PO Rechtswiss DiplJur 2005
Prüfungsordnung Rechtswissenschaft 2005
Ordnung
zur Verleihung des Hochschulgrades
„Diplom-Juristin Univ." oder „Diplom-Jurist Univ."
an der
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität WürzburgVom 2. Mai 2005
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Ordnung:
§ 1 Hochschulgrad
Die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg verleiht durch ihre Juristische Fakultät den Hochschulgrad „Diplom-Juristin Univ." oder „Diplom-Jurist Univ." (abgekürzt Dipl.-Jur.Univ.) in der jeweils zutreffenden Sprachform. Darüber stellt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität eine Urkunde aus (Anlage).
§ 2 Berechtigte
(1) Der Hochschulgrad gemäß § 1 wird auf Antrag verliehen.
(2) Antragsberechtigt sind
a) | Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Rechtswissenschaft" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, die ab dem Prüfungstermin 1990/2 und bis zum Prüfungstermin 2006/2 auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1985 (GVBl S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1993 (GVBl S. 193), oder in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401), die Erste Juristische Staatsprüfung am Prüfungsort Würzburg bestanden haben. |
b) | Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Rechtswissenschaft", die gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) – JAPO 2003 – die Erste Juristische Prüfung am Prüfungsort Würzburg bestanden haben. |
(3) Sofern bereits ein vergleichbarer Titel auf der Basis der Ersten Juristischen Staatsprüfung erworben oder beantragt worden ist, ist die Verleihung des Titels ausgeschlossen.
§ 3 Verfahren
1Der Antrag nach § 2 bedarf der Schriftform. 2Er ist unter Beifügung einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Abschlusszeugnisses im Sinne des § 2 an den Dekan der Juristischen Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu richten. 3Dem Antrag ist die Versicherung an Eides statt beizufügen, dass er oder sie keinen solchen Antrag bei einer anderen Fakultät gestellt hat.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 1 der Ordnung zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Juristin Univ." oder „Diplom-Jurist Univ." an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Diplomurkunde
Die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Juristische Fakultät, verleiht mit dieser Urkunde
Frau/Herrn ……………………… | |
Geboren am …………………… | in………………............................... |
den Hochschulgrad
Diplom-Juristin Univ./Diplom-Jurist Univ.
(Dipl.-Jur. Univ.)
aufgrund der am ...……....... bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung/Ersten Juristischen Prüfung gemäß der JAPO in der jeweils gültigen Fassung.
Würzburg, den…………...... | (Siegel) | ______________________________ |
Dekan der Juristischen Fakultät |