Die Rektoren der Frühen Neuzeit
Teil 2 von 7
Nach dem Tod ihres Gründers und Förderers Johann von Egloffstein 1411 konnte die Universität ihren Lehrbetrieb nicht mehr lange aufrechterhalten. Die finanziellen Mittel waren knapp, das Domstift behielt nur allzu gerne die notwendigen Professorengehälter zurück, so dass sowohl Lehrkörper als auch Studentenschaft alsbald in andere Städte abwanderten. Mehr schlecht als recht wurde nur die klerikale Ausbildung fortgeführt. Zwar gab es keine Kontinuität in materieller Hinsicht, rechtlich bestand die Universität jedoch weiter.
Ein ambitionierter Fürstbischof möchte die Universität wiederbeleben
Dieser Umstand änderte sich mit dem rührigen Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn, welcher aus verschiedenen Gründen entschied, dass Würzburg erneut als Universitätsstandort zu etablieren sei. Nicht zuletzt der wirtschaftliche Aufschwung durch den damit einhergehenden Zuzug von Personal und Studierenden dürfte ihn darin bestärkt haben. Echter ersuchte beim Papst um neuerliche Bestätigung des 1402 ausgestellten Gründungsprivilegs und erwirkte ein solches auch beim Kaiser. Am 4. Januar 1582 konstituierte sich die Universität als Korporation. Danach wählten die anwesenden Graduierten Echter zum ersten Rektor, der bei der folgenden Graduierungsfeier zusätzlich auch die Rolle des Kanzlers einnahm. Eine erste Universitätssatzung, die in Zusammenarbeit mit den Jesuiten entstand, trat am 9. Januar des Stiftungsjahres in Kraft. Am 11. Februar 1588 wurden neue Statuten ausgefertigt und gesiegelt, allerdings ist nur der Entwurf von Oktober 1587 erhalten.
Der Senat als wichtigstes Führungsorgan der Universität
Dem Senat (consilium) oblag die Führung aller wichtigen Geschäfte der Hochschule, somit nahm dieses Organ die regierenden Aufgaben wahr. Er bestand aus dem Rektor, den Dekanen und Professoren der theologischen, der medizinischen und der juristischen Fakultät und weiteren zugelassenen Mitgliedern dieser Fakultäten, danach folgten die Dekane der philosophischen bzw. artistischen Fakultät mit jeweils drei gewählten Magistern. Die Beschlussfassung folgte dem Ingolstädter Vorbild, wonach bei Stimmengleichheit dem Rektor die Entscheidungsstimme zufiel.
Ein eheloser Mann reifen Alters von ehelicher Geburt, katholisch und „makellos“
An der Spitze des consiliums stand der Rektor, dessen Amtszeit üblicherweise ein Jahr betrug. Er hatte verschieden weitgefasste Kompetenzen auf den Gebieten der Exekutive, Administration und Jurisdiktion. Zu seinen Aufgaben gehörten der Vorsitz im Universitätsgericht und die Verwaltungsleitung. Hinzu kamen die Vertretung der Universität in der Öffentlichkeit und das Führen des Universitätssiegels. Die Wahl fand stets am Tag des Hl. Hieronymus (als Patron der Studenten, Gelehrten und wissenschaftlichen Vereinigungen) am 30. September, statt, am folgenden 30. Januar erfolgte eine Bestätigung oder Abwahl. Zunächst hatte nur die Juristische Fakultät das Vorschlagsrecht zur Wahl des Rektors, ab 1597 wechselte dieses zwischen den vier Fakultäten sowie als fünfter Gruppe den nicht einer Fakultät angehörenden Universitätsmitgliedern. Vom Senat bzw. vom consilium durfte lediglich ein eheloser Mann reifen Alters von ehelicher Geburt zum rector magnificus gewählt werden, der katholisch und „makellos“ war. Im Falle eines Adelsrektorats konnte ihm ein Prorektor zur Seite gestellt werden. Außerdem war eine unmittelbare Wiederwahl möglich und nicht unüblich. Bis zum Ende des Alten Reiches wurde kein Mitglied des Lehrkörpers zum Rektor gewählt, dieses Amt wurde fast durchgehend mit hohen Geistlichen der Stadt oder den Fürstbischöfen selbst besetzt. Dies änderte sich auch im 18. Jahrhundert nicht wesentlich.
Ein fürstengleicher Rechtsstatus
Anders als heute verfügte die Universität damals über sogenannte lehnsherrliche Rechte. Das stabile finanzielle Fundament der echter'schen Wiedergründung setzte sich aus einen stattlichen Stiftungsvermögen, kontinuierlichen Steuereinnahmen und unterschiedlichsten Besitzungen im Würzburger Raum zusammen, neben Wäldern, Äckern und Weinbergen auch ganze Dörfer. Doch nicht nur die Besitzungen brachten entsprechende Hoheitsrechte über die dort erzeugten Güter mit sich, auch die dort lebenden Menschen waren der Gerichtsbarkeit der Universität unterworfen. Hier wurde beispielsweise über Eheschließungen und Verzug der Untertanen entschieden (sog. Leibherrschaft). Mit dem Privileg der Rechtsprechung und Rechtspflege gingen auch für die "akademische Bürgerschaft", also die Universitätsangehörigen gewisse Verpflichtungen und Rechte einher. So genossen diese Personen einen besonderen Schutz und waren von der Steuerabgabe befreit. Die Studenten unterlagen der universitären Gerichtsbarkeit und mussten sich bei Vergehen, wie etwa dem Duellieren, Trunkenheit, unsittlichem Verhalten oder Auflehnung gegen die Obrigkeit vor dieser verantworten und mit entsprechenden Strafen rechnen.