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Prüfungsangelegenheiten

PO Magister 2003

Prüfungsordnung Magister 2003


Ordnung zur Erlangung des Akademischen Grades eines Magister Artium (Magisterprüfungsordnung) für die Philosophischen Fakultäten I (Altertums- und Kulturwissenschaften), II (Neuphilologien, Geschichte, Kunstgeschichte) und III (Philosophie, Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften) sowie für die Fakultät für Geowissenschaften der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. Dezember 2003 (KWMBl II 2004 S. 997)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 6 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSVERZEICHNIS:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
I. Allgemeine Bestimmungen, Zwischenprüfung
§   1 Zweck der Magisterprüfung
§   2 Studienaufbau, Regelstudienzeit, Meldefristen, zugelassene Fächer und Fächerverbindungen
§   3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§   4 Magisterprüfungsausschuss
§   5 Prüfer und Beisitzer
§   6 Beschlussverfahren
§   7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§   8 Prüfungsnoten
§   9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel
§  10 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  11 Zwischenprüfung
II. Magisterprüfung
§  12 Prüfungsleistungen
§  13 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§  14 Magisterarbeit
§  15 Klausuren, sonstige schriftliche Arbeiten
§  16 Mündliche Prüfung
§  17 Nebenfach Öffentliches Recht
§  18 Nebenfächer Betriebswirtschaftslehre / Volkswirtschaftslehre
§  19 Bestehen und Nichtbestehen
§  20 Freiversuch
§  21 Wiederholung
§  22 Prüfungsgesamtnote
§  23 Zeugnis
§  24 Magisterurkunde
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§  25 Ungültigkeit der Magisterprüfung
§  26 Einsicht in die Prüfungsakten
§  27 Übergangsbestimmungen
§  28 Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/ Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ZWISCHENPRÜFUNG

§ 1 Zweck der Magisterprüfung

    1Durch die Magisterprüfung als qualifizierenden Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis der Grundlagen und wesentlicher Forschungsergebnisse in den gewählten Fächern festgestellt. 2Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg durch die Fakultät, der das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wurde, zugeordnet ist, den akademischen Grad eines „Magister Artium" bzw. einer „Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.).

§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit, Meldefristen, zugelassene Fächer und Fächerverbindungen

    (1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in ein Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.

    (2) 1Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit und die Abschlussprüfung beträgt neun Semester. 2Der Umfang der für das planmäßige Magisterstudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich insgesamt mindestens 135 Semesterwochenstunden und höchstens 144 Semesterwochenstunden, und zwar für ein Hauptfach höchstens 72 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 36 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester. 3Die Regelstudienzeit richtet sich nach dem Hauptfach.

    (3) 1Ein Student soll sich so rechtzeitig zur Magisterprüfung melden, dass er diese bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen hat. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Magisterprüfung, dass er diese bis zum Ende des 12. Fachsemesters des Hauptfachs abgeschlossen hat oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Beim Studium von zwei Hauptfächern ist dabei jeweils das Hauptfach mit der höheren Fachsemesterzahl maßgebend. 4Die Meldefrist verlängert sich jeweils um für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen bei der Zwischenprüfung benötigte Semester.

    (4) Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder in den Fächern des Abs. 7 alternativ in zwei Hauptfächern abgelegt.

    (5) Bei der Kombination eines Hauptfaches mit zwei Nebenfächern kommen als Haupt- und Nebenfächer in Betracht:

1. In der Philosophischen Fakultät I:
a) Griechische Philologie,
Lateinische Philologie,
Klassische Archäologie,
Vor- und frühgeschichtliche Archäologie,
Ägyptologie,
Altorientalistik,
Sinologie,
Japanologie,
Indologie,
Slavische Philologie,
Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft,
Musikwissenschaft,
Musikpädagogik.
b) Bei Vor- und frühgeschichtlicher Archäologie als Hauptfach kann nur eines der beiden Nebenfächer aus der Gruppe
Neuere und Neueste Geschichte,
Geschichtliche Hilfswissenschaften,
Landesgeschichte,
Alte Geschichte,
Mittelalterliche Geschichte
gewählt werden.
c) Musikpädagogik als Hauptfach im Hauptfach-Zwei-Nebenfächer-Studium erfordert eines der folgenden obligatorischen Nebenfächer:
Pädagogik,
Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik),
Sonderpädagogik.
2. In der Philosophischen Fakultät II:
a) Ältere deutsche Philologie,
Neuere deutsche Literaturgeschichte,
Deutsche Sprachwissenschaft,
Didaktik der deutschen Sprache und Literatur,
Volkskunde,
Englische Sprachwissenschaft,
Englische Literaturwissenschaft,
Amerikanistik,
Didaktik der englischen Sprache und Literatur,
Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder,
Galloromanische Philologie,
Italoromanische Philologie,
Iberoromanische Philologie,
Alte Geschichte,
Mittelalterliche Geschichte,
Neuere und Neueste Geschichte,
Geschichtliche Hilfswissenschaften,
Landesgeschichte,
Kunstgeschichte.
b) Für folgende Fächergruppierungen gilt, dass zum Hauptfach aus einer dieser Gruppen jeweils ein Nebenfach aus der gleichen Gruppe gewählt werden muss, das andere Nebenfach dieser Gruppe aber nicht angehören darf:
aa) Alte Geschichte - Mittelalterliche Geschichte - Neuere und Neueste Geschichte - Geschichtliche Hilfswissenschaften - Landesgeschichte;
bb) Ältere deutsche Philologie - Neuere deutsche Literaturgeschichte - Deutsche Sprachwissenschaft - Didaktik der deutschen Sprache und Literatur;
cc) Englische Sprachwissenschaft - Englische Literaturwissenschaft - Amerikanistik - Didaktik der englischen Sprache und Literatur - Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder.
c) Ausgeschlossen ist die Verbindung folgender drei Fächer: Galloromanische, Iberoromanische, Italoromanische Philologie.
3. In der Philosophischen Fakultät III:
a) Philosophie,
Psychologie (nur als Nebenfach),
Pädagogik,
Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik),
Kunstpädagogik,
Sonderpädagogik,
Soziologie,
Politische Wissenschaft,
Didaktik der Sozialkunde/Politische Bildung (nur als Nebenfach),
Evangelische Theologie,
Religionsgeschichte (nur noch Fortführung für bereits immatrikulierte Studenten bis zu deren Studiumende),
Sportpädagogik.
b) Das Fach Pädagogik umfasst alle Bereiche der Pädagogik außer Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik), Kunstpädagogik, Sonderpädagogik, Musikpädagogik und Sportpädagogik.
c) Das Fach Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik) schließt alle Schulstufen und die Fächer Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik ein.
d) Das Fach Sonderpädagogik umfasst die Teilgebiete Lernbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Sprachheilpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik.
e) Im Fach Politische Wissenschaft kann in der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung auf dem Gebiet der Didaktik der Sozialkunde/Politische Bildung ein Schwerpunkt gesetzt werden.
f) Das Fach Didaktik der Sozialkunde/Politische Bildung kann nur in Verbindung mit den Hauptfächern Politische Wissenschaft oder Soziologie gewählt werden.
g) Folgende Hauptfächer erfordern ein obligatorisches Nebenfach:
aa) Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik): Pädagogik;
bb) Sonderpädagogik: Pädagogik, Kunstpädagogik, Musikpädagogik oder Sportpädagogik;
cc) Kunstpädagogik und Sportpädagogik: Pädagogik, Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik) oder Sonderpädagogik.
h) Ausgeschlossen ist die Verbindung der drei Fächer:
Pädagogik - Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik) - Sonderpädagogik.
4. In der Fakultät für Geowissenschaften: das Fach Kulturgeographie

    (6) 1Die Nebenfächer können auch aus Fachgebieten der Philosophischen Fakultäten gewählt werden, denen das Hauptfach nicht zugeordnet ist. 2Die Kombination eines Nebenfaches aus einer Philosophischen Fakultät mit einem Nebenfach aus einer anderen Fakultät ist zulässig, wenn dieses in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach steht. 3Dabei kommen insbesondere folgende Nebenfächer aus anderen als den drei Philosophischen Fakultäten in Betracht:

- Katholische Theologie
- Öffentliches Recht
- Informatik
- Betriebswirtschaftslehre
- Volkswirtschaftslehre

4Beide Nebenfächer können auch aus anderen als den drei Philosophischen Fakultäten gewählt werden, wenn das Hauptfach Politische Wissenschaft, Soziologie oder Religionsgeschichte ist; dabei kann aus einer anderen als den drei Philosophischen Fakultäten jeweils nur ein Nebenfach gewählt werden. 5Die Entscheidung über die Zulassung von Nebenfächern aus anderen als den Philosophischen Fakultäten trifft auf Antrag der Vorsitzende, der in Zweifelsfällen die Entscheidung des Magisterprüfungsausschusses herbeizuführen hat. 6Über die Zulässigkeit anderer Fächerverbindungen entscheidet der Magisterprüfungsausschuss. 7Bei Zulassung von einem Nebenfach oder zwei Nebenfächern aus nichtphilosophischen Fakultäten legt der Magisterprüfungsausschuss im Einvernehmen mit der für das betreffende Fach zuständigen Fakultät die Zulassungsvoraussetzungen und, sofern von den entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung abgewichen werden soll, auch Art und Umfang der Prüfungsleistungen fest; diese sollen den Regelungen dieser Ordnung äquivalent sein.

    (7) Bei der Kombination von zwei Hauptfächern kommen in der Philosophischen Fakultät I als Hauptfächer in Betracht:

Griechische Philologie,
Lateinische Philologie,
Klassische Archäologie,
Vor- und frühgeschichtliche Archäologie,
Ägyptologie,
Altorientalistik,
Sinologie,
Japanologie,
Indologie,
Slavische Philologie,
Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft,
Musikwissenschaft,
Musikpädagogik.

§ 3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in denselben Haupt- oder Nebenfächern des Magisterstudienganges an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Soweit die Zwischenprüfung Teilprüfungen nicht enthält, die an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber der Magisterprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 3Die Anrechnung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Haupt- oder Nebenfächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. 2Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg im Wesentlichen entsprechen. 3Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums oder der Ablegung von Prüfungen an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 5Wird die Anerkennung dieser Studien- und Prüfungsleistungen versagt, kann der Betroffene eine Überprüfung der Entscheidung durch das Leitungsgremium beantragen; das Leitungsgremium gibt der nach Absatz 7 Satz 4 und 5 zuständigen Stelle eine weitere Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.

    (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

    (4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so sind auch die hierfür benötigten Studienzeiten in Form von Fachsemestern anzurechnen. 2Im Übrigen sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 3Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 4Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

    (5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. 2Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, werden angerechnet.

    (6) 1Bei einem Wechsel von einem Nebenfach des Magisterstudiengangs zu einem gleichnamigen Hauptfach des Magisterstudiengangs ist grundsätzlich eine schon abgelegte Zwischenprüfung im Nebenfach komplett neu für das gleichnamige Hauptfach abzulegen, falls diese sich von Art und Umfang unterscheiden. 2Dies gilt nicht, wenn eine Anrechnung der abgelegten Zwischenprüfung verbunden mit der Ablegung von Ergänzungsprüfungen in Betracht kommt. 3Art und Umfang der Anrechnung sowie der Ergänzungsprüfungen sind vom Prüfungsausschuss festzulegen, wobei maximal der Umfang der Hauptfachprüfung erreicht werden darf.

    (7) 1Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Die Anrechnung nach den Abs. 2 und 3 sowie nach Abs. 6 setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers voraus. 3Dieser ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen spätestens vier Wochen vor Einreichung des Zulassungsantrags beim Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses zu stellen. 4Die Entscheidung über den Antrag, die der Schriftform bedarf, trifft der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachvertreter. 5In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Magisterprüfungsausschusses herbeizuführen.

    (8) 1An anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erzielte Fehlversuche von Studien- und Prüfungsleistungen in denselben bzw. anderen vergleichbaren Fächern des Magisterstudiengangs werden angerechnet. 2Dasselbe gilt für Fehlversuche von Studien- und Prüfungsleistungen an Institutionen gemäß Abs. 3.

§ 4 Magisterprüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird in jeder Philosophischen Fakultät sowie in der Fakultät für Geowissenschaften ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richtet sich nach der Zuordnung des gewählten Hauptfaches zu der betreffenden Fakultät (vgl. § 2 Abs. 5), wobei im Zwei-Hauptfächer-Studium das Hauptfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird, maßgeblich ist. 3Bezüglich der Prüfungen in den Nebenfächern des Magisterstudiengangs ist der Prüfungsausschuss der Fakultät zuständig, der das jeweilige Hauptfach zuzuordnen ist. 4Der Ausschuss ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit in dieser Prüfungsordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät, das zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung). 3Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen; der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter müssen Hochschullehrer sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der Prüfungsbewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen und erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide. 3Prüfungsbescheide bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und im Falle des Nichtbestehens mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Magisterarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. 2Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. 3Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnung/Studienpläne und der Magisterprüfungsordnung.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistung zugegen zu sein und die Prüfungsakten einzusehen.

    (6) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Diese hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. 4Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern die Gutachter und die Prüfer. 2Diese Zuständigkeit kann auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden. 3Gutachter und Prüfer für die Magisterprüfung können nur Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüfer-Verordnung (BayRS 2210-1-1-6WK) in der jeweiligen Fassung zur Abnahme von Magisterprüfungen Befugten sein. 4Emeritierte und pensionierte Professoren nach Satz 3 können noch bis zu fünf Jahren nach Erreichen der Altersgrenze zu Gutachtern und Prüfern bestellt werden. 5In begründeten Ausnahmefällen kann der Magisterprüfungsausschuss eine Fristverlängerung zulassen.

    (2) Die Angaben des Bewerbers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 4 begründen keinen Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer oder Ausgabe des gewünschten Themas.

    (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Bewerber die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

    (4) 1Der Beisitzer wird vom Prüfer bzw. von den Prüfern bestellt und führt das Protokoll. 2Zum Beisitzer kann außer den Prüfern selbst bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg hauptberuflich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach wissenschaftlich tätig ist.

§ 6 Beschlussverfahren

    (1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 3Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. 4Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muss Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie die Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) 1Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit richtet sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG sowie den einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes. 2Sofern die genannten Personen nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) 1Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen oder studienbegleitenden Prüfungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen. 3Besteht die Prüfung im Haupt- bzw. Nebenfach aus einem schriftlichen und mündlichen Teil, so errechnet sich die Note in diesem Fach aus dem Durchschnitt beider Einzelnoten. 4Bei der Durchschnittsnotenberechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

    (3) 1Die gemäß Abs. 2 und § 22 Abs. 2 gebildeten Noten der Magisterprüfung lauten:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

2Ist die Magisterarbeit mit "sehr gut" (1,0) bewertet worden und hat der Bewerber in den Prüfungen im Hauptfach und den Nebenfächern bzw. den zwei Hauptfächern ebenfalls die Note "sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Prüfungsgesamtnote gemäß § 22 Abs. 2 mit dem Prädikat "ausgezeichnet" erteilt.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" bewertet, wenn der Bewerber einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn die Magisterarbeit oder die schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) 1Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist, und das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 3Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attest wird vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gegeben. 4In begründeten Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. 5Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 6Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

    (3) 1Versucht der Bewerber, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 2Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 3In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Bewerber von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

    (4) 1Der Bewerber kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (5) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich und schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.

§ 10 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Prüfling ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Prüfling ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Art und Umfang der Sonderregelung werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

§ 11 Zwischenprüfung

    (1) Im Hauptfach-Zwei-Nebenfächer-Studium ist im Hauptfach und nach Wahl des Bewerbers in einem der beiden Nebenfächer bzw. im Zwei-Hauptfächer-Studium in beiden Hauptfächern je eine Zwischenprüfung nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung für die Magister- und Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung und nach folgenden Maßgaben abzulegen:

1. 1Die Wahl des Bewerbers hinsichtlich der Zwischenprüfung in einem Nebenfach ist dann eingeschränkt, wenn zu einem Hauptfach ein obligatorisches Nebenfach tritt (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b), das von der gleichen Zwischenprüfung abgedeckt wird. 2In diesem Fall ist die Zwischenprüfung grundsätzlich in dem weiteren Nebenfach, das nicht der Fächergruppe des Hauptfaches und der des obligatorischen Nebenfaches angehört, abzulegen.
2. Bei Wahl von Sonderpädagogik als Haupt- oder Nebenfach ist die Zwischenprüfung nach Wahl des Bewerbers in einem der Teilgebiete (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. d) nach §§ 39 bis 43 der Zwischenprüfungsordnung für die Magister- und Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung abzulegen.
3. Für Ausnahmen vom Erfordernis des Latinums beziehungsweise Graecums gelten § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.

    (2) Die Anerkennung von Zwischenprüfungen aus anderen Studiengängen wird in der Zwischenprüfungsordnung für die Magister- und Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg geregelt.

    (3) Außer im Falle einer Zulassung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 sowie Sätze 4 bis 7 gelten für die gewählten Fächer die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer der Zwischenprüfungsordnung für die Magister- und Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

II. MAGISTERPRÜFUNG

§ 12 Prüfungsleistungen

    (1) 1Die Magisterprüfung besteht

1. beim Hauptfach-Zwei-Nebenfächer-Studium aus:
a) der Magisterarbeit im Hauptfach und
b) den Fachprüfungen (mündliche Prüfungen und/oder Klausurarbeiten und/oder sonstige schriftliche Arbeiten) im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern.
2. beim Zwei-Hauptfächer-Studium aus:
a) der Magisterarbeit in einem Hauptfach und
b) den Fachprüfungen (mündliche Prüfungen und/oder Klausurarbeiten und/oder sonstige schriftliche Arbeiten) in den beiden Hauptfächern.

2Im Fach Musikpädagogik besteht die Fachprüfung zusätzlich in einer künstlerisch-praktischen Prüfung in Instrumentalspiel und Gesang.

    (2) Sofern ein Haupt- oder Nebenfach in mehrere Stoffgebiete untergliedert ist, können die Fachprüfungen der Magisterprüfung aus den Prüfungen in diesen Stoffgebieten (Teilprüfungen) bestehen.

    (3) 1Die Fachprüfungen finden grundsätzlich in Form von mündlichen Prüfungen im Hauptfach von maximal ca. 60 Minuten, im Nebenfach von ca. 30 Minuten Dauer statt. 2Abweichend hiervon bestehen die Fachprüfungen

a) in den Hauptfächern
- Galloromanische Philologie,
- Italoromanische Philologie,
- Iberoromanische Philologie,
- Pädagogik,
- Soziologie,
- Politische Wissenschaft
aus einer Klausur (Bearbeitungszeit ca. 4 Stunden) und einer mündlichen Prüfungsleistung (Dauer: ca. 60 Minuten),
b) in den Hauptfächern
- Ältere deutsche Philologie,
- Neuere deutsche Literaturgeschichte,
- Deutsche Sprachwissenschaft,
- Didaktik der deutschen Sprache und Literatur,
- Volkskunde,
- Englische Sprachwissenschaft,
- Englische Literaturwissenschaft,
- Amerikanistik,
- Didaktik der englischen Sprache und Literatur,
- Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder
aus einer Klausur (Bearbeitungszeit ca. 4 Stunden) und einer mündlichen Prüfungsleistung (Dauer: ca. 30 Minuten),
c) in den Hauptfächern
- Alte Geschichte,
- Mittelalterliche Geschichte,
- Neuere und Neueste Geschichte,
- Geschichtliche Hilfswissenschaften,
- Landesgeschichte
aus einer Klausur (Bearbeitungszeit ca. 4 Stunden) und einer mündlichen Prüfungsleistung (Dauer: ca. 30 Minuten),
d) im Hauptfach Sportpädagogik aus folgenden zwei gleichgewichtigen Teilprüfungen:
- studienbegleitend abzulegende sportpraktische Prüfungsleistung und mündliche Prüfungsleistung von ca. 30 Minuten Dauer sowie
- mündliche Prüfungsleistung von ca. 60 Minuten Dauer,
e) im Hauptfach Musikpädagogik zusätzlich aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung in Instrumentalspiel und Gesang im Umfang von 30 Minuten Dauer mit der Möglichkeit zur individuellen Schwerpunktsetzung,
f) in den Nebenfächern
- Ältere deutsche Philologie,
- Neuere deutsche Literaturgeschichte,
- Deutsche Sprachwissenschaft,
- Didaktik der deutschen Sprache und Literatur,
- Volkskunde
aus einer Klausur (Bearbeitungszeit ca. 3 Stunden) und einer mündlichen Prüfungsleistung (Dauer: ca. 30 Minuten),
g) in den Nebenfächern
- Alte Geschichte,
- Mittelalterliche Geschichte,
- Neuere und Neueste Geschichte,
- Geschichtliche Hilfswissenschaften,
- Landesgeschichte
aus einer Klausur (Bearbeitungszeit ca. 3 Stunden) und einer mündlichen Prüfungsleistung (Dauer: ca. 30 Minuten),
h) in den Nebenfächern
- Galloromanische Philologie,
- Italoromanische Philologie,
- Iberoromanische Philologie
aus einer Klausur (Bearbeitungszeit ca. 3 Stunden) und einer mündlichen Prüfungsleistung (Dauer: ca. 30 Minuten),
i) im Nebenfach Pädagogik aus einer mündlichen Prüfungsleistung von ca. 45 Minuten Dauer,
j) im Nebenfach Sportpädagogik aus folgenden zwei gleichgewichtigen Teilprüfungen:
- studienbegleitend abzulegende sportpraktische Prüfungsleistung und mündliche Prüfungsleistung von ca. 30 Minuten Dauer sowie
- mündliche Prüfungsleistung von ca. 30 Minuten Dauer.
k) im Nebenfach Musikpädagogik zusätzlich aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung in Instrumentalspiel und Gesang im Umfang von 15 Minuten Dauer mit der Möglichkeit zur individuellen Schwerpunktsetzung,
l) im Nebenfach Öffentliches Recht aus studienbegleitenden schriftlichen Teilprüfungen (Abschlussklausuren) nach Maßgabe des § 17,
m) in den Nebenfächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre aus studienbegleitenden schriftlichen Teilprüfungen nach Maßgabe des § 18.

    (4) Gegenstand der Fachprüfungen sowie eventueller Teilprüfungen können nur Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Magisterstudiengänge in den Fächern der Philosophischen Fakultäten I bis III sowie der Fakultät für Geowissenschaften zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) 1Zur Magisterprüfung kann zugelassen werden, wer

1. mindestens das letzte Semester vor der Magisterprüfung an der Bayerischen Julius-Maximilians Universität Würzburg absolviert hat und im Studiengang, für den die Meldung zur Prüfung erfolgt, immatrikuliert ist;
2. das Grundstudium in allen gewählten Haupt- und Nebenfächern erfolgreich abgeschlossen und die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt oder eine Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 erhalten hat;
3. für das Hauptstudium folgende Nachweise erbringt:
a) im Hauptfach die erfolgreiche Absolvierung von mindestens zwei Lehrveranstaltungen im Range eines Haupt- oder Oberseminars,
b) in jedem Nebenfach die erfolgreiche Absolvierung mindestens einer Lehrveranstaltung im Range eines Haupt- oder Oberseminars, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist,
c) bzw. bei einem Zwei-Hauptfächer-Studium in beiden Hauptfächern die erfolgreiche Absolvierung von mindestens je zwei Lehrveranstaltungen im Range eines Haupt- oder Oberseminars.
 2Der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung von den unter Buchst. a) bis c) genannten Lehrveranstaltungen wird durch mindestens ausreichende Leistungen z.B. in Klausuren, Kolloquien, Referaten u.ä. erbracht; Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Prüfung festgelegten Frist wiederholt werden; Ausnahmen bestehen hinsichtlich der nichtphilosophischen Nebenfächer Öffentliches Recht, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, in denen studienbegleitende Prüfungen abgehalten werden.
4. das Latinum besitzt bei der Wahl
a) folgender Fächer der Philosophischen Fakultät I:
- Griechischer Philologie,
- Lateinischer Philologie,
- Klassischer Archäologie,
- Vor- und frühgeschichtlicher Archäologie
- Vergleichender Indogermanischer Sprachwissenschaft,
- Musikwissenschaft
jeweils als Haupt- oder Nebenfach,
b) folgender Fächer der Philosophischen Fakultät II:
- Neuerer und Neuester Geschichte,
- Galloromanischer Philologie,
- Italoromanischer Philologie,
- Iberoromanischer Philologie
als Hauptfach sowie bei der Wahl von
- Alter Geschichte,
- Mittelalterlicher Geschichte,
- Geschichtlicher Hilfswissenschaften,
- Landesgeschichte,
- Kunstgeschichte
als Haupt- oder Nebenfach;
5. das Graecum besitzt bei der Wahl folgender Fächer der Philosophischen Fakultät I:
- Klassischer Archäologie
- Vergleichender Indogermanischer Sprachwissenschaft
als Hauptfach sowie bei der Wahl von
- Griechischer Philologie
- Lateinischer Philologie
als Haupt- oder Nebenfach;
6. bei der Wahl des Faches Musikpädagogik (Haupt- oder Nebenfach) den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme am Instrumental- und Gesangunterricht erbringt;
7. bei der Wahl des Faches „Kulturgeographie" (Haupt- oder Nebenfach) den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Praktika in Form von „Geländetagen".

3Der Magisterprüfungsausschuss kann im Benehmen mit den Prüfern des betreffenden Faches auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen der Nr. 4 und 5 zulassen, wenn diese Zulassungsvoraussetzungen in besonders gelagerten Einzelfällen für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würden und somit unzumutbar wären. 4Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn es sich um ausländische Studenten nichtdeutscher Muttersprache handelt und neben der Muttersprache zwei weitere Fremdsprachen nachgewiesen werden.

    (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses zu richten. 2Ihm sind beizufügen:

1. Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
3. Angabe des Prüfers, der das Thema der Magisterarbeit stellen soll, sowie ein eventueller Vorschlag für das gewünschte Thema,
4. die Angabe des Hauptfaches und der Nebenfächer bzw. der beiden Hauptfächer sowie ein eventueller Vorschlag für die gewünschten Prüfer,
5. eine Erklärung darüber, ob dem Bewerber bereits der Magistergrad verliehen wurde oder ob er bereits eine Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in den gewählten Fächern nicht bestanden hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.

    (3) 1Über die Zulassung zur Magisterprüfung entscheidet der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Magisterprüfungsausschusses herbeizuführen.

    (4) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann ihm der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 4 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Bewerber sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder
4. der Bewerber die Magisterprüfung oder eine gleichartige Hochschulprüfung in einem der gewählten Prüfungsfächer an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat oder unter Verlust des Prüfungsanspruches im gleichen Studiengang exmatrikuliert worden ist oder
5. dem Bewerber der Grad eines Magister Artium bereits von der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes verliehen wurde, es sei denn, dass das neu gewählte Hauptfach und mindestens ein Nebenfach bzw. beide neu gewählten Hauptfächer in der Fächerkombination der früher abgelegten Magisterprüfung nicht enthalten waren.

    (6) Mit Ausnahme der Studienbücher, Scheine und Zwischenprüfungszeugnisse gehen sämtliche dem Magistergesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität über.

§ 14 Magisterarbeit

    (1) 1In der Magisterarbeit soll der Bewerber nachweisen, dass er im Stande ist, ein Problem aus seinem Hauptfach innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. 2Die Magisterarbeit darf nicht mit einer früher vorgelegten Magister-, Zulassungs- oder Diplomarbeit identisch sein.

    (2) 1Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. 2Das Thema und der Tag der Ausgabe sind im Prüfungsamt aktenkundig zu machen. 3Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Magisterarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 4In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Bewerbers der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Betreuers diese Frist um höchstens drei Monate verlängern. 5Weist der Bewerber durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. 6Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet und abgelehnt. 7Der Bewerber hat einmal das Recht, binnen vier Wochen nach Zuteilung des Themas dieses zurückzugeben. 8In diesem Fall gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

    (3) 1Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Sie enthält am Ende einen kurz gefassten Lebenslauf des Verfassers und eine Erklärung, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat sowie eine Erklärung, dass er die Arbeit nicht bereits an einer anderen Hochschule zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat.

    (4) 1Die Magisterarbeit ist in vier Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses einzureichen. 2Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen.

    (5) 1Der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses bestimmt zwei Gutachter und leitet den Gutachtern die Magisterarbeit zur Beurteilung zu. 2Der Magisterprüfungsausschuss kann allgemein beschließen, dass die Magisterarbeit dem Zweitgutachter erst nach Beurteilung durch den Erstgutachter zugeleitet wird. 3Erster Gutachter soll der Prüfer sein, der das Thema der Magisterarbeit gestellt hat. 4Mindestens einer der Gutachter muss Professor sein und der Fakultät angehören, der das Hauptfach zugeordnet ist. 5Über die Bestellung eines auswärtigen Gutachters beschließt der Magisterprüfungsausschuss. 6Scheidet der Prüfer, der das Thema der Magisterarbeit gestellt hat, aus der Fakultät aus, so kann er bis zu zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Gutachter der Magisterarbeiten, zu denen er Themen gestellt hat, bestellt werden. 7Über eine Fristverlängerung entscheidet der Magisterprüfungsausschuss.

    (6) Die Gutachten sind innerhalb von acht Wochen zu erstellen.

    (7) 1Die Magisterarbeit gilt als angenommen, wenn die übereinstimmende Beurteilung der Gutachter mindestens "ausreichend" ist. 2Weichen die Gutachter in der Beurteilung der Magisterarbeit voneinander ab, so bleibt die Entscheidung einem Mehrheitsbeschluss des Prüfungsausschusses vorbehalten, der weitere Gutachter bestellen kann.

    (8) Die weiteren Prüfer im jeweiligen Prüfungsverfahren haben die Kenntnisnahme der Beurteilung der Magisterarbeit durch Unterschrift zu bestätigen.

    (9) 1Wird die Magisterarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt (Abs. 2), kann sie nur einmal wiederholt werden. 2Eine Magisterarbeit mit demselben Thema kann nicht noch einmal eingereicht werden. 3Das Nichtbestehen ist dem Bewerber mitzuteilen. 4Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung zu stellen. 5Dies gilt auch für Studenten, die sich nicht rechtzeitig zur Prüfung gemeldet haben und bei denen die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden gilt. 6Wird innerhalb der Frist kein Antrag gestellt, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 7Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (10) Die Gutachterexemplare der Magisterarbeit verbleiben bei den Prüfungsakten.

§ 15 Klausuren und/oder sonstige schriftliche Arbeiten

    (1) Soweit in den einzelnen Fächern Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, soll der Prüfling darin nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

    (2) 1Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten, es sei denn, dass ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert werden würde. 2Soll die Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden. 3Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. 4Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine Note einigen; gelingt dies nicht, ergibt sich die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Der Prüfungsausschuss kann bei auffälliger Notenabweichung einen weiteren Prüfer hinzuziehen. 6Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

    (3) Für Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten steht nach den näheren Ausgestaltung in § 12 eine Bearbeitungszeit von höchstens fünf Stunden zur Verfügung.

    (4) Die Bildung der Note erfolgt gemäß § 8.

§ 16 Mündliche Prüfung

    (1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die gegebenenfalls erforderlichen Klausuren sowie die Magisterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" bestanden hat.

    (2) 1Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Bewerber nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, ob der Bewerber über breites Grundlagenwissen verfügt.

    (3) 1Die mündlichen Prüfungen im Hauptfach-Nebenfächer-Studium erstrecken sich auf das Hauptfach und auf die gemäß § 2 Abs. 5 und 6 zugelassenen zwei weiteren Fächer (Nebenfächer). 2Im Zwei-Hauptfächer-Studium erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die beiden Hauptfächer. 3Die Prüfung dauert im Hauptfach etwa 60 Minuten, in den Nebenfächern je etwa 30 Minuten. 4Wird die Prüfung im Hauptfach von zwei Prüfern abgenommen, so prüft jeder etwa 30 Minuten. 5In den fremdsprachlichen Philologien der Philosophischen Fakultät II muss die mündliche Prüfung bis zur Hälfte in der entsprechenden Fremdsprache abgenommen werden.

    (4) 1Die mündlichen Prüfungen können für jedes Fach gesondert als Einzelfachprüfungen oder für mehrere Fächer zusammen als Blockprüfung (mindestens zwei Fächer) abgenommen werden. 2Dabei kommt auch eine Kombination beider Möglichkeiten in Betracht. 3Die mündlichen Prüfungen sollen in der Regel innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgelegt werden.

    (5) 1Erfolgt die mündliche Prüfung als Einzelfachprüfung, wird sie von einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers, welcher das Protokoll führt, abgenommen. 2Im Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde, ist der Prüfer in der Regel der Erstgutachter der Magisterarbeit. 3Derselbe Prüfer kann nicht das Hauptfach und beide Nebenfächer bzw. beide Hauptfächer prüfen. 4Nimmt der Prüfer im Hauptfach auch eine Prüfung in einem Nebenfach ab, so soll an der Prüfung im Hauptfach ein zweiter Prüfer beteiligt werden.

    (6) 1Erfolgt die mündliche Prüfung als Blockprüfung (mindestens zwei Fächer), ist an ihr pro Fach ein Prüfer zu beteiligen. 2Im Falle einer Blockprüfung über das Hauptfach und beide Nebenfächer reduziert sich die Gesamtzahl der Prüfer auf zwei, wenn für zwei der gewählten Prüfungsfächer nur ein Prüfungsberechtigter vorhanden ist. 3Der Prüfer im Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde, ist in der Regel der Erstgutachter der Magisterarbeit. 4Nimmt dieser Prüfer im Hauptfach auch eine Prüfung in einem Nebenfach ab, so soll an der Prüfung im Hauptfach ein zweiter Prüfer beteiligt werden. 5Neben den Prüfern ist ein Beisitzer, der das Protokoll führt und in mindestens einem der Prüfungsfächer Sachkunde aufweisen muss, hinzuziehen. 6Der Beisitzer kann dabei pro Prüfungsfach ausgetauscht werden. 7Die mündliche Prüfung wird von den bestellten Prüfern nacheinander abgenommen.

    (7) 1Der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses bestimmt den Termin für die jeweiligen mündlichen Prüfungen. 2Dieses Bestimmungsrecht kann auf den jeweiligen Prüfer übertragen werden, welcher mit dem Bewerber einen Termin vereinbaren kann. 3Der Bewerber ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes, der Prüfer bzw. des Prüfers und des Beisitzers schriftlich zu laden.

    (8) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer bzw. des Prüfers, des Beisitzers und des Bewerbers sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 2Die Prüfer bzw. der Prüfer und der Beisitzer unterzeichnen das Protokoll.

    (9) 1Die Öffentlichkeit der mündlichen Prüfungen für Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen (Art. 81 Abs. 8 BayHSchG), ist auf Antrag des Bewerbers auszuschließen. 2Die Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Bewerber.

    (10) 1In jedem der mündlichen Prüfungsfächer wird die Leistung unmittelbar nach der Prüfung vom jeweiligen Prüfer mit einer in § 8 Abs. 1 bestimmten Note beurteilt. 2In den Fällen des Abs. 3 Satz 4, des Abs. 5 Satz 4 und des Abs. 6 Satz 4 erteilt jeder Prüfer eine Note, aus der arithmetisch eine Gesamtnote gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 gebildet wird.

    (11) 1Die mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn sämtliche mündlichen Prüfungsfächer mindestens mit „ausreichend" bewertet wurden. 2Hat der Bewerber die mündlichen Prüfungen im Ganzen oder teilweise, also in einem Hauptfach und/oder Nebenfach bzw. beiden Nebenfächern nicht bestanden, so kann er die nichtbestandenen Prüfungsteile jeweils nur einmal binnen sechs Monaten, gerechnet ab Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. 3Der Magisterprüfungsausschuss kann dem Bewerber wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Fristverlängerung gewähren. 4Die für die erste Prüfung getroffene Fächerwahl darf für die Wiederholung nicht verändert werden. 5Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel von den gleichen Prüfern abgenommen. 6Einen Antrag auf Wiederholung der Prüfung hat der Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens zu stellen. 7Beantragt der Bewerber nicht innerhalb der genannten Frist die Wiederholung oder wird die mündliche Prüfung erneut nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 8Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (12) Ist die Magisterprüfung gemäß § 2 Abs. 3 oder § 14 Abs. 9 insgesamt einmal nicht bestanden, so gelten für die Wiederholungsprüfung alle Regelungen für die mündliche Prüfung entsprechend.

  § 17 Nebenfach Öffentliches Recht

    (1) 1Die Magisterprüfung im Nebenfach Öffentliches Recht wird durch studienbegleitende Abschlussklausuren zu folgenden Lehrveranstaltungen abgenommen:

a) Kommunalrecht
b) Polizei- und Sicherheitsrecht
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht
d) Umweltrecht
e) Grundzüge des Europarechts
f) Völkerrecht.

2Der Prüfling muss für die Magisterprüfung die Abschlussklausuren aus drei der in Satz 1 Buchst. a) bis f) genannten Lehrveranstaltungen bestehen. 3Die Dauer der Abschlussklausuren beträgt jeweils ca. 60 Minuten.

    (2) Durchführung der Prüfungen

1Die Teilnahme an den Prüfungen ist nur nach zusätzlicher vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Zentralverwaltung, Referat II/3) zulässig. 2Eine Teilprüfung (Abschlussklausur), die erstmalig nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 3Wird eine Teilprüfung (Abschlussklausur) auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so besteht in einer Teilprüfung die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung, die im nächsten Prüfungstermin abzulegen ist.

§ 18 Nebenfächer Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre

    (1) Aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften können als Nebenfächer alternativ Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre gewählt werden.

    (2) 1Die Magisterprüfung in den Nebenfächern der Wirtschaftswissenschaften wird studienbegleitend nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu folgenden Lehrveranstaltungen abgenommen:

a) bei der Wahl von „Betriebswirtschaftslehre":
eine Vorlesung oder Seminar im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre"
Vorlesungen, Übungen oder Seminare
aus dem Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre",
aus dem Fach „Quantitative Wirtschaftsforschung" oder
aus einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfach
oder
b) bei der Wahl von „Volkswirtschaftslehre":
eine Vorlesung oder Seminar im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre"
Vorlesungen, Übungen oder Seminare
aus dem Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre",
aus dem Fach „Quantitative Wirtschaftsforschung" oder
aus einem volkswirtschaftlichen Schwerpunktfach.

2Bei Vorlesungen und Übungen bestehen die studienbegleitenden Prüfungen aus ca. 30 –minütigen Klausuren pro SWS der Veranstaltungen. 3Dabei kann der Dozent bei Übungen an Stelle der Klausur eine Hausarbeit als Prüfungsleistung festlegen. 4Bei Seminaren besteht die Prüfungsleistung aus einer Hausarbeit und einem Referat.

    (3) Durchführung der Prüfungen

1Die Teilnahme an den Prüfungen ist nur nach zusätzlicher vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Zentralverwaltung, Referat II/3) zulässig. 2Eine Teilprüfung, die erstmalig nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 3Wird eine Teilprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann genau eine Teilprüfung im Hauptstudium ein zweites Mal wiederholt werden. 4Im Übrigen richten sich die Prüfungsmodalitäten, insbesondere die Wiederholungsmöglichkeiten nach der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre der Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19 Bestehen und Nichtbestehen

    (1) 1Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 2Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. 3Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und die Magisterarbeit mindestens mit „ausreichend" bewertet wurden.

    (2) Die Magisterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die zulässigen Wiederholungsprüfungen nicht bestanden werden oder als nicht bestanden gelten.

§ 20 Freiversuch; Wiederholung zur Notenverbesserung

    (1) 1Eine erstmals nicht bestandene Magisterprüfung gilt als nicht abgelegt, wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens vor dem Ablauf des neunten Fachsemesters abgelegt worden ist (freier Prüfungsversuch). 2Die nach dieser Prüfungsordnung anerkannten Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet; Semester, in denen der Kandidat beurlaubt war, bleiben unberücksichtigt, soweit keine Anrechnung von in diesen Semestern erworbenen Leistungsnachweisen erfolgt. 3Art 64 Abs. 4 BayHSchG bleibt unberührt.

    (2) Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs nach Abs. 1 bestandene Teilprüfungen werden auf Antrag angerechnet, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung der Prüfung innerhalb des nächsten Prüfungstermins unverzüglich erfolgt.

    (3) 1Hat ein Kandidat die Magisterprüfung vor dem Ablauf des neunten Fachsemesters erstmals abgelegt und bestanden, kann er auf Antrag binnen drei Monaten nach Bestehen der Magisterprüfung Teilprüfungen seiner Wahl im jeweils nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. 2Es zählt dann jeweils das bessere der erzielten Ergebnisse.

    (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Magisterarbeit.

§ 21 Wiederholung

    (1) 1Die Magisterprüfung kann bezüglich der Magisterarbeit sowie der Fachprüfungen bzw. der Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung einer angenommenen Magisterarbeit sowie einer bestandenen Fachprüfung bzw. Teilprüfung ist unbeschadet der Regelung des § 20 nicht zulässig.

    (2) Eine zweite Wiederholung kommt nur in Nebenfächern mit studienbegleitenden Teilprüfungen nach Maßgabe der §§ 17 und 18 in Betracht.

    (3) Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet.

    (4) 1Die Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. 2Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

§ 22 Prüfungsgesamtnote

    (1) Unmittelbar nach dem Abschluss der mündlichen Prüfung stellt der Vorsitzende die Prüfungsgesamtnote fest und gibt dem Bewerber das Ergebnis der Magisterprüfung bekannt.

    (2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Note der Magisterarbeit, der Prüfung im Hauptfach und der Prüfung in den Nebenfächern bzw. der Prüfung in den beiden Hauptfächern gebildet. 2Sie errechnet sich unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle aus der Summe der doppelten Note der Magisterarbeit, der doppelten Note der Hauptfachprüfung und der einfachen Note in jeder Nebenfachprüfung, geteilt durch sechs. 3Bei zwei Hauptfächern errechnet sie sich unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle aus der Summe der doppelten Note der Magisterarbeit und den beiden doppelten Noten der Prüfungen in den beiden Hauptfächern, geteilt durch sechs.

§ 23 Zeugnis

    (1) 1Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten, das Thema und die Note der Magisterarbeit sowie die Prüfungsgesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

    (2) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden kann.

    (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (4) Hat der Bewerber die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie - im Falle des endgültigen Nichtbestehens - der Exmatrikulationsbescheinigung oder Fachwechselbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Magisterprüfung nicht bestanden ist.

§ 24 Magisterurkunde

    (1) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Bewerber eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades eines „Magister Artium" bzw. einer „Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.) beurkundet.

    (2) Die Urkunde wird vom Dekan der für die Durchführung des Prüfungsverfahrens zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit deren Siegel versehen.

    (3) Der Entzug des Grades eines „Magister Artium" bzw. einer „Magistra Artium" richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 25 Ungültigkeit der Magisterprüfung

    (1) 1Hat der Bewerber bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Bewerber getäuscht hat, entsprechend § 9 Abs. 3 berichtigt werden. 2Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend" und die Magisterprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. 2Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend" und die Magisterprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

    (3) Dem Bewerber ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. 2Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Magisterprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. 3Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

    1Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Bewerber auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 27 Inkrafttreten

    1Diese Magisterprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium (Magisterprüfungsordnung) für die Philosophischen Fakultäten I (Altertums- und Kulturwissenschaften), II (Neuphilologien, Geschichte, Kunstgeschichte) und III (Philosophie, Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften) der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 21. Januar 1998 (KWMBl II S. 280), geändert durch Satzung vom 3. April 2002 (KWMBl II 2003 S. 569) mit den sich aus § 28 ergebenden Einschränkungen außer Kraft.

§ 28 Übergangsbestimmungen

    (1) 1Alle Studenten, die die Zwischenprüfung vor Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgelegt haben, können die Magisterprüfung nach der bisher geltenden Magisterprüfungsordnung vom 21. Januar 1998 in der jeweils geltenden Fassung ablegen. 2Soweit Studenten bei Inkrafttreten der Satzung das Studium bereits in einer von § 2 Abs. 5 abweichenden Fächerverbindung, die bisher zulässig war, aufgenommen hatten, kann dieses Fächerstudium ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden.

    (2) Laufende Magisterprüfungsverfahren sowie etwaige Wiederholungsprüfungen werden noch nach den Bestimmungen der bisher für sie jeweils geltenden Magisterprüfungsordnung durchgeführt.

    (3) 1Bewerber, deren Magisterprüfung nach § 5 der Magisterprüfungsordnung vom 19. Februar 1962 für nicht bestanden erklärt worden ist bzw. erklärt wird, müssen den Antrag auf Wiederholung des Gesuchs um Zulassung zur Akademischen Abschlussprüfung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung bzw. spätestens zwei Jahre nach dem Termin, in welchem die erste Prüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung für nicht bestanden erklärt wird, stellen. 2Wird diese Frist vom Bewerber schuldhaft versäumt oder wird die Wiederholungsprüfung aus einem anderen vom Bewerber zu vertretenden Grund nicht erfolgreich abgelegt, gilt die Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden.

    (4) 1Bewerber, bei denen die Prüfung auf Grund § 2 Abs. 3 Satz 2 der Magisterprüfungsordnung vom 7. Dezember 1987 als erstmals nicht bestanden gilt, müssen, falls das fiktive Nichtbestehen ihnen bereits nach Inkrafttreten der Magisterprüfungsordnung vom 21. Januar 1998 mitgeteilt worden ist, die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung, andernfalls innerhalb von zwei Jahren nach Mitteilung dieses fiktiven Nichtbestehens beantragen. 2Wird diese Frist vom Bewerber schuldhaft versäumt oder wird die Wiederholungsprüfung aus einem anderen vom Bewerber zu vertretenden Grund nicht abgelegt, gilt die Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden.

    (5) Bewerber, für die noch die Magisterprüfungsordnung vom 21. Januar 1998 in der jeweils geltenden Fassung gilt, können auf schriftlichen Antrag die Prüfung nach dieser Magisterprüfungsordnung ablegen.

    (6) Das Haupt- und Nebenfach Religionsgeschichte wird nur noch für bereits in diesen Fächern an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg immatrikulierte Studenten bis zu deren Studiumende fortgeführt.