SO Physik 2003
Studienordnung Physik 2003
Studienordnung für den Diplom-Studiengang PHYSIK an der Universität WürzburgVom 1. Februar 1995 (KWMBl II S. 485)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Mai 1997 (KWMBl II S. 576)
und in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 688)in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. April 2004
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Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§ 1 Geltungsbereich § 2 Umfang des Studiums § 3 Studienbeginn § 4 Studienvoraussetzungen § 5 Ziele des Studiums § 6 Studieninhalte § 7 Gliederung des Studiums § 8 Durchführung des Studiums § 9 Prüfungen § 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen § 11 Studienfachberatung § 12 Schlußbestimmungen
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Physik an der Universität Würzburg (DPO) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums der Physik an der Universität Würzburg.
§ 2 Umfang des Studiums
1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit 10 Semester. 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 160 Semesterwochenstunden (SWS).
§ 3 Studienbeginn
1Das Studium kann im Winter- oder im Sommersemester aufgenommen werden. 2Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die im Vorlesungsverzeichnis und durch Aushang bekanntgemacht werden.
§ 4 Studienvoraussetzungen
(1) 1Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. 2Neben allgemeiner oder einschlägiger fachgebundener Hochschulreife sind keine weiteren formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Physikstudium erforderlich.
(2) 1Eine ausgeprägte Anlage zum Experimentieren und zum analytischen sowie mathematischen Denken begünstigen den Erfolg des Studiums. 2Englische Sprachkenntisse sind spätestens im Hauptstudium erforderlich. 3Ebenso wichtig ist, daß spätestens im Laufe des Studiums der Umgang mit wenigstens einer Programmiersprache erlernt wird.
(3) 1Spezielle Qualifikationen (z. B. Industriepraktikum) sind für die Aufnahme des Studiums der Physik nicht erforderlich. 2Eine freiwillige praktische Tätigkeit in der Industrie (Entwicklung, Produktion) oder in wissenschaftlichen Laboratorien vor oder im Laufe des Studiums ist aber zu empfehlen.
§ 5 Ziele des Studiums
(1) 1Das Studium bereitet auf den Beruf des Physikers in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor. 2Kennzeichnend für diesen Beruf ist eine große Vielfalt möglicher Arbeitsbereiche. 3Allgemein kann gesagt werden, daß Physiker immer dort benötigt werden, wo - abweichend von der Routine - naturwissenschaftlich-physikalische Probleme gelöst werden müssen. 4In der Industrie arbeiten Diplomphysiker überwiegend in Forschung und Entwicklung, in der Betriebskontrolle, Arbeitsvorbereitung und darüber hinaus auch im wissenschaftlichen Management, Vertrieb und Marketing. 5Physiker sind auf den verschiedensten Forschungsgebieten an staatlichen und halbstaatlichen wissenschaftlichen Instituten tätig. 6Diplomphysiker werden weiter z. B. im Strahlenschutz, in der Wissenschaftsverwaltung, in den öffentlichen Verwaltungsorganen (im Umweltschutz, in Gewerbeaufsicht oder Technischem Überwachungsverein), im Patent- und Dokumentationswesen und als Dozenten an Hochschulen benötigt. 7Sie arbeiten auch forschend und beratend auf Nachbargebieten, in denen physikalische Denk- und Meßmethoden angewandt werden z. B. Astronomie, Meteorologie, Geophysik, Chemie, Biologie, Materialwissenschaften, Kybernetik, Datenverarbeitung, Ozeanographie, sowie als Medizin-physiker an den Kliniken.
(2) 1Das Ziel der Ausbildung ist, dem angehenden Diplomphysiker durch sein Studium Kenntnisse auf den wichtigsten Teilgebieten der Physik zu vermitteln und ihn mit den charakteristischen Methoden des physikalischen Denkens und Arbeitens vertraut zu machen. 2Durch seine Ausbildung und durch die Schulung des analytischen Denkens soll der Student die Fähigkeit erwerben, sich später in die vielfältigen, an ihn herangetragenen Aufgabengebiete einzuarbeiten und die in der Berufspraxis ständig wechselnden Aufgabenstellungen auf breiter Basis zu bewältigen. 3Deshalb wird auf das Verständnis der fundamentalen physikalischen Begriffe und Gesetze, sowie auf fundierte Methodenkenntnisse und die Entwicklung typischer Denkstrukturen mehr Wert gelegt, als auf möglichst umfangreiches Wissen in zahlreichen Teilgebieten der Physik. 4Die Fähigkeit, in physikalischen Zusammenhängen zu denken und physikalisch systematisch in Theorie und Experiment vorzugehen, entfaltet sich in ständigem Wechselspiel zwischen Vorlesungen, Praktika, Übungen und Seminaren. 5Durch die Diplomarbeit soll der Student zeigen, daß er in der Lage ist, eine experimentelle oder theoretische Aufgabe nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten unter Anleitung weitgehend selbständig zu bearbeiten. 6Hierbei ist ferner Gelegenheit gegeben, Zusammenarbeit zu üben, die später in der Regel ein wesentlicher Bestandteil der eigenen Tätigkeit sein wird. 7Da Physiker häufig an der Grenze anderer Disziplinen des naturwissenschaftlich-technischen Bereichs arbeiten, ist es sinnvoll, sich auch Grundkenntnisse auf einem entfernteren Nachbargebiet anzueignen. 8Darüber hinaus empfiehlt es sich im Hinblick auf eine spätere Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern anderer Fachgebiete, sich an einzelnen Beispielen mit deren Denk- und Arbeitsweise vertraut zu machen.
(3) Die Fakultät für Physik und Astronomie der Universität Würzburg verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß Diplomprüfungsordnung den akademischen Grad eines Diplom-Physikers Univ. (Dipl.-Phys. Univ.) bzw. einer Diplom-Physikerin Univ. (Dipl.-Phys. Univ.).
§ 6 Studieninhalte
(1) 1Der Diplom-Studiengang Physik setzt sich aus Lehrveranstaltungen in experimenteller, angewandter und theoretischer Physik, in Mathematik, Chemie und ggf. Informatik, sowie aus solchen in einem Wahlfach zusammen. 2Das Wahlfach umfaßt in der Regel ein zusammenhängendes Teilgebiet eines nichtphysikalischen Faches. 3Bei den Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Praktika und Seminare) gibt es Kurs-Lehr-veranstaltungen (Pflichtveranstaltungen), Wahlpflicht-Veranstaltungen und Fakultativ-Lehrveranstaltungen. 4Kurs-Lehrveranstaltungen (K) sind Lehrveranstaltungen, deren Inhalte aufeinander aufbauen und die daher im allgemeinen in der vorgesehenen Reihenfolge absolviert werden sollten. 5Nur durch alle Kurs-Lehrveranstaltungen zusammen werden die notwendigen Kenntnisse auf den wichtigsten Teilgebieten der Physik vermittelt. 6Kurs-Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nicht besonders gekennzeichnet. 7Wahlpflicht-Veranstaltungen (WP) sind Lehrveranstaltungen zum Prüfungsfach "Angewandte Physik". 8Aus dem Angebot wählt der Student mindestens 2 Lehrveranstaltungen aus. 9Fakultativ-Lehrveranstaltungen sind solche, deren Besuch dem Studenten empfohlen wird. 10Diese Veranstaltungen sind im Studienplan nicht ausgewiesen.
(2) 1In einem viersemestrigen Grundkurs "Mathematik für Physiker" werden die für das Physikstudium notwendigen mathematischen Voraussetzungen in Analysis, linearer Algebra und analytischer Geometrie, in den Grundzügen der Funktionentheorie und der Theorie der gewöhnlichen und der partiellen Differentialgleichungen behandelt. 2Mathematisch besonders interessierte Studenten können die Teilnahme an diesen Kurs-Lehrveranstaltungen durch die Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen im Grundstudium des Faches Mathematik ersetzen. 3In diesem Fall sind weitere für das Physikstudium nötige mathematische Kenntnisse in ergänzenden Vorlesungen zu erwerben. 4Im einzelnen ersetzen die Mathematikvorlesungen "Lineare Algebra I" und "Analysis I" die Vorlesung "Mathematik für Physiker I", "Analysis II" die "Mathematik für Physiker II" und die "Analysis III" und "Lineare Algebra II" die Vorlesungen "Mathematik für Physiker III und IV". 5Bei Teilnahme an Veranstaltungen aus dem Grundstudium der Mathematik muss mit Vorlesungsüberschneidungen mit Kursvorlesungen der Physik gerechnet werden und damit eventuell mit einer Studienzeitverlängerung.
(3) Die für das Physikstudium notwendigen Kenntnisse in anorganischer Chemie werden in einer Kursvorlesung (Experimentalchemie I) im Umfang von 4 Semesterwochenstunden vermittelt.
(4) 1Der Student hat die Wahl, als Nebenfach in der Diplom-Vorprüfung Grundkenntnisse im Fach Chemie, im Fach Informatik oder im Fach Numerische Mathematik nachzuweisen. 2Diese Kenntnisse werden durch Teilnahme an folgenden Kurs-Lehrveranstaltungen erworben. 3In Chemie:
a) Experimentalchemie I (Anorganische Chemie), b) Experimentalchemie II (Organische Chemie), c) Chemisches Praktikum für Physiker. 4In Informatik: a) Einführung in die Informatik für Hörer aller Fakultäten mit Übungen, b) Programmierpraktikum aus dem Grundstudium der Informatik c) eine weitere Vorlesung aus dem Grundstudium der Informatik mit mindestens 3 Semesterwochenstunden 5In Numerischer Mathematik: Numerische Mathematik I mit Übungen. Bei den Übungen zur Numerischen Mathematik I werden Grundkenntnisse im Programmieren vorausgesetzt. Empfohlen wird ferner die Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Lineare Algebra I". (5) 1In der Experimentalphysik ist der Blick auf die experimentelle Realisierung physikalischer Ideen bei Versuchsaufbau, Messung und Auswertung bis hin zur Deutung gerichtet, während in der theoretischen Physik Ideen zur Erfassung der Wirklichkeit durch Mathematisierung präzisiert werden, wodurch der Blick auf die Zusammenhänge der Einzelprobleme und der Teilgebiete geschärft und oft erst möglich wird. 2Vor der Diplom-Vorprüfung vermitteln die Kurs-Lehrveranstaltungen in Experimentalphysik (Vorlesungen, Übungen und Praktika) einen Überblick über die verschiedenen Teilgebiete der Physik und der in ihnen angewandten Methoden, nämlich:
a) Mechanik, Wärme, b) Elektrizität und Magnetismus, c) Wellen und Optik, d) Atomare Physik, e) Festkörperphysik.
3In den Kurs-Lehrveranstaltungen zur Diplomprüfung (Vorlesungen, Übungen Praktika und Seminare) werden darüber hinaus behandelt:
a) Atom- und Molekülphysik, b) Physik der kondensierten Materie, c) Kern- und Elementarteilchenphysik. (6) Die Kurs-Lehrveranstaltungen in Theoretischer Physik umfassen folgende Themenkreise:
a) Mechanik, b) Quantenmechanik, c) Thermodynamik, d) Statistische Physik, e) Elektrodynamik, f) Relativitätstheorie. (7) 1Im Gegensatz zur Grundlagenphysik, die im Lehrstoff im wesentlichen eine Analyse zum Verständnis des Aufbaus der Materie und ihre physikalischen Naturgesetze beinhaltet, wird in dem Lehrstoff der Angewandten Physik der Übergang zur Synthese, d.h. einer Anwendung der Naturgesetze zur Lösung von Problemen, die durch den Physiker selbst gestellt werden, durchgeführt. 2Probleme der Angewandten Physik umfassen die physikalische Meßtechnik bis hin zu Vorschlägen zur Lösung von technischen Problemen auf allen Gebieten der Physik, einschließlich der Computational Physics. 3Der Besuch von Lehrveranstaltungen des Faches Angewandte Physik setzt die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse voraus. 4Das Fach Angewandte Physik umfaßt:
a) Kurs-Lehrveranstaltungen in Angewandter Physik, insbesondere zur Elektronik (II), zur Labor- und Meßtechnik (III), sowie zur Computational Physics (I). Mindestens zwei der drei Veranstaltungen müssen besucht werden; eine davon muß als Prüfungsfach gewählt werden, in einer anderen ist ein Leistungsnachweis zu erwerben. b) zwei Wahl-Veranstaltungen (S) aus dem Lehrangebot der Physik und der Astronomie, die sich zum Teil aus den Forschungsgebieten der Fakultät ergeben. (8) 1Im Rahmen von Wahlpflicht-Veranstaltungen und Fakultativ-Lehrveranstaltungen in Physik hat der Student die Möglichkeit, nach Neigung und nach der ins Auge gefaßten späteren Tätigkeit Schwerpunkte in seinem Studium zu setzen, insbesondere das Schwergewicht auf den experimentellen, technischen oder den theoretisch-mathematischen Aspekt der Physik zu legen. 2Diese Veranstaltungen ermöglichen in aktuellen Gebieten eine Vertiefung, die bis an den Stand gegenwärtiger Forschung führen kann. 3Es gibt für sie keinen Stoffkanon, vielmehr sind die in diesen Lehrveranstaltungen exemplarisch behandelten Gegenstände durch ihre Aktualität und deren Bewertung durch den Dozenten bestimmt.
(9) 1Die Lehrveranstaltungen im Wahlfach dienen der Erweiterung des Blickfeldes auch über das Fachstudium hinaus. 2Der Student nimmt in einem Mindestumfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen teil, die ein zusammenhängendes Teilgebiet aus dem Fach umfassen. 3Er kann frei wählen zwischen den im folgenden aufgeführten Fächern, die nach der Diplom-prüfungsordnung als Wahlfach zugelassen sind und dementsprechende Lehrveranstaltungen anbieten:
a) Astronomie, b) Anorganische, Organische oder Physikalische Chemie, c) Kristallstrukturlehre, d) Reine oder Angewandte Mathematik, e) Informatik, f) Biotechnik, g) Geophysik sowie h) Grundzüge der Fächer Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre.
4Auf begründeten Antrag des Studenten kann der Prüfungsausschuß auch ein Teilgebiet eines anderen Faches als Wahlfach zulassen. 5Die Voraussetzungen hierfür sind in § 27 Abs. 2 der DPO geregelt.
(10) 1Die Berührungspunkte der Physik mit anderen naturwissenschaftlichen und technischen Disziplinen sind zahlreich. 2Bei verwandten Studiengängen (z.B. Geophysik, Meteorologie und Physik-Lehramt) ist im Grundstudium ein Studiengangswechsel unter teilweiser Anrechnung von Studienleistungen möglich. 3Da aber verwandte, im Grundstudium gleiche Studiengänge nicht bestehen, ist ein Studiengangswechsel stets mit einem Zeitverlust verbunden. 4Siehe hierzu auch § 10.
§ 7 Gliederung des Studiums
(1) 1Der Diplom-Studiengang Physik gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein sechssemestriges Hauptstudium, das die Diplomprüfung einschließt. 2An die für Lehrveranstaltungen und Fachprüfungen vorgesehenen Semester des Hauptstudiums schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen. 3Diese Zeit umfaßt eine dreimonatige forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung, sowie eine neunmonatige Diplomarbeit.
(2) Die Studieninhalte verteilen sich wie folgt:
I. Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester)
Semesterwochenstunden (SWS)
Vorlesungen Übungen Praktika Summe Experimentelle Physik 16 8 18 42 Theoretische Physik 11 6 - 17 Mathematik 15 7 - 22 Chemie 4 - - 4 Nebenfach: Chemie oder 4 - 5 9 Informatik oder 7 2 6 15 Numerische Mathematik 4 2 - 6 Summe bei Wahl Chemie 50 21 23 94 Summe bei Wahl Informatik 53 23 24 100 Summe bei Wahl Num. Math. 50 23 18 91
II. Hauptstudium (5. bis 10. Fachsemester)
Semesterwochenstunden (SWS)
Vorlesungen
Übungen
Praktika
Summe
Experimentelle Physik
16
4
12
32
Angewandte Physik - Kurs
4
4
-
8 Angewandte Physik - Wahlpflicht
4
2
-
8
Theoretische Physik
8
4
-
12
Arbeitsgruppenseminare
2
-
-
2
Wahlfach
-
-
-
*)6
Diplomarbeit
Summe
66
*) In dieser Zahl ist eine Übung, ein Seminar oder ein Praktikum enthalten.
(3) Eine Aufgliederung der Semesterwochenstunden auf die einzelnen Lehrveranstaltungen und Semester wird im jeweils geltenden Studienplan aufgezeigt, der vom Fachbereichsrat beschlossen wird.
§ 8 Durchführung des Studiums
(1) 1Der Studienplan gibt gegliedert nach Fachsemestern Empfehlungen für die Einteilung des Studiums und enthält folgende Angaben über die einzelnen Lehrveranstaltungen:
- Themenkreis der regelmäßig angebotenen Pflichtvorlesungen, - Art der Lehrveranstaltung (Vorlesung, Übung, Praktikum, Seminar), - Umfang der Veranstaltungen in Semesterwochenstunden, - Kennzeichnung der Wahlpflichtveranstaltungen (WP); alle nicht gekennzeichneten Veranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen, - Hinweis auf die Lehrveranstaltungen, in denen ein Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung erworben werden kann.
2Der jeweils aktuelle Studienplan ist in der Fakultät für Physik und Astronomie ausgehängt.
(2) 1Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so bemessen, daß der Student die Inhalte der Lehrveranstaltungen in selbständiger häuslicher Arbeit vertiefen und sich insbesondere auf die zu besuchenden Praktika, Übungen und Seminare vorbereiten kann. 2Die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht ausschließlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern müssen durch zusätzliche Literaturstudien ergänzt werden. 3Die Teilnahme an zusätzlichen Fakultativ-Lehrveranstaltungen wird dringend empfohlen. 4Um einen rationellen Studienablauf zu gewährleisten, finden Veranstaltungen, insbesondere Praktika, auch in der vorlesungsfreien Zeit statt.
§ 9 Prüfungen
(1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden.. 2Sie erstreckt sich auf folgende Fächer (§ 16 Abs. 2 DPO):
1. Experimentelle Physik 2. Theoretische Physik 3. Mathematik 4. nach Wahl des Studenten: Chemie, Informatik oder Numerische Mathematik.
3Die Prüfung im Prüfungsfach Chemie, Informatik oder Numerische Mathematik kann bereits nach erfolgreicher Teilnahme an den hierfür vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 DPO) abgelegt werden. 4Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen und Praktika des Grundstudiums (§ 17 Abs. 1 DPO):
a) zwei Kurse des physikalischen Grundpraktikums (je zweisemestrig), b) drei der Übungen zu den Vorlesungen "Einführung in die Physik I bis IV", wobei die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu der nicht als Prüfungsstoff gewählten Vorlesung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 DPO) obligatorisch ist, c) Übung zur Vorlesung "Theoretische Physik I" oder "Theoretische Physik II", d) einer Übung zu den Vorlesungen "Mathematik für Physiker I und II" oder zu den Vorlesungen "Mathematik für Ingenieure I und II, e) einer Übung zu den Vorlesungen "Mathematik für Physiker III und IV" oder zu den Vorlesungen "Mathematik für Ingenieure III und IV, f) Chemisches Praktikum für Physiker bzw. Programmierpraktikum aus dem Grundstudium der Informatik bzw. eine Übung zu Numerischer Mathematik I. (2) 1Die Diplomprüfung besteht aus drei mündlichen Prüfungen im Fach Physik, aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung im Wahlfach und aus der Anfertigung der Diplomarbeit. 2Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen bis zum Ende des 8. Fachsemesters abgelegt, die Diplomarbeit soll bis zum Ende des 10. Fachsemesters abgegeben werden. 3Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende vier Fächer:
1. Experimentelle Physik, 2. Theoretische Physik, 3. Angewandte Physik, 4. ein Wahlfach.
4Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen, Praktika und Seminaren des Hauptstudiums:
a) zwei der Übungen zu den Vorlesungen "Experimentelle Physik I bis IV"; b) den Physikalischen Praktika für Fortgeschrittene A und B; c) zwei der Übungen zu den Vorlesungen "Theoretische Physik I bis V"; der Übungsschein, der bereits als notwendige Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt worden ist, wird nicht anerkannt; d) einer der Kursveranstaltungen "Angewandte Physik";
als Zulassungsvoraussetzung ist ein Leistungsnachweis aus einer der Veranstaltungen zu erbringen, die nicht als Prüfungsfach gewählt werden;e) einer physikalischen oder astronomischen Spezialvorlesung (S); f) mindestens einer Übung, einem Seminar oder einem Praktikum zum Wahlfach (§ 27 Abs. 2 DPO) entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Fachvertreter. 5Im übrigen wird auf die Sonderregelung der Zulassung in § 24 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik verwiesen.
(3) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Abs. 1 und 2) wird aufgrund mindestens ausreichender individueller Leistungen festgestellt. 2Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekanntgegeben. 3Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung (§ 4 Abs. 3 DPO) bzw. zur Diplomprüfung (§ 4 Abs. 4 DPO) festgelegten Fristen wiederholt werden.
(4) 1Nachdem der Student die Fachprüfungen wenigstens in den Fächern Experimentelle Physik, Theoretische Physik und im Wahlfach bestanden hat, beginnt die dreimonatige Einarbeitungsphase zur Diplomarbeit. 2Das Thema der Diplomarbeit erhält er auf Antrag von einem Hochschullehrer (Betreuer der Arbeit). 3Nach Zuteilung des Themas spätestens am Ende der Einarbeitungsphase beträgt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit neun Monate.
§ 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
1Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, bestimmt sich nach § 9 DPO in der jeweils gültigen Fassung. 2Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuß.
§ 11 Studienberatung
(1) Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Universität Würzburg.
(2) 1Für eine Studienfachberatung für den Studiengang Physik steht ein von der Fakultät für Physik und Astronomie beauftragter Studienberater zur Verfügung, der im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen ist. 2In Detailfragen einzelner Fächer geben auch alle Hochschullehrer Auskunft.
(3) 1Eine Studienfachberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
- vor Beginn des Studiums, - nach nicht bestandenen Prüfungen, - bei Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel, - zur Planung des Hauptstudiums, - vor einem Studium im Ausland.
2Bei einem Studienbeginn im Sommersemester ist der Besuch der Studienfachberatung am Beginn des Studiums unerläßlich, damit im ersten Fachsemster eine Einteilung in spezielle Übungs- und Praktikumsgruppen mit zusätzlicher Betreuung erfolgen kann.
(4) In Prüfungsangelegenheiten berät der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses.
(5) Für Studienanfänger werden spezielle Einführungsveranstaltungen angeboten.
§ 12 Schlußbestimmungen
1Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Physik der Universität Würzburg vom 24. Januar 1983 (KMBl II S. 685) außer Kraft.
Die vorstehende Studienordnung tritt in der letztgenannten Änderungssatzung am 18. September 2003 in Kraft.