Unfallversicherung / Unfallmeldung
Studierende sind bei allen studienbezogenen Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert, die in ummittelbarer zeitlicher und räumlicher Verbindung zur Hochschule und deren Einrichtungen stehen. Versicherungsschutz besteht auch auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Ausnahmen:
Postdoktoranden:
Der Abschluss eines Dienstvertrages zwischen Hochschule und Postdoktorand begründet Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII, bei vertragsloser Tätigkeit besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Auf die Entgeltzahlung kommt es nicht an.
Praktikanten:
Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.
Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII. Damit besteht kein Versicherungsschutz über die Universität.
Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden.
Zuständig ist der für das Praktikumunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII).
Studierende der Medizin:
Studierende der Medizin haben ein so genanntes "medizinisch-praktisches Jahr" an einer Universitätsklinik oder an einem außeruniversitären Lehrkrankenhaus abzuleisten. Bei Ableistung des medizinisch-praktischen Jahres besteht kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit gelten die oben angegebenen Ausführungen zum Praktikum der Studierenden.
Auch der Famulant gilt als Praktikant und ist daher über das jeweilige Krankenhaus bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert.
Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst:
Soweit der juristische Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis ausgeübt wird, besteht Versicherungsfreiheit, ansonsten Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen sind zu finden über die Broschüre "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen" Ausgabe April 2008 (Hrsg: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)) oder über die Seiten des Unfallversicherungsträgers:
Bayerische Landesunfallkasse
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Ungererstr. 71, 80805 München
Unfallmeldungen von Studierenden:
Zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung von Unfallmeldungen von Studierenden ist an der Universität Würzburg die Stabsstelle Justiziariat und Wahlamt.