Rechtliche Grundlagen
Die Zusammensetzung des Studentischen Sprecher*innenrates wird in Art. 27 Abs. 2 BayHIG, §§ 30 Abs. 1, 33 Grundordnung geregelt.
Die Regelungen zu den Wahlen des Studentischen Sprecher*innenrates, sowie seiner vorsitzenden Person finden sich in §§ 33, 56 Grundordnung.
Die Aufgaben des Studentischen Sprecher*innenrates finden sich in Art. 27 Abs. 2 S. 4 BayHIG (Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung):
"Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind
1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
2. fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
3. die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,
4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden und
5. die Förderung der Chancengleichheit der Studierenden."
Zusätzlich sieht die Grundordnung in § 33 Abs. 6 vor:
"Der Studentische Sprecher*innenrat legt dem Studierendenparlament wenigstens einmal im Jahr, und zwar am Ende seiner Amtszeit, Rechenschaft über seine Arbeit ab. Er ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden, soweit sie Arbeitsaufträge im Rahmen des Art. 27 Abs. 2 Satz 4 BayHIG beinhalten."
Für einen Rücktritt sieht die Grundordnung folgende Regelung vor, § 33 Abs. 7:
""Die Mitglieder des Studentischen Sprecher*innenrats können zurücktreten. Scheiden sie vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen. Ein konstruktives Misstrauensvotum ist möglich; § 30 Abs. 9 gilt entsprechend."