Akademische Ergänzungsprüfung
Akad.Ergänzungsprüfung Kath.Theol.
Prüfungsordnung für die akademische Ergänzungsprüfung
in Latein, Griechisch und Hebräisch an der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Julius-Maximilans-Universität Würzburg
Vom 16. Juli 2008
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2008-19)
(zur Fassung der Änderungssatzung vom 27. Oktober 2009)
Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 5 § 3 Satz 1 des Konkordats zwischen dem Freistaat Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (GVBl. 1925, S. 53, BayRS 2220-1-K) erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Zweck der Prüfung, Gebühren |
§ 2 | Prüfungskommission |
§ 3 | Zugangsvoraussetzungen, Termine und Fristen |
§ 4 | Anmeldung und Zulassung |
§ 5 | Prüfer bzw. Prüferinnen |
§ 6 | Prüfungsanforderungen |
§ 7 | Prüfungsleistungen |
§ 8 | Prüfungsergebnis |
§ 9 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel |
§ 10 | Wiederholungen |
§ 11 | Ungültigkeit der Prüfung |
§ 12 | Inkrafttreten |
§ 1
Zweck der Prüfung, Gebühren
1Für Studierende der Katholischen Theologie, in deren Hochschulzugangsberechtigung eine Note im Fach Latein und/oder Griechisch und/oder Hebräisch nicht ausgewiesen ist, wird eine akademische Ergänzungsprüfung in Latein und/oder Griechisch und/oder Hebräisch abgehalten. 2Diese Prüfung erfüllt nicht die Zulassungsvoraussetzung des Latinums und/oder des Graecums, welche für die Zulassung zur Prüfung zu einzelnen Fächern nach der Ordnung der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 7. November 2002 (GVBl. S. 657, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden. 3Gebühren werden für die akademische Ergänzungsprüfung nicht erhoben.
§ 2
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern:
a) einem Professor bzw. einer Professorin des Instituts für Historische Theologie der Katholisch-Theologischen Fakultät, zuständig für die akademische Ergänzungsprüfung in Latein;
b) einem Professor bzw. einer Professorin des Instituts für Biblische Theologie der Katholisch-Theologischen Fakultät, zuständig für die akademische Ergänzungsprüfung in Griechisch;
c) einem weiteren Professor bzw. einer weiteren Professorin des Instituts für Biblische Theologie der Katholisch-Theologischen Fakultät, zuständig für die akademische Ergänzungsprüfung in Hebräisch.
(2) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Fakultätsrat für die Dauer von 3 Jahren ernannt. 2Für jedes Mitglied ist darüber hinaus ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu benennen. 3Der Fakultätsrat stellt sicher, dass nur Personen ernannt werden, die über umfassende Sprachkenntnisse verfügen, je nach Zuständigkeit nachzuweisen durch das Latinum, das Graecum bzw. das Hebraicum.
(3) 1Den Vorsitz führt im jährlichen Wechsel jeweils eines der Mitglieder der Prüfungskommission. 2Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Prüfungskommission ein. 3Er bzw. sie ist befugt, anstelle der Prüfungskommission unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 4Diese hat er bzw. sie der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. 5Darüber hinaus kann die Prüfungskommission dem bzw. der Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder mindestens eine Woche, bei Vorliegen besonderer Umstände mindestens drei Tage vorher, geladen wurden und sämtliche Mitglieder, gegebenenfalls deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, anwesend sind. 2Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 4Der Ausschluss eines Mitglieds von Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung. 5Über die Sitzungen ist ein Protokoll zuführen, welches Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
(5) 1Die Prüfungskommission achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Sie berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.
(6) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Zutritt zu allen Prüfungen.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen, Termine und Fristen
(1) 1Diese Prüfung ist grundsätzlich für Teilnehmer und Teilnehmerinnen der an der Universität Würzburg durchgeführten Kurse in Latein, Griechisch sowie des an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Würzburg durchgeführten Grundkurses Hebräisch bestimmt; ihr kann sich unterziehen, wer an dieser Universität als Studierender bzw. Studierende oder als Gaststudierender bzw. Gaststudierende eingeschrieben ist. 2Auf begründeten Antrag kann die Prüfungskommission durch Beschluss auch Studierende bzw. Gaststudierende zulassen, die an den vorgenannten Kursen nicht teilgenommen haben.
(2) Der Prüfungsbeginn ist von dem bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Angabe der Anmeldefrist spätestens zwei Monate vorher durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme bekannt zu geben.
(3) 1Die Prüfungen in den einzelnen Sprachen werden grundsätzlich an unterschiedlichen Tagen abgehalten. 2Die einzelnen Teilprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 in der jeweiligen Sprache können jeweils an einem einheitlichen Termin abgehalten werden. 3Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die einzelnen Prüfungstermine in Absprache mit den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen fest und gibt sie mindestens zwei Wochen vorher den Kandidaten und Kandidatinnen durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme bekannt.
§ 4
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Bewerber bzw. Bewerberinnen haben sich innerhalb der nach § 3 Abs. 2 bekannt gegebenen Frist schriftlich bei dem gemäß § 2 Abs. 1 jeweils zuständigen Mitglied der Prüfungskommission für die Prüfung anzumelden.
(2) Bei der Anmeldung ist eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung oder bei Gaststudierenden der Nachweis des Gaststudierendenausweises vorzulegen; ferner eine Erklärung, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin diese Prüfung schon einmal abzulegen versucht bzw. die in dieser Satzung geregelte Prüfung nicht bestanden hat.
(3) 1Die Zulassung zur Prüfung wird durch das gemäß § 2 Abs. 1 jeweils zuständige Mitglied der Prüfungskommission ausgesprochen. 2Der Bewerber bzw. die Bewerberin ist von der Zulassung zu benachrichtigen.
(4) Die Zulassung ist zu versagen,
a) wenn der Antrag nicht fristgemäß gestellt wird,
b) wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden, oder
c) wenn die in dieser Satzung geregelte Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
(5) Ort und Zeit der Prüfung werden durch Aushang bekannt gegeben.
(6) 1Studierende bzw. Gaststudierende haben nach Maßgabe der vorhandenen Plätze das Recht, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen anwesend zu sein, sofern sie nicht selbst Prüflinge in demselben Prüfungsabschnitt sind; dies gilt nicht für die Festsetzung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 2Einem Widerspruch des Prüflings gegen die Anwesenheit von Zuhörern bzw. Zuhörerinnen ist zu entsprechen.
§ 5
Prüfer bzw. Prüferinnen
(1) Die Prüfer bzw. Prüferinnen werden durch die Prüfungskommission bestimmt.
(2) 1Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweiligen Fassung prüfungsberechtigten Lehrkräfte, sofern sie für die akademische Ergänzungsprüfung
a) in Latein über das Latinum,
b) in Griechisch über das Graecum,
c) in Hebräisch über das Hebraicum
verfügen (Art. 62 Abs. 1 BayHSchG in Verbindung mit der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüfer-Verordnung – HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassung). 2Prüfungsberechtigt für Latein und/oder Griechisch sind daneben Altphilologen bzw. Altphilologinnen aus dem staatlichen Gymnasialdienst.
§ 6
Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung wird in Latein und Griechisch schriftlich und mündlich, in Hebräisch ausschließlich mündlich abgehalten.
(2) Der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung wird jeweils ein sinneinheitlicher Text aus nichtchristlichen oder christlichen Quellen von angemessener Schwierigkeit zugrunde gelegt.
§ 7
Prüfungsleistungen
(1) 1Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling einen von der Prüfungskommission ausgewählten Text ins Deutsche zu übertragen. 2Dafür stehen drei Zeitstunden (180 Minuten) zur Verfügung. 3Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen korrigiert und bewertet. 4Die Note der Klausur ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen.
(2) 1Bei der mündlichen Prüfung hat der Prüfling einen Text zu lesen, ins Deutsche zu übertragen und lexikalisch sowie grammatikalisch zu erläutern. 2Die mündliche Prüfung wird vor zwei Prüfern bzw. Prüferinnen als Einzelprüfung abgelegt; 3Die Zeit für die mündliche Prüfung beträgt ca. 15 Minuten. 4Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. 5Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll erstellt, in dem die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der Prüfung festgehalten werden.
(3) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zugrunde zu legen:
1 = sehr gut | eine hervorragende Leistung; |
2 = gut | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 = befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 = ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 = nicht ausreichend | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(4) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen stehen den Prüfern bzw. Prüferinnen Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 zur Verfügung; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
§ 8
Prüfungsergebnis
(1) 1Das Gesamtergebnis der Prüfung (Endnote) in Latein und Griechisch wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem zweifachen Zahlenwert der Note der schriftlichen Prüfung und dem einfachen Zahlenwert der Note der mündlichen Prüfung durch drei geteilt wird. 2Die Berechnung des Gesamtergebnisses erfolgt auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma genau; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Endnote lautet
bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 | sehr gut; |
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 | gut; |
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 | befriedigend; |
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 | ausreichend; |
bei einem Durchschnitt über 4,00 | nicht ausreichend. |
4Die Endnote der Prüfung in Hebräisch richtet sich nach dem Ergebnis der mündlichen Prüfung; sofern Zwischenwerte gemäß § 7 Abs. 4 gebildet wurden, findet Satz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Prüfung in einer Sprache ist bestanden, wenn die Endnote mindestens ausreichend ist (4,0 oder besser).
(3) Über die Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, das die Note der Prüfungsleistungen bzw. der Prüfungsleistung (arithmetisches Mittel), jeweils in Prädikat und Notenziffer, sowie die Endnote in Prädikat und Notenziffer enthält und das das gemäß § 2 Abs. 1 jeweils zuständige Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission einen schriftlichen Bescheid, der die Note der Prüfungsleistungen bzw. der Prüfungsleistung, jeweils in Prädikat und Notenziffer, sowie die Gesamtnote enthält und einen Hinweis darauf gibt, ob und gegebenenfalls in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel
(1) 1Der zur Prüfung zugelassene Kandidat bzw. die zur Prüfung zugelassene Kandidatin kann von der Meldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich bis zum Ende des siebten Tages vor dem Beginn der Prüfung zurücktreten.
(2) Tritt der Kandidat bzw. die Kandidatin nach Ablauf der Rücktrittsfrist ohne triftige Gründe zurück, versäumt er bzw. sie ohne triftigen Grund die ganze oder einen Teil der Prüfung oder zeigt er bzw. sie den für den oben genannten Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Grund nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfung, zu der er bzw. sie zugelassen worden ist, insgesamt als abgelegt und nicht bestanden.
(3) 1Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt werden. 2Eine während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bei dem bzw. der Prüfungskommissionsvorsitzenden geltend und glaubhaft gemacht werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4In begründeten Zweifelsfällen kann die Prüfungskommission ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen. 5Die Entscheidung über Versäumnis oder Rücktritt trifft die Prüfungskommission.
(4) 1Erkennt die Prüfungskommission den vorgebrachten Grund als ausreichende Entschuldigung an, wird der nächstmögliche Termin für diese Prüfung umgehend anberaumt. 2Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(5) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung unerlaubter Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(6) 1Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von der aufsichtführenden Person von der Fortsetzung dieser Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Der Prüfling kann verlangen, dass die Entscheidung von der Prüfungskommission überprüft wird.
(7) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, in jedem Falle vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, bei dem bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden.
(8) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Vor der Entscheidung der Prüfungskommission ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Beschwerende Entscheidungen sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10
Wiederholungen
(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie der Prüfling innerhalb einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, einmal wiederholen.
(2) 1Eine zweite Wiederholung ist nur auf Antrag in Ausnahmefällen, insbesondere im Fall des Vorliegens einer unbilligen Härte, innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung möglich. 2Die Entscheidung über den Antrag trifft der Prüfungsausschuss der Katholisch-Theologischen Fakultät.
§ 11
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikates bekannt, so kann die Prüfungskommission nachträglich die Note entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder eine Berichtigung der Note erforderlich, so ist das unrichtige Zertifikat einzuziehen.
(3) Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach Ablauf von 5 Jahren, gerechnet vom Datum des Prüfungszeugnisses an, ausgeschlossen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.