch einen Schein nachzuweisende erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene in „Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre".
(10) 1Ist der Kandidat zum ersten Teil der Diplomprüfung zugelassen, muß er ein Thema zur Anfertigung einer Diplomarbeit übernehmen. 2Die Zuteilung des Themas erfolgt binnen acht Wochen nach der Zulassung. 3Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind aktenkundig zu machen und der Prüfungskanzlei anzuzeigen. 4Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschuß vergeben werden. 5Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur auf schriftlichen Antrag und aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 6In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema. 7Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis über die benutzten Hilfsmittel beizufügen. 7Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. 8Der Kandidat muß ein Thema übernehmen, das er mit einem Prüfer aufgrund eigener Vorschläge vereinbart. 9Der Tag der Zuteilung und das Thema sind der Prüfungskanzlei anzuzeigen. 10Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. 11Sie kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß um höchstens drei Monate verlängert werden. 12Im Falle einer Erkrankung kann in beiden Fällen auf schriftlichen Antrag der Fristenablauf unterbrochen werden. 13Die Dauer der Unterbrechung bemißt sich nach der ärztlich bescheinigten Dauer der Erkrankung.
(11) 1Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht gemäß Absatz 10 abgeliefert, gilt sie als „nicht ausreichend" bewertet. 2Näheres regelt § 23 der Diplomprüfungsordnung.
(12) 1Ist die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet worden, muß der Kandidat eine zweite Diplomarbeit über ein neues Thema anfertigen. 2Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht möglich.
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
(13) 1Gegenstand der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen sind insbesondere die Inhalte des Hauptstudiums. 2Die Klausurarbeiten finden in der Regel nach Beendigung der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters statt. 3Die mündlichen Prüfungen erfolgen in der Regel zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, das auf den Abschluß der Klausurarbeiten folgt. 4Die genannten Prüfungsleistungen können vor dem vorgesehenen Zeitpunkt zu einem regulären Prüfungstermin abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(14) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig zur Diplomprüfung an, daß er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen gemäß Absatz 8 zu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende des 12. Semesters ablegen kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile bzw. -fächer als abgelegt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig. 3Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die nach der Prüfungsordnung für die Wiederholung der Diplomvorprüfung benötigten Semester.
(15) 1Der Prüfungskandidat kann jedes nicht mit mindestens „ausreichend" bewertete Prüfungsfach einmal wiederholen. 2Die Wiederholung des zweiten Teils der Diplomprüfung ist jedoch nur bis zum zweiten auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, in jedem Falle aber nur innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung an, möglich. 3Die Wiederholung umfaßt erneut eine Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung. 4Der zweite Teil der Diplomprüfung ist insgesamt zu wiederholen, wenn die Fachnote in zwei oder mehr Prüfungsfächern „nicht ausreichend" ist. 5Der erste Teil der Diplomprüfung bleibt hiervon unberührt. 6Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung oder einzelner bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.
(16) 1Alle weiteren Informationen über die Prüfungen enthält die Diplomprüfungsordnung der Universität Würzburg für Studierende der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 2Die Prüfungsordnung regelt insbesondere Zweck und Umfang der Prüfungen, Zuständigkeiten in Prüfungsangelegenheiten, Prüfungsfristen, Zulassungsvoraussetzungen sowie Bewertungen von Prüfungsleistungen.
§ 11 Anerkennung von Studienzeiten
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, wird durch die Diplomprüfungsordnung für Studierende an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 12 Studienfachberatung
Es wird eine Studienberatung durchgeführt, die in der Verantwortung der Hochschullehrer der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge liegt.
§ 13 Übergangsregelung
Studenten der Betriebswirtschaftslehre, die im Sommersemester 1994 bereits die Diplomvorprüfung abgeschlossen haben, können auf Antrag ihr Hauptstudium nach der bisherigen Regelung für die Studiengänge Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Würzburg ausrichten.
§ 14 Schlußbestimmungen
(1) Änderungen der Studienordnung sollen im Interesse der Kontinuität des Studienganges vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.
(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.