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Prüfungsangelegenheiten

PO Modernes Südasien

Prüfungsordnung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlussprüfung des Studienelements Modernes Südasien

 Vom 3. September 2007

 (Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-23)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg (im Folgenden: Universität Würzburg) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

1. Teil:

Allgemeine Vorschriften

2

§ 1

Studienelement, Gegenstand und Ziel der Prüfung

2

§ 2

Zugangsvoraussetzungen, Vorkenntnisse

2

§ 3

Beginn, Dauer, Aufbau

2

§ 4

Umfang der Prüfung

3

§ 5

Prüfungsausschuss

3

§ 6

Beschlussverfahren

4

§ 7

Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

4

§ 8

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

5

§ 9

Anrechnung von Modulen, Teilmodulen , Studien- und Prüfungsleistungen

5

§ 10

Bereitstellung des Lehrangebots

6

 

 

 

2. Teil:

Inhalt und Durchführung der Prüfungen

7

§ 11

Form der Prüfungsleistungen

7

§ 12

Mündliche Teilmodulprüfungen

7

§ 13

Schriftliche Teilmodulprüfungen

7

§ 14

Sonstige Prüfungen

8

§ 15

Organisation von Prüfungen

8

§ 16

Voraussetzungen für die erfolgreiche Anmeldung zu Prüfungen

9

§ 17

Durchführung von Teilmodulprüfungen

9

§ 18

Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

9

§ 19

Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

10

§ 20

Mängel im Prüfungsverfahren

10

§ 21

Bewertung von Prüfungen

11

§ 22

Mitteilung der Prüfungsergebnisse

11

§ 23

Bestehen von Prüfungen

12

§ 24

Wiederholung von Prüfungen

12

§ 25

Erfolgreiche Beendigung des Studienelementes

12

§ 26

Bildung und Gewichtung der Noten, Gesamtnotenberechnung

12

 

 

 

3. Teil:

Schlussvorschriften

12

§ 27

Transcript of Records, Zertifikat

12

§ 28

Einsicht in die Prüfungsunterlagen

13

§ 29

Ungültigkeit der Prüfung

13

§ 30

Inkrafttreten

14

 

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Studienelement, Gegenstand und Ziel der Prüfung

   (1) 1Am Institut für Kulturwissenschaften Ost- und Südasiens der Universität Würzburg wird ein Studienelement Modernes Südasien mit Schwerpunkt Indien angeboten, das sich einerseits als ergänzendes und begleitendes Studienelement zu einem anderen Studiengang, andererseits aber auch als selbständiges Studienelement für Studierende und Gaststudierende versteht. 2Das Studienelement dient sowohl zum Erwerb von Sprachkenntnissen in Hindi, der modernen indischen Sprache mit den meisten Sprechern weltweit, als auch zum Erwerb von Grundkenntnissen aus den Bereichen Landeskunde, Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur Indiens.

   (2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studienelementes ist der Nachweis von Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 45 ECTS-Punkten erforderlich.

   (3) Zweck der studienbegleitend durchgeführten Prüfung ist der Nachweis aktiver und passiver Sprachkenntnisse im schriftlichen und mündlichen Bereich sowie der Nachweis von Grundkenntnissen aus den Bereichen Landeskunde, Geschichte, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur Indiens.

   (4) Für den erfolgreichen Abschluss des Studienelementes wird ein Zertifikat verliehen.

   (5) Das Studienelement führt nicht zum Erwerb eines akademischen Grades.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen, Vorkenntnisse

   (1) Voraussetzung für den Zugang zum Studienelement ist die Immatrikulation als Studierender bzw. Studierende oder als Gaststudierender bzw. Gaststudierende an der Universität Würzburg (im Folgenden einheitlich als „Studierende“ des Studienelementes bezeichnet). 

   (2) 1Da Lehrveranstaltungen des Studienelementes auch in englischer Sprache abgehalten werden können und ein Großteil der Lehrmaterialien und der Studienliteratur ausschließlich in englischer Sprache vorliegen, sind sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache von großem Nutzen. 2Weitere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

 
   (1) Das Studienelement kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

    (2) Das Studienelement ist auf eine Dauer von vier Semestern ausgelegt.

    (3) 1Das Studienelement ist in allen Abschnitten modular aufgebaut. 2Ein Modul umfasst einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, welche inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sind, sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltungen. 3In den Modulen ist jeweils mindestens ein Teilmodul enthalten, wobei in den Teilmodulen die Teilmodulprüfungen durchzuführen sind. 4Entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand sind die Module und die Teilmodule mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten verbunden, wobei diese nur vergeben werden, wenn die geforderten Prüfungsleistungen in den Teilmodulen komplett bestanden worden sind. 5Die Maßstäbe für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), mit Hilfe dessen das für das Modul bzw. das Teilmodul erforderliche Arbeitspensum (Arbeitsaufwand oder workload) der Studierenden beschrieben wird. 6Das Arbeitspensum bezieht sich auf die Zeit, welche die Studierenden insgesamt benötigen, um die für das Modul bzw. das Teilmodul genau zu definierenden Lernergebnisse zu erzielen.

    (4) 1Ein Modul erstreckt sich über ein oder zwei Semester. 2Die in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Module sind in ihrer Gesamtheit dem Pflichtbereich zugeordnet, eine Auswahlmöglichkeit besteht nicht. 3Die Anzahl und die Ausgestaltung der verschiedenen Module bzw. Teilmodule sind den Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen. 4Dort kann u. a. auch festgelegt werden, dass eine Teilmodulprüfung erst dann abgelegt werden kann, wenn eine oder mehrere andere Teilmodulprüfungen bereits bestanden worden sind.

    (5) Zum erfolgreichen Abschluss des Studienelementes müssen insgesamt 45 ECTS-Punkte erworben werden.

    (6) 1Um die vorgesehene Studiendauer einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. 2Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. 3Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium gibt der Studienplan in Anlage 2 dieser Prüfungsordnung. 4Bei der individuellen Studienplanung bieten die zuständigen Studienfachberater bzw. –beraterinnen bzw. der oder die Prüfungsausschussvorsitzende / Studienelementverantwortliche Hilfe.

 

 § 4 Umfang der Prüfung

    (1) 1Zum erfolgreichen Abschluss des Studienelementes müssen insgesamt 45 ECTS-Punkte erworben werden. 2ECTS-Punkte werden für bestandene Teilmodulprüfungen entsprechend der in den Anlagen zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Anzahl erworben. 3Die Kontrolle des Erreichens der 45 ECTS-Punkte wird vom Prüfungsamt durchgeführt. 4Für den Erlass eines Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Teilmodulprüfung ist der Prüfungsausschuss zuständig.

 
 

§ 5 Prüfungsausschuss

     (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfung wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I ein Prüfungsausschuss gewählt. 2Er besteht aus einem Professor bzw. einer Professorin oder einem bzw. einer Habilitierten des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender sowie zwei weiteren Mitgliedern. 3Als weitere Mitglieder sind alle hauptberuflichen Mitglieder der Fakultät, insbesondere des Instituts für Kulturwissenschaften Ost- und Südasiens, wählbar. 4Sie sollen jeweils die Kulturwissenschaften Ost- und Südasiens vertreten und müssen jeweils zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt sein (Art. 62 Abs. 1 BayHSchG in Verbindung mit der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüfer-Verordnung – HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WFK)in der jeweils geltenden Fassung).5Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 6Ein Mitglied kann vorzeitig ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall wird ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit gewählt. 7Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Fakultätsrat. 8Für den Fall, dass ein Mitglied vorübergehend gehindert ist, die durch diese Prüfungsordnung geregelten Pflichten wahrzunehmen, soll für die Zeit der Verhinderung, höchstens jedoch für eine Dauer von drei Monaten, ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 gewählt werden.

    (3) 1Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich verantwortlich für das Studienelement. 2In dieser Eigenschaft wirkt er bzw. sie darauf hin, dass das Lehrangebot der Prüfungsordnung entspricht, das Studium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden. 3Bei diesen Aufgaben kann er bzw. sie sich der Unterstützung weiterer Personen bedienen.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Studiendekan bzw. der Studiendekanin der Fakultät sicherzustellen, dass die Modul- bzw. Teilmodulprüfungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. 2Hierbei hat er mit den einzelnen Modulverantwortlichen zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls auf diese einzuwirken. 3Die Prüflinge sollen rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der angebotenen Lehrveranstaltungen sowie der zu erbringenden Teilmodulprüfungen als auch über die Termine, zu denen die Teilmodulprüfungen zu erbringen sind, informiert werden.

    (5) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3In der Regel wird die Bekanntgabe der Bewertungen von Teilmodulprüfungen über geeignete elektronische Systeme mitgeteilt. 4Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident bzw. die Präsidentin der Universität Würzburg, in fachlich-inhaltlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen.

    (6) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten des Studienelementes sowie über die Verteilung der Noten und legt diesen Bericht in geeigneter Weise durch die Hochschule offen.

    (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

    (8) Der Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungshilfe des Prüfungsamtes.

    (9) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende mindestens drei Tage vor der jeweiligen Sitzung zu laden. 2Im übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 41 Abs. 1 BayHSchG.

    (10) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse enthält.

    (11) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Entscheidungen sind den Kandidaten bzw. Kandidatinnen zuzustellen. 3Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 6 Beschlussverfahren

    (1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuss ist unbeschadet der Regelungen des § 8 Abs. 1 beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per Telefax oder per elektronischer Post unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen und sämtliche Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Der Ausschuss tritt in der Regel mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. 4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen grundsätzlich in Sitzungen. 5In geeigneten Fällen soll ein Mitglied des Prüfungsamtes hinzugezogen werden. 6Alternativ kommt in geeigneten Fällen, insbesondere wenn die zu beantwortende Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann, ein Beschluss im Umlaufverfahren in Betracht. 7Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 8Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. 9Eine Ausfertigung des Protokolls bzw. des Beschlusses im Umlaufverfahren ist an das Prüfungsamt im Abdruck weiterzuleiten.

    (2) 1Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der bzw. die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen alleine zu treffen. 3Hiervon ist der Prüfungsausschuss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem bzw. der Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen. 5Die Übertragung bedarf eines Beschlusses. 6Nach Ablauf der Amtszeit sind Art und Umfang der Übertragung vom jeweils neu zusammentretenden Prüfungsausschuss förmlich neu festzustellen.

    (3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

    (4) 1Jede Entscheidung ist den Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. 2Bei Entscheidungen zu Ungunsten der Betroffenen sind die Gründe anzugeben und eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

 

§ 7 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

    (1) 1Prüfer bzw. Prüferinnen können lediglich alle Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen sowie alle nach Art. 61 BayHSchG in Verbindung mit der HSchPrüferV in den jeweils geltenden Fassungen zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten weiteren Personen sein. 2Im Regelfall nehmen die Modulverantwortlichen die Prüfungen selbst ab. 3Daneben können die Modulverantwortlichen jeweils andere Prüfer bzw. Prüferinnen an Stelle ihrer Person benennen. 4Diese sind in der Regel die einzelnen Dozenten einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls bzw. Teilmoduls. 5Darüber hinaus können alle Personen, die die Voraussetzungen eines Prüfers bzw. einer Prüferin nach Satz 1 erfüllen, zur Abnahme der Prüfungen bestellt werden. 6In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten. 8Über Ausnahmen von dieser Geltungsdauer entscheidet der Fakultätsrat.

    (2) 1Bei mündlichen Prüfungen bestellt der benannte Prüfer bzw. die benannte Prüferin zusätzlich einen sachkundigen Beisitzer bzw. eine sachkundige Beisitzerin. 2Zu sachkundigen Beisitzern bzw. Beisitzerinnen können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen eines Prüfers bzw. einer Prüferin nach Abs. 1 besitzen oder die eine einschlägige Abschlussprüfung an einer Hochschule bestanden haben und in ihrem Fachgebiet tätig sind. 3Die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen selbst prüfen nicht.

    (3) 1Ein Rechtsanspruch des Prüflings auf Abnahme der Prüfung durch einen bestimmten Prüfer  bzw. eine bestimmte Prüferin besteht nicht. 2Insbesondere können Prüfer bzw. Prüferinnen aus besonderen Gründen kurzfristig durch andere Prüfer bzw. Prüferinnen ersetzt werden.

    (4) 1Die Modulverantwortlichen sorgen dafür, dass den Prüflingen bei einem Abweichen von der Regel des Abs. 1 Satz 2 die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen rechtzeitig bekannt gegeben werden. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang oder geeignete elektronische Systeme. 3Der Prüfling hat die Aushänge sowie ggf. Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten.

 
 

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) 1Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG in Verbindung mit Art. 20, 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I) in den jeweils geltenden Fassungen. 2Unbeschadet dieser Vorschriften liegt ein solcher Ausschluss bei einer Person vor, die

1.       über die zu prüfende Person das Sorgerecht hat,

2.       zu der zu prüfenden Person nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält oder

3.       zu der zu prüfenden Person in einer engen persönlichen Beziehung steht.

3In besonderen Fällen kann die Leitung der Hochschule Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 zulassen.

 
   (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer bzw. Prüferinnen, der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 9 Anrechnung von Modulen, Teilmodulen , Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Einschlägige Module bzw. Teilmodule, welche in demselben Studienelement an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden worden sind, werden insgesamt bis maximal zwei Drittel der erforderlichen ECTS-Punkte durch den Prüfungsausschuss angerechnet. 3Bei der Anrechnung werden für das jeweils angerechnete Modul bzw. Teilmodul die an der Universität Würzburg vorgesehenen ECTS-Punkte zugrunde gelegt. 4Soweit das anzurechnende Modul Inhalte nicht aufweist, die an der Universität Würzburg Gegenstand der dazugehörenden Teilmodulprüfung(en) sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 5Entsprechendes gilt für Anerkennung von einzelnen Teilmodulen. 6Die Durchführung und Kontrolle dieser Auflagen ist durch den Prüfungsausschuss zu organisieren und zu kontrollieren.

    (2) Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten für eine Anrechnung der bisher bestandenen Module bzw. Teilmodule entsprechend, wenn Studierende diese an der Universität Würzburg als Teil eines Studienganges erbracht haben.

    (3) 1Studien- und Prüfungsleistungen, Module und Teilmodule, die in anderen Studienelementen oder Studiengängen an der Universität Würzburg, an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden worden sind, werden insgesamt bis maximal zwei Drittel der erforderlichen ECTS-Punkte vom Prüfungsausschuss angerechnet, soweit eine fachliche Gleichwertigkeit mit den Modulen bzw. Teilmodulen des Studienelementes festgestellt wird. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen oder Module bzw. Teilmodule in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen den Modulen bzw. Teilmodulen im Studienelement an der Universität Würzburg im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Modulen bzw. Teilmodulen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung des European Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS) die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 5Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 6Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 7Im Falle der gegebenen Gleichwertigkeit werden für die jeweils anzurechnenden Module bzw. Teilmodule  die an der Universität Würzburg für die jeweiligen Module bzw. Teilmodule vorgesehenen ECTS-Punkte zugrunde gelegt.

    (4) 1Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen. 2Die Durchführung dieser Zusatzprüfungen ist durch den Prüfungsausschuss zu organisieren und zu kontrollieren.

    (5) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder Module bzw. Teilmodule angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Transcript vermerkt. 3Bei nicht vergleichbaren Notensystemen werden in das Transcript nur der Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk "bestanden" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung erfolgen in diesem Fall nicht.

    (6) 1Für die Anrechnung eines Moduls bzw. Teilmoduls ist jeweils ein Antrag der Studierenden zu Beginn ihres Studiums bzw. Wechsels bzw. unmittelbar nach Beendigung der Beurlaubung wegen eines Auslandsaufenthalts erforderlich. 2Ein späterer Antrag kann nur im Ausnahmefall gestellt werden und ist unbegründet, falls die Studierenden die anzurechnende Prüfungsleistung bereits nach dem in Satz 1 beschriebenen Zeitpunkt an der Universität Würzburg erfolglos versucht haben. 3Abweichend vom Antragserfordernis werden schon bestandene Pflichtmodule des bisherigen Studienfachs bzw. Studienelementes, welche mit den Pflichtmodulen des neuen Studienelementes identisch sind, von Amts wegen angerechnet, soweit sie dem Prüfungsamt bekannt sind. 4Entsprechendes gilt für Teilmodule. 5Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. 6Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich der Hilfe einer weiteren Person bedienen. 7In Zweifelsfällen sollen die zuständigen Modulverantwortlichen gehört werden. 8Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Ablichtung vorzulegen. 9Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen grundsätzlich mit einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. 10Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.

 
 

§ 10 Bereitstellung des Lehrangebots

    (1) 1Die Studiendekane bzw. Studiendekaninnen stellen durch das Lehrangebot sicher, dass die Module bzw. Teilmodule in den in dieser Ordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können und im vorgesehenen Umfang angeboten werden. 2Ein Anspruch der Studierenden auf ein überschneidungsfreies Lehr- und Prüfungsangebot besteht nicht. <s></s>

    (2) Alle Teilmodulprüfungen werden jedes Semester angeboten<s></s>

    (3) 1Inhaltliche Änderungen von Modulen bzw. Teilmodulen oder sonstigen Festlegungen bedürfen einer Änderung dieser Ordnung durch Änderungssatzung. 2Die Änderungen werden dabei erst mit Inkrafttreten dieser Satzung wirksam.

 

 

2. Teil: Inhalt und Durchführung der Prüfungen

 

§ 11 Form der Prüfungsleistungen

    (1) 1Teilmodulprüfungen können

 1.  als mündliche Prüfungen (§ 12),

2.    als schriftliche Prüfungen (§ 13) oder

3.    als sonstige Prüfungen wie z.B. Referate, Projektarbeiten oder praktische Prüfungen (§ 14)

 nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung erbracht werden.

    (2) 1Die Auswahl der Form, der Dauer sowie des Umfangs der Prüfungen, welche auch in multimedial gestützter Form abverlangt werden können, richten sich nach dieser Prüfungsordnung. 2Hierbei ist es möglich, diese Auswahl konkret festzulegen oder die Modulverantwortlichen zu ermächtigen, spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn diese Auswahl innerhalb eines festgelegten Rahmens vorzunehmen. 3In letzterem Fall teilen die Modulverantwortlichen jeweils dem Prüfungsausschuss sowie dem Prüfungsamt innerhalb dieser Frist die jeweils für diesen Prüfungstermin geltende Prüfungsform, die Prüfungsdauer sowie den Prüfungsumfang verbindlich mit. 4Die Mitteilung wird durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme seitens des Prüfungsamtes den Prüflingen bekannt gemacht. 5Der Prüfling hat die Aushänge sowie gegebenenfalls Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten. 6Teilmodulprüfungen werden in deutscher oder englischer Sprache abgehalten.

    (3) Die Prüflinge haben sich bei den Prüfungen auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

 
 

§ 12 Mündliche Teilmodulprüfungen

    (1) 1Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, die Anforderungen des Teilmoduls zu erfüllen. 2Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein Grundlagenwissen verfügt.

    (2) 1Mündliche Prüfungen werden von mindestens einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. 2Mündliche Prüfungen werden als Gruppenprüfungen mit maximal drei Teilnehmern je Gruppe abgelegt.

    (3) Die Dauer richtet sich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Teilmodulbeschreibungen.

    (4) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: 2Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, der Name der Prüfer bzw. Prüferinnen, des Beisitzers bzw. der Beisitzerin und des Prüflings sowie besondere Vorkommnisse. 3Das Protokoll wird vom Beisitzer bzw. der Beisitzerin geführt und vom ihm bzw. ihr und den Prüfern bzw. Prüferinnen  unterzeichnet. 4Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 5Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 6Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

    (5) 1Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, ein Prüfling widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling.

    (6) Bezüglich des Rechts der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Teilnahme wird auf die Regelung des § 5 Abs. 7 hingewiesen.

 
 

§ 13 Schriftliche Teilmodulprüfungen

    (1) 1In den schriftlichen Teilmodulprüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und gegebenenfalls mit begrenzten fachspezifischen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. 2In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über ein Grundlagenwissen verfügt. 3Dem Prüfling können mehrere Themen zur Auswahl gegeben werden. 4Schriftliche Prüfungen können auch als Multiple-Choice-Aufgaben gestellt werden.

    (2) Die Klausurthemen werden in der Regel von den jeweiligen Modulverantwortlichen gestellt und bewertet, soweit nicht eine Übertragung auf andere Personen gemäß § 7 Abs. 1 stattfindet.

    (3) 1Die Dauer richtet sich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Teilmodulbeschreibungen.

    (4) 1Für die Prüfung zugelassene fachspezifische Hilfsmittel sind von den Modulverantwortlichen den Prüflingen spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums mitzuteilen. 2Die Mitteilung erfolgt durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme. 3Der Prüfling hat die Aushänge sowie gegebenenfalls Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten.

    (5) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

 
 

§ 14 Sonstige Prüfungen

    (1) In Referaten oder Vorträgen soll der Prüfling nachweisen, dass er ein ihm gestelltes Thema wissenschaftlich bearbeiten und die Inhalte in mündlicher und schriftlicher Form präsentieren kann.

    (2) Hausarbeiten sind Prüfungsarbeiten, die zeigen sollen, dass der Prüfling ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des gewählten Teilmoduls mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich bearbeiten kann.

    (3) 1Übungsarbeiten sollen zeigen, dass der Prüfling Probleme aus dem Gegenstandsbereich des gewählten Teilmoduls mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich bearbeiten kann. 2Sie können in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden. 3Übungsarbeiten können selbst Teilmodulprüfungen sein oder nach den fachspezifischen Bestimmungen lediglich als Prüfungsvorleistung und damit als Zulassungsvoraussetzung für mündliche oder schriftliche Teilmodulprüfungen eingestuft werden. 4In letzterem Fall sind diese Übungsarbeiten bei der Zuteilung von ECTS-Punkten für das betroffene Teilmodul zu berücksichtigen.

    (4) 1Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen, wobei der Prüfling nachweisen soll, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. 2Hiervon unabhängig können Projektarbeiten darin bestehen, dass der Prüfling zeigen soll, eine thematisch begrenzte Aufgabe mit wissenschaftlichen Mitteln erfolgreich zu bearbeiten. 3Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Prüflings deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach den Sätzen 1 oder 2 erfüllen.

    (5) Anhand von praktischen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling die geforderten Fertigkeiten oder Eigenschaften erfüllt.

    (6) 1Für den Fall der häuslichen Anfertigung der Prüfungsleistung sind die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen vollständig anzugeben. 2Wörtlich oder dem Sinne nach dem Schrifttum entnommene Stellen sind unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen. 3Am Ende der Prüfungsleistung hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er diese selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Prüfungsleistung bisher oder gleichzeitig keiner anderen Prüfungsbehörde mit der Folge der Verleihung eines akademischen Grades vorgelegt hat. 4Fehlt diese schriftliche Versicherung oder ist sie zwar vorhanden, entspricht sie jedoch nicht der Wahrheit, so ist die Prüfungsleistung nicht bestanden. 5§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

    (7) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

 
 

§ 15 Organisation von Prüfungen

    (1) 1Ort und Zeitraum der Prüfungen werden in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form bekannt gegeben. 2Zu jedem Prüfungszeitraum ist ein Anmeldezeitraum festzulegen, welcher ebenfalls bekannt zu geben ist. 3Die Bekanntgaben erfolgen jeweils durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme. 4Der Prüfling hat die Aushänge sowie gegebenenfalls Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten.

      (2) In der Regel wird ein Prüfungszeitraum kurz vor und nach dem Ende der Vorlesungszeit festgelegt.

    (3) 1Der Prüfling hat sich innerhalb des Anmeldezeitraums zu Prüfungen in der vom Prüfungsamt festgelegten Form anzumelden. 2Er kann sich nur dann erfolgreich zu einer Prüfung anmelden, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 3Bei fehlender Anmeldung im Sinne von Satz 1 ist eine Teilnahme an der betreffenden Prüfung ausgeschlossen bzw. wird die trotzdem erbrachte Prüfungsleistung nicht bewertet.

 
 

§ 16 Voraussetzungen für die erfolgreiche Anmeldung zu Prüfungen

    (1) 1Zu Prüfungen gemäß dieser Ordnung kann sich nur erfolgreich anmelden, wer in dem Semester, in dem die Anmeldung zur Prüfung erfolgt, als Studierender bzw. Studierende oder als Gaststudierender bzw. Gaststudierende an der Universität Würzburg eingeschrieben ist.

    (2) Nicht anmelden kann sich, wer dasselbe Teilmodul bereits bestanden hat.

    (3) 1Nach Ablauf der Anmeldefrist gilt der Prüfling zu den von ihm erfolgreich angemeldeten Prüfungen auch ohne schriftlichen Bescheid als zugelassen. 2Bei einer elektronischen Anmeldung hat er sich zwecks späteren Nachweises jeweils eine Anmeldebescheinigung auszudrucken. 3Kann er sich nicht zu Prüfungen anmelden, erhält er auf Verlangen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, welcher auch in elektronischer Form ergehen kann. 4Er hat diese Bekanntgabe in elektronischer Form selbständig zu beachten.

 
 

§ 17 Durchführung von Teilmodulprüfungen

    (1) Teilmodulprüfungen finden in der gemäß der Teilmodulbeschreibung festgelegten Form innerhalb des von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Studienelementes gemäß § 11 Abs. 2 festgelegten Prüfungszeitraums statt.

    (2) 1Für die Teilnahme an den Prüfungen ist die Immatrikulation des Prüflings als Studierender bzw. Studierende oder als Gaststudierender bzw. Gaststudierende an der Universität Würzburg bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens notwendig. 2Bei jeweils geringfügigem zeitlichen Überschreiten der Semestergrenze durch den Prüfungstermin oder durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfung zum betreffenden Semester maßgebend. 3Entsprechendes gilt für vom Prüfling nicht zu vertretende Überschreitungen der Semestergrenze durch den Prüfungstermin.

    (3) 1Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist eine Verschlüsselung der Namen der Prüflinge grundsätzlich nicht erforderlich. 2Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfungsamt entsprechend § 22 Abs. 1 mitgeteilt.

    (4) Die Studierenden sind verpflichtet, sich mindestens einmal im Semester über ihren ECTS-Punktestand sowie über ihre Noten mit Hilfe des verwendeten elektronischen Systems zu informieren.

    (5) 1Widersprüche gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie gegen sonstige Prüfungsbescheide sind an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten und fristgerecht im Prüfungsamt einzureichen. 2Die Widerspruchsfrist endet ein Jahr nach dem Ende des Verwaltungszeitraums des Semesters, in welchem die Bewertung von Prüfungsleistungen eingetragen und bekannt gegeben worden sind bzw. der sonstige Prüfungsbescheid erlassen worden ist. 3Dem Prüfling wird auf Grund der Gebühren- und Auslagenpflicht für einen Widerspruchsbescheid angeraten, einen etwaigen Widerspruch erst nach vorgenommener Einsicht in die einzelne bewertete Prüfungsleistung bzw. in das Prüfungsprotokoll einzulegen.

 
 

§ 18 Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Fristen zur Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) bzw. nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 2Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Macht der Kandidat oder die Kandidatin durch ein Attest eines Gesundheitsamtes oder eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin glaubhaft, wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage zu sein, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 3Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen vorherigen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen, soweit letztere nicht in elektronischer Form geschieht. 4In diesem Fall ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 5Der Kandidat bzw. die Kandidatin ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 werden im Transcript of Records entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss hiervon absehen. 3Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studierenden mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.

 
 

§ 19 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Prüflinge können von den Teilmodulprüfungen bis zu einer Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt durch eine Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss oder in elektronischer Form ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

    (2) 1Versuchen Prüflinge die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. 2Bei Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz nach dem Beginn der Prüfung durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Prüflinge, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. 4Entsprechendes gilt in den Fällen des § 14 Abs. 5. 5In schwerwiegenden Fällen kann der bzw. die Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen in dem Studienelement ausschließen.

    (3) 1Vor einer Entscheidung nach Abs. 2 zu Ungunsten des Prüflings ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Prüflinge können innerhalb der Rechtsbehelfsfrist verlangen, dass die Entscheidungen des Vorsitzenden nach Abs. 2 vom jeweiligen Prüfungsausschuss überprüft werden.

 

§ 20 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich bei dem bzw. der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder bei dem bzw. der Modulverantwortlichen bzw. Prüfenden geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 21 Bewertung von Prüfungen

    (1) 1Sollte eine schriftliche Prüfungsleistung als nicht bestanden bewertet werden, ist ein zweiter Prüfer bzw. eine zweite Prüferin hinzuzuziehen, es sei denn, dass ein solcher zweiter fachkundiger Prüfer bzw. eine solche zweite fachkundige Prüferin nicht zur Verfügung steht oder durch die Hinzuziehung eine erhebliche Verzögerung des Prüfungsverfahrens eintreten würde. 2Bei unterschiedlicher Bewertung versuchen die Prüfer bzw. Prüferinnen, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Sollte die Durchschnittsnote nicht einer nach Abs. 2 oder Abs. 3 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der Durchschnittsnote liegt. 4Im Zweifelsfall ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben.

    (2) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 

1 = sehr gut                                              eine hervorragende Leistung,

2 = gut                                                      eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3 = befriedigend                                         eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4 = ausreichend                                         eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5 = nicht ausreichend                                 eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 3Hiervon unabhängig besteht die Möglichkeit, einzelne Prüfungsleistungen mit „bestanden“ und mit „nicht bestanden“ zu bewerten, wobei diese Prüfungsleistungen nicht in die Modul- bzw. Gesamtnotenberechnungen eingehen können.

    (3) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

    (4) Für die Ergänzung von Modul- bzw. Teilmodulnoten des Studienelements durch ECTS-Grade bei Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen wird die folgende Tabelle zugrunde gelegt:
 

Bestehen / Nichtbestehen

mögliche Noten

ECTS-Grade

 

 

bestanden

1,0

A  =  ”excellent”

1,3

B  =  ”very good”

1,7;                   2,0;             2,3

C  =  ”good”

2,7;                   3,0;             3,3

D  =  ”satisfactory“

             3,7             4,0

E  =  ”sufficient”

nicht bestanden

5,0

F  =  ”failed”

    (5) 1Falls sich ein Modul aus mehreren Teilmodulen zusammen setzt, errechnet sich die Modulnote aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen herangezogenen Teilmodule. 2Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Sollte die Durchschnittsnote nicht einer nach Abs. 2 oder Abs. 3 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der Durchschnittsnote liegt. 4Im Zweifelsfall ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben.

§ 22 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

    (1) 1Die Modulverantwortlichen, die Prüfer bzw. Prüferinnen sowie die Gutachter bzw. Gutachterinnen teilen dem Prüfungsamt unverzüglich alle Prüfungsergebnisse mit. 2Soweit diesbezüglich elektronische Einrichtungen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.

    (2) 1Die Prüfungsergebnisse werden an die Prüflinge in der Regel über elektronische Einrichtungen bekannt gegeben. 2Gesonderte schriftliche Bescheide betreffend die einzelne Prüfungsleistung werden darüber hinaus nicht versendet.

 
   (3) Es besteht die Verpflichtung der Studierenden, die  elektronisch mitgeteilten Noten und den aktuellen ECTS-Punkte-Stand in regelmäßigen Abständen abzufragen und zu kontrollieren.

 

§ 23 Bestehen von Prüfungen

    (1) Das Bestehen einer Prüfung ist gegeben, wenn sie mit mindestens "ausreichend" oder „bestanden“ bewertet wird.

    (2) ECTS-Punkte werden nur für bestandene Teilmodulprüfungen vergeben.

 

§ 24 Wiederholung von Prüfungen

 1Nicht bestandene Teilmodulprüfungen können nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden. 2Eine Wiederholung bereits bestandener Teilmodulprüfungen ist nicht möglich.

  

§ 25 Erfolgreiche Beendigung des Studienelementes

 Der bzw. die Studierende hat für die erfolgreiche Beendigung des Studienelementes die vorgesehenen ECTS-Punktezahlen zu erwerben, wobei ECTS-Punkte nur dann vergeben werden, wenn die jeweiligen Module komplett bestanden sind.

 

§ 26 Bildung und Gewichtung der Noten, Gesamtnotenberechnung

    (1) 1Die Gesamtnote wird aus den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen berechnet, wobei der nach ECTS-Punkten gewichtete Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten gebildet wird. 2Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Note lautet: 

bei einem Durchschnitt bis 1,3

Prädikat „mit Auszeichnung“

A  =  ”excellent”

bei einem Durchschnitt von 1,4 bis 1,5

= sehr gut

B  =  ”very good”

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5

= gut

C  =  ”good”

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5

= befriedigend

D  =  ”satisfactory“

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0

= ausreichend

E  =  ”sufficient”

bei einem Durchschnitt ab 4,1

= nicht ausreichend

F  =  ”failed”

 5Die rechte Spalte der Übersicht gibt als Ergänzung der Gesamtnote die jeweiligen ECTS-Grade bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen wieder.

    (4) 1Hinsichtlich der Bildung und Gewichtung der Noten in der Gesamtnotenberechnung ist ein Widerspruch des Prüflings nur unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines hier eventuell vorliegenden Rechenfehlers möglich. 2Soweit die Festsetzung einer Einzelnote angegriffen werden soll, sind die Regelungen der § 17 Abs. 5 i.V.m § 5 Abs. 5 Satz 4 maßgebend.

 

 

3. Teil: Schlussvorschriften
 

§ 27 Transcript of Records, Zertifikat

    (1) 1Über das bestandene Studienelement erhält der Prüfling unverzüglich eine Abschrift der Studiendaten („Transcript of Records“) in deutscher und englischer Sprache. 2In das Transcript sind die Gesamtnote sowie die einzelnen Modulnoten aufzunehmen. 3Zusätzlich enthält es eine Liste aller in Bezug auf das Studienelement bestandenen Module und die ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten sowie gegebenenfalls gemäß § 9 angerechnete Prüfungsleistungen. 4Das Transcript trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 5Daneben wird es mit einem Hinweis versehen, dass es sich bei dem Studienelement nicht um einen Studiengang handelt und kein Hochschulabschluss erworben wurde. 6Es wird von dem Studiendekan bzw. der Studiendekanin sowie von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Würzburg versehen.

    (2) 1Der Prüfling erhält ein Zertifikat mit dem Datum des Transcripts. 2Das Zertifikat enthält keine Noten. 3Das Zertifikat wird vom Studiendekan bzw. von der Studiendekanin sowie von dem bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Würzburg versehen.

    (3) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsamt unverzüglich alle in das Transcript sowie in sonstige Bescheinigungen aufzunehmende Inhalte, Bezeichnungen und die englischsprachigen Übersetzungen sowie alle Änderungen mit.

    (4) 1Dem Prüfling können vor Aushändigung des Transcripts auf Antrag Bescheinigungen über bestandene Prüfungsleistungen ausgestellt werden. 2Diese können auch auf elektronischem Weg erstellt werden. 

   (5) 1Mit der Ausgabe des Transcripts und des Zertifikates werden nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Prüfling zurückgegeben. 2Im Übrigen bleiben die Unterlagen im Eigentum der Universität Würzburg. 3Die Universität stellt sicher, dass die Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsprotokolle und Gutachten für die Dauer von 5 Jahren ab Abgabe bzw. Erstellung aufbewahrt werden.

 

§ 28 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

    (1) 1Nach Bekanntgabe eines Bescheides betreffend die Mitteilung des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Prüfungsleistung gemäß § 22 wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine jeweilige bewertete Prüfungsleistung sowie das Prüfungsprotokoll (§ 12 Abs. 4) gewährt. 2Hinsichtlich der Aufbewahrung der bewerteten Prüfungsleistungen / Schriftstücke sowie der Prüfungsprotokolle ist die Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

    (2) 1Der Antrag ist spätestens binnen eines Monats nach Ende des Verwaltungszeitraums des jeweiligen Semesters bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Prüfling ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest; insbesondere kann die Fertigung von Fotokopien ausgeschlossen werden. 4Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme, wobei dies insbesondere bei Sammelterminen in Abstimmung mit den jeweiligen Modulverantwortlichen geschehen sollte. 5Dieses Bestimmungsrecht kann von dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden auf die einzelnen Modulverantwortlichen übertragen werden.

 
 

§ 29 Ungültigkeit der Prüfung

    (1) 1Hat ein Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Transcripts bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Eine Wiederholung dieser für nicht bestanden erklärten Prüfung ist in schwerwiegenden Fällen der Täuschung an der Universität Würzburg nicht mehr möglich.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass ein Prüfling hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Transcripts bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss über die Anwendung der Rechtsfolgen des Abs. 1.

    (3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Transcript ist einzuziehen; gegebenenfalls sind neue Ausfertigungen zu erteilen. 2Mit dem unrichtigen Transcripts ist auch das Zertifikat einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. 3Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Transcripts bzw. des Zertifikates ausgeschlossen.

 

§ 30 Inkrafttreten

    (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    (2) Sie gilt für alle Studierenden, die nach diesem Inkrafttreten das Studium in dem gewählten Studienelement an der Universität Würzburg aufnehmen.
 
 

Anlage 1: Inhalt des Studienelements

 

a)

Module zu Erwerb und Vertiefung von Sprachkenntnissen:

 

1)

Modul 04-IB5: Basismodul Hindi

15 ECTS-Punkte

 

 

Teilmodul Hindi I

 

 

 

Teilmodul Hindi II

 

 

2)

Modul 04-IB7: Vertiefungsmodul Hindi I

10 ECTS-Punkte

 

 

Teilmodul Hindi III

 

 

 

Teilmodul Mittelschwere Hindi-Lektüre

                               

 

 

 

25 ECTS-Punkte

 

 

 

 

b)

Lehrveranstaltungen zu Landeskunde, Geschichte, Politik,

Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur:

 

1)

Modul 04-IB1: Südasien in der Gegenwart – Landeskunde, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft

10 ECTS-Punkte

 

 

Teilmodul Das moderne Südasien

 

 

 

Teilmodul Das moderne Indien im Spiegel seiner Literaturen

 

 

2)

Modul 04-IB10: Interkulturelle Kompetenz

10 ECTS-Punkte

 

 

Teilmodul Südasienethnologie

 

 

 

Teilmodul Interkulturalität

                               

 

 

 

20 ECTS-Punkte

 

 

 

                               

ECTS-Punkte gesamt:

45 ECTS-Punkte

Anlage 2: Studienplan

 

WS:

1)

Teilmodul Hindi I (Übung + Konversation)

8 ECTS-Punkte

 

2)

Teilmodul Das moderne Südasien (Vorlesung + Übung)

5 ECTS-Punkte

 

 

 

13 ECTS-Punkte

 

SS:

1)

Teilmodul Hindi II (Übung + Konversation)

7 ECTS-Punkte

 

2)

Teilmodul Das moderne Indien im Spiegel seiner Literaturen (Seminar)

5 ECTS-Punkte

 

 

 

12 ECTS-Punkte

 

WS:

1)

Teilmodul Hindi III (Seminar + Konversation)

5 ECTS-Punkte

 

2)

Teilmodul Südasienethnologie (Vorlesung + Seminar)

5 ECTS-Punkte

 

 

 

10 ECTS-Punkte

 

SS:

1)

Teilmodul Mittelschwere Hindi-Lektüre (Seminar + Konv.)

5 ECTS-Punkte

 

2)

Teilmodul Interkulturalität (Seminar)

5 ECTS-Punkte

 

 

 

10 ECTS-Punkte

                               

ECTS-Punkte gesamt:

45 ECTS-Punkte

Anlage 3: Modul- und Teilmodulbeschreibungen

 

Modulbeschreibung

(2007/2)

 

Modulbezeichnung:

 

Südasien in der Gegenwart – Landeskunde, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft

Nr.: (wird von der ZV aus-gefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB1
1.    Niveaustufe:
Bachelor
2.    Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit
04050200
3.    Modulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.    SWS:
5
5.    ECTS-Punkte:
10
6.    Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
300
7.    Dauer:
2 Semester
8.    a)  Zuvor bestandene Module:

 

          b)           Sonstige Vorkenntnisse:

 

9.    Als Vorkenntnis erforderlich für Module:
04-IB2, 04-IB3, 04-IB18
10. Inhalte:
Einführung in die Landeskunde, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft Südasiens sowie in die moderne Geschichte
11. Erworbene Kompetenzen/Qualifikation:
Der/Die Studierende verfügt über Grundkenntnisse in Landeskunde, Politik und Wirtschaft Südasiens sowie über Grundkenntnisse in Religion und Gesellschaft des modernen Südasiens, auch im Spiegel der modernen Literaturen.
12. Teilmodule:

Kurzbezeichnung:

04-IB1-1
04-IB1-2
Titel:
Das moderne Südasien
Das moderne Indien im Spiegel seiner Literaturen
Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach
Pflichtfach
SWS:
3
2
ECTS-Punkte:
5
5
10

 

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Das moderne Südasien

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB1-1
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
3
5.       ECTS-Punkte:
5
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
150 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
 
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
04-IB1-2
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im WS bis Ende Oktober, im SS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Referat sowie schriftliche Ausarbeitung des Referates
12.   Prüfungsumfang:

Referat ca. 20-30 Min., Ausarbeitung des Referats ca. 5 Seiten

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 

15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB1-1V

04-IB1-1Ü

Titel:
Das moderne Südasien

Das moderne Südasien

Art:
Vorlesung

Übung

Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach

Pflichtfach

SWS:
1

2

Arbeitsaufwand:
30 h
120 h
Turnus:
Jährlich, WS
Jährlich, WS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Deutsch und Englisch
Inhalt:

Einführung in die Landeskunde, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft Südasiens sowie in die moderne Geschichte

Vertiefung und Ergänzung der in der Vorlesung angerissenen Gebiete
Sonstiges:
Lehrmaterialien sind teilweise in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.

 

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Das moderne Indien im Spiegel seiner Literaturen

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB1-2
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
2
5.       ECTS-Punkte:
5
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
150 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
04-IB1-1
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
 
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im SS bis Ende April, im WS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Referat sowie schriftliche Ausarbeitung des Referats
12.   Prüfungsumfang:

Referat ca. 30-45 min., Ausarbeitung des Referats ca. 10 Seiten

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 


15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB1-2S

Titel:

Das moderne Indien im Spiegel seiner Literaturen

Art:

Seminar

Verpflichtungsgrad:

Pflichtfach

SWS:

2

Arbeitsaufwand:
150 h
Turnus:
Jährlich, SS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Inhalt:
Vertiefung und Ergänzung der in Teilmodul 04-IB1-1 erworbenen Kenntnisse durch die Lektüre ausgewählter Texte aus der indischen Literatur in Übersetzung
Sonstiges:
Viele Lehrmaterialien sind in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.

 

Modulbeschreibung

(2007/2)

Modulbezeichnung:

 

Basismodul Hindi

Nr.: (wird von der ZV aus-gefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB5
1.    Niveaustufe
Bachelor
2.    Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit
04050200
3.    Modulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.    SWS:
10
5.    ECTS-Punkte:
15
6.    Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
450
7.    Dauer:
2 Semester
8.    a)  Zuvor bestandene Module:

 

     b) Sonstige Vorkenntnisse:

 

9.    Als Vorkenntnis erforderlich für Module:
04-IB7, 04-IB14
10. Inhalte:
Einführung in die Hindi-Grammatik, den Grundwortschatz und die Nagari-Schrift
11. Erworbene Kompetenzen/Qualifikation:

Der/Die Studierende besitzt die Fähigkeit, einfache Hinditexte auf Grundstufenniveau zu lesen und zu verstehen.

12. Teilmodule:

Kurzbezeichnung:

04-IB5-1
04-IB5-2
Titel:
Hindi I
Hindi II
Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach
Pflichtfach
SWS:
5
5
ECTS-Punkte:
8
7
15

 

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Hindi I

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB5-1
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
5
5.       ECTS-Punkte:
8
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
240 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
 
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
04-IB5-2
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im WS bis Ende Oktober, im SS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Klausuren
12.   Prüfungsumfang:

Anzahl und Länge der Klausuren legt der Dozent / die Dozentin am Anfang der Lehrveranstaltung fest

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 

15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB5-1Ü

04-IB5-1KV

Titel:
Hindi I

Konversation, Übung oder Tutorium zu Hindi I

Art:
Übung

Konversation, Übung oder Tutorium

Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach

Pflichtfach

SWS:
4

1

Arbeitsaufwand:
210 h
30 h
Turnus:
Jährlich, WS
Jährlich, WS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Deutsch und Englisch
Inhalt:

Einführung in die Nagari-Schrift, die Hindi-Grammatik und den Grundwortschatz

·    Vertiefung und Erweiterung des Grundwortschatzes und der Grammatik

Einübung des Sprachgebrauchs in alltäglichen Situationen
Sonstiges:
Viele Lehrmaterialien sind in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.
 

 

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Hindi II

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB5-2
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
5
5.       ECTS-Punkte:
7
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
210 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
04-IB5-1
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
 
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im SS bis Ende April, im WS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Klausuren
12.   Prüfungsumfang:

Anzahl und Länge der Klausuren legt der Dozent / die Dozentin am Anfang der Lehrveranstaltung fest

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 

15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB5-2Ü

04-IB5-2KV

Titel:
Hindi II

Konversation, Übung oder Tutorium zu Hindi II

Art:
Übung

Konversation, Übung oder Tutorium

Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach

Pflichtfach

SWS:
4

1

Arbeitsaufwand:
180 h
30 h
Turnus:
Jährlich, SS
Jährlich, SS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Deutsch und Englisch
Inhalt:

Vervollständigung und Vertiefung der Hindi-Grammatik, Erweiterung des Grundwortschatzes

·          Vertiefung und Erweiterung des Grundwortschatzes und der Grammatik

·          Einübung des Sprachgebrauchs in alltäglichen Situationen
Sonstiges:
Viele Lehrmaterialien sind in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.

 

Modulbeschreibung

(2007/2)

 

Modulbezeichnung:

 

Vertiefungsmodul Hindi I

Nr.: (wird von der ZV aus-gefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB7
1.    Niveaustufe:
Bachelor
2.    Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit
04050200
3.    Modulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.    SWS:
8
5.    ECTS-Punkte:
10
6.    Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
300
7.    Dauer:
2 Semester
8.    a)  Zuvor bestandene Module:

04-IB5

     b) Sonstige Vorkenntnisse:

 

9.    Als Vorkenntnis erforderlich für Module:
04-IB9
10. Inhalte:

·   Vervollständigung und Vertiefung der Grammatik

·   Erweiterung des Wortschatzes und der Sprechfähigkeit

·   Einführung in erzählende Literatur sowie Lektüre von Gebrauchstexten

·   Einführung in die Hindi-Literaturgeschichte
11.                                     Erworbene Kompetenzen/Qualifikation:

Der/Die Studierende besitzt die Fähigkeiten:

·   leichte bis mittelschwere literarische Texte und Gebrauchstexte zu lesen und

·   sich in Alltagssituationen auszudrücken.

Der/Die Studierende besitzt einen Überblick über die Hindi-Literatur.

12. Teilmodule:

Kurzbezeichnung:

04-IB7-1
04-IB7-2
Titel:
Hindi III
Mittelschwere Hindi-Lektüre
Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach
Pflichtfach
SWS:
4
4
ECTS-Punkte:
5
5
10

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Hindi III

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB7-1
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
4
5.       ECTS-Punkte:
5
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
150 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
 
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
04-IB7-2
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im WS bis Ende Oktober, im SS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Klausuren
12.   Prüfungsumfang:

Anzahl und Länge der Klausuren legt der Dozent / die Dozentin am Anfang der Lehrveranstaltung fest

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 




15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB7-1S

04-IB7-1KV

Titel:
Hindi III

Konversation, Übung oder Tutorium zu Hindi III

Art:
Seminar

Konversation, Übung oder Tutorium

Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach

Pflichtfach

SWS:
3

1

Arbeitsaufwand:
120 h
30 h
Turnus:
Jährlich, WS
Jährlich, WS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Deutsch und Englisch
Inhalt:

·    Vertiefung der bisher erworbenen Kenntnisse des Hindi anhand einfacher Erzähltexte

·    Vorbereitung auf die selbständige Lektüre moderner Prosatexte

·          Festigung und Ergänzung des Grundwortschatzes und der Grammatik

·          Einübung des Sprachgebrauchs über alltägliche Situationen hinaus
Sonstiges:
Viele Lehrmaterialien sind in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.

 

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Mittelschwere Hindi-Lektüre

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB7-2
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
4
5.       ECTS-Punkte:
5
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
150 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
04-IB7-1
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
 
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im SS bis Ende April, im WS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Klausuren
12.   Prüfungsumfang:

Anzahl und Länge der Klausuren legt der Dozent / die Dozentin am Anfang der Lehrveranstaltung fest

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 

15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB7-2S

04-IB7-2KV

Titel:
Mittelschwere Hindi-Lektüre

Konversation, Übung oder Tutorium zur mittelschweren Hindi-Lektüre

Art:
Seminar

Konversation, Übung oder Tutorium

Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach

Pflichtfach

SWS:
3

1

Arbeitsaufwand:
120 h
30 h
Turnus:
Jährlich, SS
Jährlich, SS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Deutsch und Englisch
Inhalt:

·      Selbständige Lektüre in Hindi verfasster moderner Kurzprosa- und Lyriktexte

·      Überblick über die Geschichte der modernen Hindi-Literatur

Erweiterung der Sprachkenntnisse und des Hörverständnisses anhand ausgewählter Themen und Textsorten (wie Nachrichten, Lieder, Werbetexte, Rezepte etc.)
Sonstiges:
Viele Lehrmaterialien sind in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.

 

Modulbeschreibung

(2007/2)

 

Modulbezeichnung:

 

Interkulturelle Kompetenz

Nr.: (wird von der ZV aus-gefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB10
1.    Niveaustufe:
Bachelor
2.    Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit
04050200
3.    Modulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.    SWS:
5
5.    ECTS-Punkte:
10
6.    Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
300
7.    Dauer:
2 Semester
8.    a)  Zuvor bestandene Module:

 

     b) Sonstige Vorkenntnisse:

 

9.    Als Vorkenntnis erforderlich für Module:
 
10. Inhalte:
·   Vermittlung von Grundlagen der Südasienethnologie anhand der Kategorien Person, Familie, Gender und Gesellschaft (Kaste)
·   Vermittlung des methodischen und theoretischen Rüstzeugs für das Erkennen von und den Umgang mit kulturellen Unterschieden
11. Erworbene Kompetenzen/Qualifikation:

Der/Die Studierende verfügt über Kenntnisse,

·   die ihm / ihr ein methodisch und theoretisch fundiertes Verstehen fremder Kulturen ermöglichen,

·   die ihm / ihr eine erfolgreiche Kommunikation mit Angehörigen anderer Kulturen ermöglichen.

12. Teilmodule:

Kurzbezeichnung:

04-IB10-1
04-IB10-2
Titel:
Südasienethnologie
Interkulturalität
Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach
Pflichtfach
SWS:
3
2
ECTS-Punkte:
5
5
10

 

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Südasienethnologie

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB10-1
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
3
5.       ECTS-Punkte:
5
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
150 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
 
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
04-IB10-2
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im WS bis Ende Oktober, im SS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Referat oder Projektpräsentation mit Medieneinsatz, jeweils mit schriftlicher Ausarbeitung
12.   Prüfungsumfang:

Referat oder Projektpräsentation jeweils ca. 30-45 min., Ausarbeitung ca. 10 Seiten

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 

15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB10-1V

04-IB10-1S

Titel:
Südasienethnologie

Südasienethnologie

Art:
Vorlesung

Seminar

Verpflichtungsgrad:
Pflichtfach

Pflichtfach

SWS:
1

2

Arbeitsaufwand:
30 h
120 h
Turnus:
Jährlich, WS
Jährlich, WS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Deutsch und Englisch
Inhalt:

·    Aufzeigen einer “Innensicht” der indischen Gesellschaft

·    Auseinandersetzung mit Familienstruktur, Konzept der Person, Heiratsformen, Kaste und gesellschaftliche Hierarchie in Südasien

Vertiefung und Ergänzung der in der Vorlesung angerissenen Gebiete
Sonstiges:
Viele Lehrmaterialien sind in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.

 

Teilmodulbeschreibung

(2007/2)

 

Teilmodulbezeichnung:

 

Interkulturalität

Nr.: (wird von der ZV ausgefüllt)

Kurzbezeichnung:

04-IB10-2
1.       Niveaustufe:
Bachelor
2.       Fakultät bzw. Institut / Nummer der Organisationseinheit:
04050200
3.       Teilmodulverantwortung:
Inhaber / Inhaberin des Lehrstuhls für Indologie / Südasienkunde
4.       SWS:
2
5.       ECTS-Punkte:
5
6.       Studentischer Arbeitsaufwand [h]:
150 h
7.       a) Zuvor bestandene Teilmodule:
04-IB10-1
      b) Sonstige Vorkenntnisse:
 
8.       Als Vorkenntnis erforderlich für Teilmodule:
 
9.       Turnus der Prüfung:
Semesterweise
10.   Prüfungsanmeldung:
Ja, im SS bis Ende April, im WS nach Aushang
11.   Prüfungsart:
Referat oder Projektpräsentation mit Medieneinsatz sowie schriftliche Ausarbeitung des Referats bzw. der Projektpräsentation
12.   Prüfungsumfang:

Referat oder Projektpräsentation jeweils ca. 30-45 min., Ausarbeitung des Referats bzw. der Präsentation ca. 10 Seiten

13.   Sprache der Prüfung:

Deutsch oder Englisch

14.   Bewertungsart:

Numerische Benotung

 

15.   Lehrveranstaltungen:

Kurzbezeichnung:

04-IB10-2S

Titel:

Interkulturalität

Art:

Seminar

Verpflichtungsgrad:

Pflichtfach

SWS:

2

Arbeitsaufwand:
150 h
Turnus:
Jährlich, SS
Teilnehmerzahl:
bis zu 30
Sprache:
Deutsch und Englisch
Inhalt:

·          Aufzeigen von Interkulturalität anhand von sprachlichen wie auch anderen kulturellen Äußerungen wie Ritualen oder Theater

·          Einführung in die Methoden der Ethnolinguistik sowie des interkulturellen Vergleichs
Sonstiges:
Viele Lehrmaterialien sind in englischer Sprache.
Die Lehrveranstaltungen stehen zunächst den Studierenden des Studienfachs Indologie / Südasienkunde zur Verfügung. Eventuell freie Plätze werden Studierenden im Rahmen eines einschlägigen Studienelements zur Verfügung gestellt, nachrangig Studierenden anderer Studienfächer im Rahmen des vorgesehenen Lehrexports. Die Verteilung der Plätze innerhalb der beiden letztgenannten Gruppen erfolgt vorrangig aufgrund des Studienfortschritts, im Falle des Gleichrangs entscheidet das Los.