Intern
Prüfungsangelegenheiten

PO Space Science and Technology 2006

Prüfungsordnung Space Science and Technology 2006 (SpaceMaster)

Prüfungsordnung für den internationalen
Aufbaustudiengang "Space Science and Technology"
mit dem Abschluss
"Master of Science (MSc)"
an der
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 26. September 2006
(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-21)

zur Satzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Juli 2010


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 57 der Qualifikationsverordnung (QualV) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§  1 Geltungsbereich
§  2 Zweck der Prüfung
§  3 Akademischer Grad
§  4 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
§  5 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  6 Koordinierungs- und Prüfungsausschuss
§  7 Prüfer
§  8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  9 ECTS-Punkte
§ 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 12 Masterprüfung
§ 13 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 14 Studienbegleitende Prüfungen
§ 15 Masterthesis
§ 16 Kolloquium
§ 17 Prüfungen, Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholungen
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
§ 19 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 20 Zeugnis und Magisterurkunde
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22 Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
 

§ 1 Geltungsbereich

    (1) 1Die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg und die Partneruniversitäten

  • Luleå University of Technology, Kiruna, Schweden
  • Cranfield University, Cranfield, United Kingdom
  • Czech Technical University, Prag, Tschechische Republik
  • Helsinki University of Technology, Helsinki, Finnland
  • Paul Sabatier University, Toulouse III, Frankreich

führen gemeinsam den internationalen Aufbaustudiengang "Space Science and Technology" durch. 2Diese Partneruniversitäten legen dazu ein gemeinsames Studienprogramm fest, nach dem durch ein an diesen Universitäten absolviertes Studium der "Master of Science"-Abschlussgrad in der Regel von zwei der Partneruniversitäten erworben werden kann. 3Alle Studien- und Prüfungsleistungen an den Partneruniversitäten werden zentral von der Koordinationsstelle an der Luleå University of Technology erfasst.

    (2) 1Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Prüfungsleistungen und die Verleihung eines akademischen Grades in diesem Studiengang an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg. 2Daneben besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Studien- und Prüfungsleistungen und die Verleihung eines akademischen Grades an weiteren der Partneruniversitäten, wofür deren Regelungen gelten.
 

§ 2 Zweck der Prüfung

    Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat

  • die Zusammenhänge des Fachgebiets "Weltraumwissenschaften und Raumfahrttechnik" überblickt,
  • die Fähigkeit besitzt, die fachlichen Inhalte dieser Disziplin sowie die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und
  • die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
     

§ 3 Akademischer Grad

    Nach Bestehen aller Prüfungen verleiht die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg den akademischen Grad eines "Master of Science (abgekürzt MSc)", wenn mindestens 30 ECTS-Punkte dort erworben worden sind und entweder der Schwerpunktbereich dort erfolgreich absolviert oder die bestandene Masterthesis von dort mindestens mitbetreut worden ist.
 

§ 4 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs

    (1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester einschließlich der Prüfungen und der Erstellung der Masterthesis sowie der Durchführung des Kolloquiums.

    (2) 1Der Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Studienleistungen beträgt 120 Credits gemäß ECTS, verteilt auf vier Fachsemester. 2In den Lehrveranstaltungen sind studienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe des § 14 zu erbringen.
 

§ 5 Sonderregelungen für Studenten mit Kind
oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss hiervon absehen. 3Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studenten mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.
 

§ 6 Koordinierungs- und Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Abstimmung an den Partneruniversitäten hinsichtlich einheitlicher Standards bei den Prüfungen wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt, in dem die in § 1 aufgeführten sechs Universitäten mit jeweils einem Mitglied vertreten sind. 2Dieses Mitglied muss jeweils prüfungsberechtigt sein. 3Der Vertreter der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg im Koordinierungsausschuss wird vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik in Kooperation mit der Fakultät für Physik bestellt. 4An jeder Partneruniversität besteht ein lokaler Prüfungsausschuss, der die vom Koordinierungsausschuss erarbeiteten Vorgaben vor Ort umsetzt und die Prüfungen an dem jeweiligen Standort organisiert.

    (2) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg wird ein lokaler Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik in Kooperation mit der Fakultät für Physik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg bestellt werden. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 4Eine Wiederbestellung ist möglich. 5Bis zu zwei Mitglieder können von Seiten der Partneruniversitäten benannt und vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik in Kooperation mit der Fakultät für Physik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg bestellt werden.

    (3) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik in Kooperation mit der Fakultät für Physik der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg bestelllt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können unbeschadet der Regelung des Abs. 2 Satz 5 nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät für Mathematik und Informatik bzw. der Fakultät für Physik und Astronomie bestellt werden. 3Jede der beiden Fakultäten sollte mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (5) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat und dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- bzw. Prüfungsordnung.

    (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme der Prüfungen beiwohnen.

    (7) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per Fax oder per elektronischer Post (e-mail) unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen bzw. Video- oder Telefonkonferenzen. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. 4Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 5Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches Tag und Ort der Sitzung bzw. Konferenz, die Namen der anwesenden bzw. teilnehmenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. 6Alternativ kommt ein Beschluss im Umlaufverfahren in Betracht.

    (8) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Ausschussmitglied seitens der Partneruniversitäten die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
 

§ 7 Prüfer

    (1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6 WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung zwei Jahre erhalten. 4Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
 

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
 

§ 9 ECTS-Punkte

    (1) 1ECTS-Punkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. 2Die für den Aufbaustudiengang verwendeten ECTS-Punkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 30 ECTS-Punkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Semesters im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden bezeichnen. 3Entsprechend sind für die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs (1. - 3. Semester) insgesamt 90 ECTS-Punkte vorgesehen, zuzüglich der 30 ECTS-Punkte im 4. Semester, die für die angenommene schriftliche Masterthesis einschließlich des bestandenen Kolloquiums vergeben werden.

    (2) 1ECTS-Punkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. 2Sie können innerhalb des Aufbaustudiengangs nur einmal verwendet werden.

    (3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise für den Aufbaustudiengang geben die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen ECTS-Punkte an. 2Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuss festzusetzen, wieviele ECTS-Punkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.

    (4) 1ECTS-Punkte, die an den Partneruniversitäten innerhalb des abgestimmten "Master of Science in Space Science and Technology" erworben werden, sind im ausgewiesenen Umfang als Studien- bzw. Prüfungsleistung anzuerkennen.
 

§ 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet. 2Dies gilt auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Partneruniversitäten erworben werden.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden auf Antrag, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

    (4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.

    (5) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt; dabei werden ECTS-Leistungsnachweise nach Maßgabe der jeweils gültigen Anrechnungstabelle umgerechnet. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk aufgenommen. 4In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

    (6) 1Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Abs. 2 bis 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
 

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn bei dem Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 4In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich die Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen.
 

§ 12 Masterprüfung

    (1) Die Masterprüfung besteht aus

1.

studienbegleitenden Prüfungen nach Maßgabe des § 14 sowie

2.

der Masterthesis in Verbindung mit dem Kolloquium nach Maßgabe der §§ 15 und 16,

welche jeweils ausschließlich in englischer Sprache abzufassen bzw. abzuhalten sind.

    (2) 1Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. 2Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird.
 

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Prüfungen ist die Immatrikulation als Student des Aufbaustudienganges "Space Science and Technology" (vgl. § 3 Studienordnung). 2Mit der Immatrikulation gilt der Student im Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten zu den studienbegleitenden Prüfungen angemeldet; eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich.

    (2) 1Der Antrag auf Zuteilung des Themas für die Masterthesis ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Ihm sind beizufügen:

1.

eine Immatrikulationsbescheinigung als Student des Aufbaustudiengangs "Space Science and Technology" für das laufende Semester,

2.

der Nachweis über den Erwerb von mindestens 60 ECTS-Punkten gemäß § 9,

3.

die Angabe des Prüfers, der das Thema der Masterthesis stellen soll, sowie ein eventueller Vorschlag für das gewünschte Thema,

4.

ein eventueller Vorschlag der gewünschten Prüfer für das Kolloquium,

5.

eine Erklärung darüber, ob der Kandidat eine Masterthesis in demselben oder einem ähnlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet oder ob er unter Verlust seines Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

3Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung des gewünschten Prüfers.

    (3) Die Zuteilung des Themas für die Masterthesis ist zu versagen, wenn

  1. der Kandidat die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
  2. die nach Abs. 2 Satz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind,
  3. der Kandidat sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet,
  4. der Kandidat unter Verlust seines Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist oder
  5. der Kandidat die geforderten Prüfungsleistungen in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

    (4) 1Über die Zuteilung des Themas für die Masterthesis entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. 3Das Thema und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.

    (5) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist die Annahme der Masterthesis. 2Die Masterthesis ist angenommen, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. 3Zum Kolloquium wird der Kandidat spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfer schriftlich durch den Prüfungsausschuss geladen. 4Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig.

    (6) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
 

§ 14 Studienbegleitende Prüfungen

    (1) In folgenden drei Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen im jeweils angegebenen Umfang zu erbringen:

1.

Space Science

(Modultyp A)

30 ECTS-Punkte

2.

Space Technology

(Modultyp B)

30 ECTS-Punkte

3.

Schwerpunktgebiet

(Modultyp C)

30 ECTS-Punkte

    (2) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen eines Semesters. 2Die je Prüfungsleistung vergebenen ECTS-Punkte bemessen sich nach dem Umfang der Lehrveranstaltungen.

    (3) 1Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden in englischer Sprache in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, Seminararbeiten oder Projektarbeiten nach vorheriger Festlegung durch den jeweiligen Prüfer erbracht. 2Die einzelnen Teilprüfungen finden zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 3Klausuren haben einen zeitlichen Umfang von ca. 60 bis 90 Minuten, mündliche Prüfungen von 15 bis 30 Minuten; Seminar- und Projektarbeiten haben in der Regel einen Umfang von ca. 20 Seiten.

    (4) 1Jede einzelne Leistung ist erbracht bzw. bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. 2Sie geht gewichtet mit den jeweiligen ECTS-Punkten in die Gesamtnotenberechnung gemäß § 18 Abs. 3 ein. 3Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Fristen des § 17 beliebig oft wiederholt werden.

    (5) Den Modultypen A bis C sind einzelne Module zugeordnet, wie sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Prüfungsordnung ergibt.
 

§ 15 Masterthesis

    (1) 1In der Masterthesis soll der Kandidat nachweisen, dass er imstande ist, ein Problem aus dem Fachgebiet "Space Science and Technology" innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Monaten selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. 2Die Masterthesis darf nicht mit einer früher oder gleichzeitig vorgelegten Abschluss-, Magister-, Zulassungs- oder Diplomarbeit identisch sein. 3Eine Anrechnung der Masterthesis ist ausgeschlossen. 4Die bestandene Masterthesis wird mit 30 ECTS-Punkten bewertet, wenn das Kolloquium zur Masterthesis ebenfalls bestanden wird.

    (2) 1Die Masterthesis wird unter Betreuung eines Prüfungsberechtigen durchgeführt, welcher einer der Partneruniversitäten angehört. 2Das Thema der Arbeit ist einem Prüfungsbereich (§ 14 Abs. 1) zu entnehmen und soll aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeiten der betreuenden Lehrperson stammen und wird von dieser ausgegeben.

    (3) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Masterthesis darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Weist der Bewerber durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. 3Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet und nicht bestanden. 4Der Bewerber hat einmal das Recht, binnen vier Wochen nach Zuteilung des Themas dieses zurückzugeben. 5In diesem Fall gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

    (4) 1Die Masterthesis ist in englischer Sprache abzufassen. 2Der Masterthesis ist vom Studenten eine Erklärung beizufügen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat, sowie eine Erklärung, dass er die Arbeit nicht bereits an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat.

    (5) 1Die Masterthesis ist in drei gebundenen Exemplaren (zwei Gutachterexemplare, ein Archivexemplar) fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2Sie kann nach Absprache mit den Gutachtern auch auf einem elektronischen Speichermedium in einem gängigen Format und in lesbarer Form ebenfalls in drei Exemplaren abgegeben werden.

    (6) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt zwei Gutachter aus zwei verschiedenen Partneruniversitäten und leitet den Gutachtern die Masterthesis zur Beurteilung zu. 2Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann auch ein sonstiger externer Gutachter bestellt werden. 3Erster Gutachter soll der Prüfer sein, der das Thema der Masterthesis gestellt hat.

    (7) 1Die Masterthesis gilt als bestanden bzw. angenommen, wenn die übereinstimmende Beurteilung der Gutachter mindestens "ausreichend" (4,0) ist. 2Weichen die Gutachter in der Beurteilung der Masterthesis voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel gebildet und auf eine zulässige Note gerundet, wenn die Abweichung um bis zu eine Note differiert. 3Falls die Abweichung größer ist oder eine der Beurteilungen "nicht bestanden" ist, bleibt die Entscheidung dem Prüfungsausschuss vorbehalten, der weitere Gutachter bestellen kann. 4Die Note der Masterthesis muss spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Masterthesis festgesetzt sein.

    (8) 1Wird die Masterthesis nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden (Abs. 3), so kann sie nur einmal wiederholt werden. 2Eine Masterthesis mit demselben Thema kann nicht noch einmal eingereicht werden. 3Das Nichtbestehen ist dem Bewerber mitzuteilen. 4Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung zu stellen. 5Wird innerhalb der Frist kein Antrag gestellt oder die Masterthesis auch in der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 6Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (9) Das Archivexemplar der Masterthesis verbleibt bei den Prüfungsakten.
 

§ 16 Kolloquium

    (1) 1Im Kolloquium hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse seiner Masterthesis einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden, d.h. die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes (§ 14 Abs. 1) zu erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und über ein breites Grundlagenwissen zu verfügen.

    (2) 1Das Kolloquium ist möglichst bald, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Masterthesis abzuhalten. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu dem Kolloquium die Prüfer, den Kandidaten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein; zusätzlich kann die Hochschulöffentlichkeit eingeladen werden. 3Es dauert ca. eine Stunde, besteht aus einem Vortrag des Kandidaten mit anschließender Diskussion und wird von zwei Prüfern abgenommen. 4Die Prüfer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 5Erstprüfer soll in der Regel der Betreuer der Masterthesis sein. 6Das Kolloquium wird in englischer Sprache abgehalten. 7Über das Kolloquium wird ein Protokoll angefertigt und von den Prüfern unterzeichnet, in das Zeit und Ort der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände und die Art der Beantwortung, die Namen der Prüfer und des Kandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung und etwaige besondere Vorkommnisse einzutragen sind.

    (3) 1Das Kolloquium ist bestanden, wenn jeder Prüfer die Leistung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet. 2Durch Mittelung wird die Durchschnittsnote des Kolloquiums errechnet und gemäß § 18 Abs. 3 festgesetzt.

    (4) 1Hat der Kandidat das Kolloquium nicht bestanden, so kann er es nur einmal binnen maximal drei Monaten, gerechnet ab Zugang der Mitteilung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung, wiederholen. 2Der Prüfungsausschuss kann wegen besonderer Gründe eine Fristverlängerung gewähren. 3Einen Antrag auf Wiederholung der Prüfung hat der Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens zu stellen. 4Beantragt der Bewerber nicht innerhalb der genannten Frist die Wiederholung oder wird das Kolloquium erneut nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 5Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
 

§ 17 Prüfungen, Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholungen

    (1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 12 werden von den jeweiligen Prüfern ECTS-Punkte nach Maßgabe der §§ 9, 14 bis 16 und Fachnoten gemäß § 18 Abs. 1 vergeben.

    (2) Die Kandidaten haben sich bei den Prüfungen bzw. Teilprüfungen auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

    (3) 1Die Masterprüfung soll insgesamt bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. 2Erwirbt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens bis zum Ende des vierten Fachsemesters die nach § 14 Abs. 1 erforderlichen 90 ECTS-Punkte oder meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Masterthesis, dass er diese einschließlich des Kolloquiums bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Masterthesis einschließlich des Kolloquiums, zu denen er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, gilt der nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (studienbegleitende Prüfung, Masterthesis, Kolloquium) als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (4) 1Die nicht bestandenen oder die gemäß Abs. 3 als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistungen können nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 wiederholt werden. 2Werden die nach § 14 Abs. 1 erforderlichen 90 ECTS-Punkte im Rahmen der Wiederholungsprüfungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben, so gilt die Masterprüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden. 3Entsprechendes gilt, wenn die Wiederholungsprüfung der Masterthesis oder des Kolloquiums spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt.

    (5) 1Überschreitet ein Student die Fristen der Abs. 3 und 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Diese wird, sofern es die anerkannten Gründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

    (6) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
 

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

    (1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut

eine hervorragende Leistung

2 = gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

5 = nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

2Zur differenzierten Bewertung können die einzelnen Prüfungsleistungen mit folgenden Zwischennoten bewertet werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7. 3Die für die Bewertung von Prüfungsleistungen an Partneruniversitäten verwendeten Noten "distinction, merit, pass, fail" werden nach folgender Tabelle angerechnet:

von 100% bis 85%

= distinction

sehr gut

= 1,0

von 84% bis 70%

= distinction

sehr gut

= 1,3

von 69% bis 67%

= merit

gut

= 1,7

von 66% bis 64%

= merit

gut

= 2,0

von 63% bis 60%

= merit

gut

= 2,3

von 59% bis 57%

= pass

befriedigend

= 2,7

von 56% bis 55%

= pass

befriedigend

= 3,0

von 54% bis 53%

= pass

befriedigend

= 3,3

von 52% bis 51%

= pass

ausreichend

= 3,7

50%

= pass

ausreichend

= 4,0

weniger als 50%

= fail

nicht ausreichend

= 5,0

 

    (2) Nach dem Abschluss des Kolloquiums stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestellter Vertreter die Prüfungsgesamtnote fest und gibt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung bekannt.

    (3) 1Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen bestandenen studienbegleitende Prüfungen sowie der Masterthesis. 2Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Prüfungsgesamtnote lautet:

  bei einem Durchschnitt von genau 1,0

  ausgezeichnet

  bei einem Durchschnitt von 1,1 bis 1,5

  sehr gut

  bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5

  gut

  bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5

  befriedigend

  bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0

  ausreichend

  bei einem Durchschnitt über 4,0

  nicht ausreichend


§ 19 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
 

§ 20 Zeugnis und Masterurkunde

    (1) 1Über die bestandene Prüfung stellt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg ein Zeugnis und eine Urkunde aus, wenn die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen nicht überschritten werden.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die studienbegleitenden Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Punkte, die Note des Kolloquiums, das Thema und die Note der Masterthesis sowie die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind, sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit im Zeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag der Ausstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens der Prüfung.

    (3) 1Zum Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades eines "Master of Science" beurkundet wird. 2Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät für Mathematik und Informatik sowie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. 3Die Vereinbarung mit den Partneruniversitäten gemäß § 1 Abs. 1 soll sicherstellen, dass erfolgreichen Absolventen an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg von einer der Partneruniversitäten ebenfalls die Verleihung des akademischen Grades "Master of Science" beurkundet wird. 4Die akademischen Grade können in einer gemeinsamen Urkunde zusammen verliehen werden.

    (4) Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten zurückgegeben.

    (5) 1Auf Antrag können Zeugnis und Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

    (6) 1Zusätzlich erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung ("Transcript of Records") sowie ein in englischer Sprache ausgestelltes "Diploma Supplement" mit dem Datum des Zeugnisses. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsamt rechtzeitig alle in das Prüfungszeugnis, das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie in sonstige Bescheinigungen aufzunehmenden Ergebnisse und englischsprachigen Übersetzungen mit. 3In der Zeugnisergänzung werden alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten sowie gegebenenfalls gemäß §§ 9, 10 angerechnete Prüfungsleistungen aufgenommen. 4Das "Diploma Supplement" sowie das "Transcript of Records" werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
 

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Zusendung des Zeugnisses bzw. eines Bescheides betreffend die Mitteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest. 4Hierbei ist die Fertigung von Einzelkopien außerhalb von formellen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.5Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 6Dabei kann von ihm insbesondere festgelegt werden, dass die Einsichtnahme an einem zentralen Ort und zu einem bestimmten Tag stattzufinden hat.
 

§ 22 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage 1: Verteilung der Modultypen auf die Regelstudienzeit (vier Fachsemester)

 

Seme
ster

Studienort

Inhalte

Modultypen (jeweils 30 ECTS-Punkte)

A: Space Science

B: Space Technology

C: Schwerpunktgebiet

ET: Engineering Track

ST: Scientific Track

ECTS-Punkte

D: Masterthesis, Kolloquium

ECTS-Punkte

Module

ECTS-Punkte

Module

ECTS-Punkte

1.

Würzburg

"An Overview of Space Physics and Space Technology"

Introduction in Space Physics

7,5

Spacecraft System Design

7,5

-/-

-/-

Space Dynamics

7,5

Programming, Embedded Control, Communication

7,5

2.

Kiruna

"Measurement, electronics and environment (as applied to space physics and space science)"

Spacecraft Environment Interactions

7,5

Electronics in Space

7,5

-/-

-/-

Image Processing and Remote Sensing

7,5

Optics- and Radar-based Observations

7,5

3.

 

 

w

a

h

l

w

e

i

s

e

Cranfield

-/-

-/-

-/-

ET1: "The dynamics and regulation of systems and structures"

30,0

-/-

Helsinki

-/-

-/-

-/-

ET2: "Space Robotics"

30,0

-/-

Würzburg

-/-

-/-

-/-

ET3: "Space Robotics and Control"

30,0

 

-/-

Kiruna

-/-

-/-

-/-

ET4: "Space science and instrumentation"

30,0

-/-

oder

ST3: "Atmospheric and space physics"

30,0

Prag

-/-

-/-

-/-

ET5: "Space automation and regulation"

30,0

-/-

Toulouse

-/-

-/-

-/-

ST1: "An introduction to physical space research in astrophysics, space science and planetology"

30,0

-/-

oder

ST2: "Physical space advanced studies in astro
physics, space science and instrumentation"

30,0

 

4.

wahlweise

Cranfield

-/-

-/-

-/-

-/-

Master´s Thesis preparation and presentation

30,0

Helsinki

-/-

-/-

-/-

-/-

30,0

Würzburg

-/-

-/-

-/-

-/-

30,0

Kiruna

-/-

-/-

-/-

-/-

30,0

Prag

-/-

-/-

-/-

-/-

30,0

Toulouse

-/-

-/-

-/-

-/-

30,0

Anlage 2: Modultyp C: Schwerpunktgebiet, Verteilung der Module im 3. Fachsemester

C: Schwerpunktgebiet

ET: Engineering Track

ST: Scientific Track

Semester

Studienort

Module

ECTS-Punkte

3.

w a h l w e i s e

 

Cranfield

ET1: "The dynamics and regulation of systems and structures"

30,0

Space Propulsion

5,0

Introduction to Space Structures

2,5

Statics of Structures, Dynamics of Structures

5,0

Fiber Reinforced Plastics

5,0

Rigid Spacecraft Dynamics

5,0

Classical Control Methods

5,0

Multivariable Control for Aerospace Applications

5,0

GPS and INS

5,0

Helsinki

ET2: "Space Robotics"

30,0

Machine Perception

3,0

Positioning and Navigation Methods

3,0

Automation and Control Technology

4,5

Robotics

3,0

Field and Service Robotics

4,5

Behavior-based Robotics

3,0

Kinematics and Motion Planning

3,0

Bionics

3,0

Mechatronic Miniature Automation

3,0

Group Project (small) in Automation Technology

3,0

Extended Work in Automation Technology

9,0

Würzburg

ET3: "Space Robotics and Control"

30,0

Robotics 1+2

15,0

Automation and Control

7,5

Computer and Communication Networks

12,0

Telecommunication Networks in Space

3,0

Group Project (small)

3,0

Team Design Project (extended work)

9,0

Kiruna

ET4: "Space science and instrumentation"

30,0

Space Vehicle Systems

7,5

Principles for Space Instruments

7,5

Instrument design and measurement techniques for spectroscopic imaging

7,5

Baloon project BEXUS at Esrange (small)

3,0

Baloon project BEXUS at Esrange (extended)

9,0

The Rocket Project REXUS at Esrange (small)

3,0

The Rocket Project REXUS at Esrange (extended)

9,0

oder

ST3: "Atmospheric and space physics"

30,0

Atmospheric Physics

7,5

Space Plasma Physics

7,5

Solar Physics

7,5

Numerical methods in Space Physics

7,5

Solar System Physics

7,5

 

Prag

ET5: "Space automation and regulation"

30,0

Space Systems, Modeling and Identification

7,0

Optimal and Robust Control Design

7,0

Estimation, Filterung and Fault Detection

7,0

Real-time Software Components for Space Control

7,0

Distributed Embedded Systems

7,0

Hardware Support in Space Engineering

7,0

Team Design Project

10,0

Toulouse

ST1: "An introduction to physical space research in astrophysics, space science and planetology"

30,0

Astrophysics

Wahlpflichtmodul

13,0

Planetology

Wahlpflichtmodul

13,0

Space Technique / Sciences

Wahlpflichtmodul

13,0

Instrumentation

Pflichtmodul

17,0

oder

ST2: "Physical space advanced studies in astrophysics, space science and instrumentation"

30,0

Spatial Technique

11,0

Instrumentation

19,0


Die vorstehende Prüfungsordnung tritt am 28. September 2006 in Kraft.