Krankenversicherung
Worum geht es?
Alle Studierenden sind verpflichtet gegenüber der Hochschule vor der Einschreibung den Krankenversicherungsstatus nachzuweisen. Dies geschieht seit dem 01.01.2022 nur noch elektronisch. Während Ihrer Studienzeit sind Sie grundsätzlich in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Sie können sich aber von dieser Pflicht befreien lassen, falls Sie privat oder im Ausland versichert sein möchten oder bleiben wollen.
Was ist zu tun?
Ich bin bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert Fordern Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Meldung über den Versicherungsstatus an. Ihre Krankenkasse übermittelt uns dann direkt elektronisch die Daten. | Ich bin NICHT gesetzlich versichert (z.B. private oder ausländische Versicherung, Freie Heilfürsorge) Falls schon mal eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland bestand, beantragen Sie bei Ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Falls Sie noch nie in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren, können Sie die Befreiung bei jeder deutschen gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Informationen zu ausländischen Krankenversicherungen finden Sie hier. | Ich bin aufgrund meines Alters (Ü30) nicht mehr versicherungspflichtig Bitte wenden Sie sich trotzdem an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse und lassen uns eine Meldung über den Versicherungsstatus zusenden. |
Bitte geben Sie bei der Anforderung der Meldung über den Versicherungsstatus immer unsere Absendernummer mit an. Damit ermöglichen Sie einen schnelleren Versand der elektronischen Meldung.
Absendernummer der Universität Würzburg: H0000265
1 Nach § 199a Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) den Inhalt der Informationen fest, über die Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Studierende von den Hochschulen sowie der Stiftung für Hochschulzulassung im Hinblick auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu informieren sind.
Versicherungspflicht
Für Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für an einer Hochschule in Deutschland eingeschriebene Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon ausgenommen sind Studierende, die einen Anspruch auf Sachleistungen von einem ausländischen Krankenversicherungsträger nachweisen können. Ob hierfür ein im Ausland fortbestehender Krankenversicherungsschutz ausreichend ist, hängt unter anderem davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die oder der Studierende ihren bzw. seinen Lebensmittelpunkt hat, entsprechende Regelungen bestehen. Studierende an Fernhochschulen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
Die Versicherungspflicht besteht längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
- die Art der Ausbildung (z. B. Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs mit abgeschlossener DSH-Prüfung, sofern sie zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist),
- familiäre Gründe (z. B. Erkrankung eines Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch die Studierende bzw. den Studierenden erforderlich ist) oder
- persönliche Gründe (z. B. eigene Erkrankung, sofern dadurch eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich ist),
- insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges
die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer durch die Immatrikulation an einer Hochschule versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse – in der Regel die Krankenkasse, die im Falle der Versicherungspflicht gewählt werden könnte (vgl. hierzu die Ausführungen zur Krankenkassenwahl) – zu beantragen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird – etwa durch eine private Krankenversicherung.
Familienversicherung
Studierende sind in der KVdS nicht versicherungspflichtig, sofern sie über einen gesetzlich krankenversicherten Elternteil, Ehegattin bzw. -gatten oder eine Lebenspartnerin bzw. einen Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) familienversichert sind. Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung (einschließlich Hochschulstudium) befinden, soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Über diese Voraussetzungen kann die zuständige Krankenkasse informieren. Wird das Hochschulstudium beendet, besteht die Familienversicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Familienversicherung verlängert sich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin bzw. -helfer unterbrochen oder verzögert wird. Sie besteht dann auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus – höchstens jedoch für 12 Monate.
Freiwillige Versicherung
Bei Studierenden, deren Versicherungspflicht (insbesondere durch das Erreichen der Höchstaltersgrenze in der KVdS) endet, wird die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Wird die Fortsetzung der Versicherung nicht gewünscht, kann der oder die Studierende den Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem die Krankenkasse auf diese Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird – etwa durch eine private Krankenversicherung.
Beschäftigte Studierende
Studierende, die während der Dauer des Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind als beschäftigte Studierende jedoch in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei (sogenanntes Werkstudentenprivileg), sofern Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, sie also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, sondern Studierende sind.
Krankenkassenwahl
Versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte (freiwillig versicherte) Studierende können die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen wählen:
- bei der AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts oder bei der AOK, die für den Sitz der Hochschule örtlich zuständig ist,
- bei jeder Ersatzkasse,
- bei der Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der eine Betriebskrankenkasse hat,
- bei jeder Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht,
- bei der KNAPPSCHAFT,
- bei der Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
- bei der Krankenkasse, bei der die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner versichert ist.
Pflegeversicherung
Die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung folgt im Grundsatz der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet: Der Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung infolge der Einschreibung an einer Hochschule zieht die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bedeutet also gleichermaßen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Und auch der Vorrang der Familienversicherung vor der Versicherungspflicht als Studierende oder Studierender gilt sowohl in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung.
Verfahren zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses
Alle Studierende müssen gegenüber der Hochschule vor der Einschreibung ihren Versicherungsstatus nachweisen. Dazu sie bei der Krankenkasse einen Nachweis über den Versicherungsstatus an, sprich darüber, ob mit Beginn des Semesters bzw. mit dem Tag der Einschreibung eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder nicht. Daraufhin übermittelt die Krankenkasse den Nachweis über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren direkt an die Hochschule.
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung bzw. die Abgabe der Meldung über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, bei der die oder der angehende Studierende zum Studienbeginn versichert ist oder sein wird. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung vorgenommen hat. Angehende Studierende, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenden sich an die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, ansonsten an eine Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte.
Weitere Auskünfte
Dieses Informationsblatt dient nur der allgemeinen Information. Nähere Auskünfte, insbesondere auch zur Höhe der Beiträge, erteilt die jeweils zuständige Krankenkasse.
Informationen zum elektronischen Meldeverfahren der Krankenkassen, erhalten Sie auf www.datenaustausch.de.
Die häufigsten Fragen zur Studentischen Krankenversicherung:
Sie fordern bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse den Nachweis zu Ihrem Versicherungsstatus an und teilen der Krankenkasse unsere Absendernummer mit. Die Krankenkasse erzeugt dann einen Datensatz (M10) und übermittelt uns diesen mittels einer gesicherten und verschlüsselten Datenübertragung auf einen speziellen Datenserver. Wir holen zweimal am Tag von diesem Server die Daten ab und spielen sie in WueStudy ein.
Erfahrungsgemäß dauert es 2-3 Werktage, bis die M10-Meldung an der Universität Würzburg angekommen ist.
Dies liegt daran, dass die Krankenkasse die Meldung zuerst erzeugen und mittels einer gesicherten und verschlüsselten Datenübertragung auf einen speziellen Datenserver übertragen muss. Bei einigen Krankenkassen dauert dies länger, da die Krankenkasse die Daten nicht direkt auf den Server übertragen kann, sondern noch eine sog. Annahmestelle der Krankenkasse (z.B. für alle AOK’s) zwischengeschaltet ist.
Erst wenn die M10-Meldung auf dem Datenserver bereit liegt, kann die Universität Würzburg sie dort abholen und in WueStudy einspielen.
Wir holen zweimal am Tag Daten von diesem Server ab und spielen sie in WueStudy ein.
Sobald in WueStudy der Datensatz (M10) angekommen ist und Ihnen zugeordnet wurde, wird Ihnen in WueStudy auf der Startseite eine entsprechende Portalmeldung angezeigt. Zusätzlich erhalten Sie eine Email, dass in WueStudy eine neue Meldung vorhanden ist.
Mit Beginn des Studiums werden Sie automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben nun die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
Wenn Sie in die gesetzliche Krankenkasse wechseln möchten, dann suchen Sie sich bitte die für Sie passende gesetzliche Krankenkasse aus und schließen dort eine Krankenversicherung ab. Gleichzeitig bitten Sie die Mitarbeiter der Krankenkasse den Nachweis über den Versicherungsstatus (M10) an die Universität Würzburg zu schicken.
Wenn Sie weiter privat krankenversichert bleiben möchten, dann gehen Sie bitte zu einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse und beantragen dort die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Die Befreiung gilt dann für Ihr ganzes Studium. Gleichzeitig bitten Sie die Mitarbeiter der Krankenkasse den Nachweis über den Versicherungsstatus(M10) an die Universität Würzburg zu schicken.
Mit Beginn des Studiums werden Sie automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben nun die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
Wenn Sie in die gesetzliche Krankenkasse wechseln möchten, dann suchen Sie sich bitte die für Sie passende gesetzliche Krankenkasse aus und schließen dort eine Krankenversicherung ab. Gleichzeitig bitten Sie die Mitarbeiter der Krankenkasse den Nachweis über den Versicherungsstatus (M10) an die Universität Würzburg zu schicken.
Wenn Sie weiter privat krankenversichert bleiben möchten, dann gehen Sie bitte zu Ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse und beantragen dort die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Die Befreiung gilt dann für Ihr ganzes Studium. Gleichzeitig bitten Sie die Mitarbeiter der Krankenkasse den Nachweis über den Versicherungsstatus (M10) an die Universität Würzburg zu schicken.
Mit Beginn des Studiums werden Sie automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Wenn Sie Freie Heilfürsorge erhalten, dann gehen Sie bitte zu einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse und beantragen dort die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Die Befreiung gilt dann für Ihr ganzes Studium. Gleichzeitig bitten Sie die Mitarbeiter der Krankenkasse den Nachweis über den Versicherungsstatus(M10) an die Universität Würzburg zu schicken.
Auch Studieninteressierte, die über 30 Jahre alt sind und nicht mehr in die Studentische Krankenversicherung fallen, benötigen den Nachweis zum Versicherungsstatus.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, gehen Sie bitte zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und fordern den Nachweis zum Versicherungsstatus (M10) an.
Wenn Sie früher einmal gesetzlich krankenversichert waren, gehen Sie bitte zu Ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse und fordern den Nachweis zum Versicherungsstatus (M10) an.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, gehen Sie bitte zu einer beliebigen Krankenkasse und fordern den Nachweis zum Versicherungsstatus (M10) an.
Wenn Sie im Ausland krankenversichert sind, gehen Sie bitte zu einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse und bitten die Mitarbeiter der Krankenkasse den Nachweis zum Versicherungsstatus (M10) an die Universität Würzburg zu übermitteln.
Die Mitarbeiter der Krankenkasse werden zunächst Unterlagen über Ihre Krankenversicherung im Ausland benötigen. Dann wird geprüft, ob Sie sich in Deutschland krankenversichern müssen oder ob Sie von der Versicherungspflicht befreit werden können.
Weitere Informationen für im Ausland Krankenversicherte finden Sie auf den Internetseiten des International Students Office.
Nein, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur für Studierende in grundständigen (z.B. Bachelor, Staatsexamen) oder weiterführenden Studiengängen (z.B. Master). Promotionsstudiengänge sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Das liegt daran, da die Promotion in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums dient und damit nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. Die Promotion ist kein “geregeltes” Studium mit Ausbildungsbezug (BSG, Urteil v. 7.6.2018, B 12 KR 15/16 R).
Nein, ganz im Gegenteil. Das sorgt nur für Verwirrung und zusätzlichen Arbeitsaufwand. Wenn mehrere M10-Meldungen von unterschiedlichen Krankenkassen bei uns eingehen, dann verzögert sich die Immatrikulation eher, weil wir erst herausfinden müssen, bei welcher Krankenkasse Sie nun krankenversichert sind bzw. welche Krankenkasse die Befreiung ausgesprochen hat.
Wenn die Meldungen der Krankenkassen zeitlich sehr verzögert eingehen, kann es unter Umständen auch dazu führen, dass wir Ihre Immatrikulation widerrufen müssen, weil nicht geklärt werden kann, bei welcher Krankenkasse Sie krankenversichert sind bzw. von welcher Krankenkasse Sie letztendlich befreit wurden.
Sobald Sie an der Universität Würzburg immatrikuliert wurden, werden wir eine elektronische Meldung mit dem Datum der Immatrikulation und dem Semesterbeginn des jeweiligen Semesters an Ihre Krankenkasse übermitteln. Sie selbst müssen nichts weiter tun.
Wenn Sie während des Studiums die Krankenkasse wechseln, dann müssen Sie Ihrer neuen Krankenkasse mitteilen, an welcher Hochschule Sie immatrikuliert sind. Die neue Krankenkasse wird dann den Krankenkassenwechsel mit einer elektronischen Meldung (M11) an die Universität übermitteln. Im Gegenzug übermitteln wir der Krankenkasse eine elektronische Meldung mit dem Datum der Immatrikulation und dem Semesterbeginn des jeweiligen Semesters. Sie selbst müssen nichts weiter tun.
Ja. Wenn Sie Beitragsschulden bei Ihrer Krankenkasse haben, dann muss uns die Krankenkasse dies unverzüglich mit einer elektronischen Meldung (M12) mitteilen. Sobald diese M12-Meldung in WueStudy angekommen ist und Ihnen zugeordnet wurde, wird Ihnen in WueStudy eine Rückmeldesperre zum nächsten Semester gesetzt. Gleichzeitig wird auf der Startseite in WueStudy eine entsprechende Portalmeldung angezeigt und Ihnen zusätzlich eine Email geschickt, dass in WueStudy eine neue Meldung vorhanden ist.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und klären dort die Angelegenheit. Sobald Ihre Beitragsschulden bei der Krankenkasse beglichen sind, wird uns Ihre Krankenkasse eine elektronische Meldung (M13) mitteilen. Sobald diese M13-Meldung in WueStudy angekommen ist und Ihnen zugeordnet wurde, wird die Rückmeldesperre in WueStudy wieder gelöscht. Gleichzeitig wird auf der Startseite in WueStudy eine entsprechende Portalmeldung angezeigt und Ihnen zusätzlich eine Email geschickt, dass in WueStudy eine neue Meldung vorhanden ist.
Sobald Sie an der Universität Würzburg exmatrikuliert wurden, wird eine entsprechende elektronische Meldung an Ihre Krankenkasse zum Ende des Studiums (M30) übermittelt. In der Meldung ist das Datum der Exmatrikulation sowie das Ende des jeweiligen Semesters enthalten.
Parallel dazu sollten Sie sich in jedem Fall an Ihre Krankenkasse wenden, da Ihr Versicherungsstatus für die Zeit nach dem Studium geklärt werden muss.
Wenn der Studierende gesetzlich krankenversichert ist, dann ist die Universität Würzburg gem. § 199a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dazu verpflichtet unverzüglich zu folgenden Zeitpunkten eine Meldung an die Krankenkasse zu übermitteln:
- Beginn des Studiums unmittelbar nach Eingang der Meldung der Krankenkasse zum Versicherungsstatus
- Ende des Studiums unmittelbar nach der Exmatrikulation (unabhängig davon, ob die Exmatrikulation während oder zum Ende des Semesters erfolgte)
- Beginn der Aufnahme eines Promotionsstudiums, wenn die/der Studierende im unmittelbar vorhergehenden Semester in einem grundständigen oder weiterführenden Studiengang immatrikuliert war.
Die Krankenkasse übermittelt im Laufe Ihres Studiums gem. § 199a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) folgende Daten an die Universität:
- Name der/des Studieninteressierten bzw. Studierenden
- Anschrift der/des Studieninteressierten bzw. Studierenden
- Geburtsdatum der/des Studieninteressierten bzw. Studierenden
- Krankenversichertennummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt
- ggf. der Beginn der Versicherung, bei Krankenkassenwechsel
- ggf. den Verzug mit der Zahlung der Beiträge
- ggf. die Begleichung der rückständigen Beiträge
Im Laufe Ihres Studiums werden folgende Daten gem. § 199a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) an die Krankenkasse übermittelt:
- Name der/des Studierenden
- Adresse der/des Studierenden
- Matrikelnummer der/des Studierenden
- Geburtsdatum der/des Studierenden
- Geschlecht der/des Studierenden
- Beginn des Semesters
- Datum der Einschreibung der/des Studierenden
- Ende des Semesters
- Datum der Exmatrikulation der/des Studierenden