Studiengang- bzw. Studienfachwechsel
Ein Studiengang- bzw. Studienfachwechsel umfasst verschiedene Konstellationen:
- Wechsel des kompletten Studienganges
- Wechsel eines Studienfaches (z.B. Haupt- oder Nebenfach bzw. Unterrichts- oder Didaktikfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges)
- Wechsel einer Studienfachkombination in Mehrfachstudiengängen (z.B. Bachelor, Master)
- Wechsel der Studiengang-Ausprägung (Verteilung der ECTS-Punkte)
- Erweiterung der Studiengangkombination (z.B. mit einem Erweiterungsfach im Lehramtsstudium)
- Wegfall eines Studienganges bzw. Studienfaches (z.B. bei Doppelstudium)
- Fortsetzung des Studiums im konsekutiven Masterstudiengang
In zulassungsbeschränkten Studiengängen bzw. -fächern bedarf der Studiengang- bzw. Studienfachwechsel einer vorherigen Bewerbung und Zulassung. Bitte beachten Sie dabei die jeweiligen Bewerbungsfristen.
Ebenso ist der Wechsel zu Studiengängen bzw. Studienfächern, deren Aufnahme eine Eignungsprüfung voraussetzt, nur nach bestandener Eignungsprüfung möglich.
Beantragung und Antragsfrist:
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Sie können dazu entweder unseren Vordruck benutzen oder den Antrag in Ausnahmefällen auch formlos formulieren.
Den Antrag können Sie per Post an die aufgedruckte Adresse der Studierendenkanzlei senden. Alternativ können Sie den Antrag auch einscannen und per Email zu uns schicken.
Den Antragsvordruck zum Studiengang- bzw. Studienfachwechsel finden Sie hier:
Der Antrag zum Studiengang- bzw. Studienfachwechsel in einen zulassungsfreien Studiengang ist nach erfolgter Rückmeldung für das betreffende Semester, spätestens aber bis einen Monat nach Beginn der Vorlesungszeit schriftlich zu stellen. Die genauen Termine des Vorlesungsbeginns der einzelnen Semester finden Sie auf unserer Internetseite zu den Fristen und Terminen.
Für Studierende, die im betreffenden Semester noch eine Zulassung in einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung und/oder Eignungsverfahren erhalten haben, gelten andere, individuelle Antragsfristen. Diese werden im Zulassungsbescheid mitgeteilt.
Nach der jeweiligen Frist ist ein Wechsel leider nicht mehr möglich.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sind, denken Sie bitte daran, dass auch Ihre Erziehungsberechtigten den Antrag mit unterschreiben müssen. Informationen zum Studium von Minderjährigen finden Sie hier.
Über die Durchführung des Studiengang- bzw. Studienfachwechsels werden Sie per E-Mail an Ihre studentische E-Mailadresse informiert.
Wichtige Hinweise:
Bei Studierenden mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung muss vor einer Änderung des Studienganges bzw. Studienfaches erneut die Hochschulzugangsberechtigung durch das International Office geprüft werden. Bitte schicken Sie dazu Ihren Antrag auf Änderung des Studiums zusammen mit Ihrer Hochschulzugangsberechtigung an das International Office. Sie können die Unterlagen gerne per Email einreichen. Das International Office leitet Ihren Antrag nach der Prüfung an die Studierendenkanzlei weiter.
Gemäß § 18 Abs. 4 ASPO kann ein Antrag auf Anerkennung von Leistungen aus früheren Studiengängen nur einmal und zwar innerhalb des ersten Studiensemesters im neuen Studiengang an der Universität Würzburg beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden, solange die betreffenden Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an der Universität Würzburg abgelegt sind. Wenden Sie sich daher wegen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie zur Abklärung damit verbundener prüfungsrechtlicher Fragen für einen Bachelor- bzw. Masterstudiengang sowie für das Lehramt modularisiert unmittelbar nach dem Studienfach- bzw. Studiengangwechsel an das zuständige Prüfungsamt.
In Bachelor- und Master-Studiengängen liegt ein Studiengang- oder Studienfachwechsel bereits vor, wenn ein Studienfach, die Studienfächerkombination oder deren Ausprägung (Verteilung der ECTS-Punkte) geändert wird!
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr beantragtes Studium nur aufnehmen bzw. fortsetzen dürfen, sofern Sie den Prüfungsanspruch für den gewählten Studiengang nicht verloren haben, da dies ein Immatrikulationshindernis nach Art. 91 Nr. 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) darstellt und die Immatrikulation zu versagen ist. Auch im Falle dessen, dass Sie nach der Immatrikulation an der Universität Würzburg den Prüfungsanspruch für den beantragten Studiengang verlieren werden bzw. das endgültige Nichtbestehen festgestellt würde, sind Sie verpflichtet diesen Sachverhalt auch nachträglich und unverzüglich anzuzeigen! In diesem Falle tritt das Immatrikulationshindernis nach Art. 91 Nr. 2 BayHIG auch noch nachträglich ein, was dann zur Exmatrikulation nach Art. 94 Abs. 2 BayHIG führen wird!