Rechtliche Grundlagen
Studierendenparlament
Das Studierendenparlament stellt das 'Parlament' der Studierendenvertretung dar. Nachfolgend erfahrt Ihr mehr über die rechtlichen Grundlagen und seine Aufgaben.
Die Zusammensetzung des Studierendenparlaments wird in § 31 GO folgendermaßen geregelt:
"Das Studierendenparlament besteht aus 42 stimmberechtigten Mitgliedern. Ihm gehören an:
1. die beiden studentischen Senatsmitglieder,
2. zwanzig Mitglieder, die von den Studierenden zeitgleich mit den Wahlen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Wahlsatzung nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt werden (Listenwahl); wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl),
3. die zwanzig Mitglieder des Fachschaftenrats (§ 32 Abs. 1)."
Die Aufgaben des Studierendenparlaments finden sich in Art. 27 Abs. 2 S. 4 BayHIG (Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung):
"Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind
1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
2. fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
3. die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,
4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden und
5. die Förderung der Chancengleichheit der Studierenden."
Zum Zusammentreffen des Gremiums heißt es in § 30 Abs. 7 Grundordnung:
"Jedes studentische Organ hat im Semester wenigstens zweimal zu tagen. Die erste Sitzung soll dabei spätestens in der zweiten Woche nach Vorlesungsbeginn stattfinden. Die vorsitzende Person hat eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder eines Organs dies verlangt."
Darüber hinaus heißt es in der Grundordnung, § 31 Abs. 6:
"Die vorsitzende Person des Studierendenparlaments lädt einmal im Semester alle Studierenden zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung ein. Die Einladung ist öffentlich bekanntzugeben. Die Mitglieder des Studierendenparlaments, die gewählten Mitglieder des Studentischen Sprecher*innenrats, die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Senat sowie die Mitglieder der Fachschaftsvertretungen werden hierzu gesondert eingeladen. In der Informationsveranstaltung berichtet der Studentische Sprecher*innenrat den Studierenden über seine Tätigkeiten. Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich über die Arbeit ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Organen und über laufende Projekte, Arbeitskreise und Veranstaltungen zu informieren und sich hierzu zu äußern."
Außerdem heißt es zum Thema Beschlussfähigkeit in § 30 Abs. 4 der Grundordnung:
"Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 bis 4. 2 Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so hebt die oder der Vorsitzende des Organs die Sitzung auf und beruft sie - mit einwöchiger Ladefrist - unter Einhaltung der Tagesordnung binnen zwei Wochen neu ein; in diesem Fall ist das jeweilige studentische Organ ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen."