Satzung
1. Der Verein führt den Namen
UNIVERSITÄTSBUND WÜRZBURG
GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER WISSENSCHAFTEN BEI DER
UNIVERSITÄT WÜRZBURG E. V.
im folgenden kurz „Universitätsbund" genannt.
2. Der Universitätsbund führt ein Dienstsiegel; es zeigt das kleine Universitätswappen mit der Umschrift: Universitätsbund Würzburg.
3. Der Universitätsbund hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
1. Der Universitätsbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Universitätsbundes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung und Kunst und Kultur an der Universität Würzburg.
3. Der Universitätsbund hat den Zweck, der Universität Würzburg Freunde und Förderer aus allen Kreisen der Bevölkerung zu gewinnen. Der Universitätsbund will die ehemaligen und gegenwärtigen Angehörigen und alle sonstigen Freunde der Universität Würzburg zusammenschließen und an ihrer Arbeit und wissenschaftlichen Entwicklung durch Veranstaltungen, Berichte und Vorträge auf allen Gebieten der Wissenschaften und Kunst teilnehmen lassen.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für wissenschaftliche Forschung, Tagungen, Vorträge, Studienreisen, kulturelle Veranstaltungen und Ankauf von Büchern, Zeitschriften und Geräten.
1. Der Universitätsbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Universitätsbundes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle dem Universitätsbund zufließenden Mittel werden ausschließlich nach der Entscheidung seiner Beschlussorgane verwendet. Doch können Förderer und Spender die Verwendung ihrer Beiträge im Rahmen der Zwecke des Universitätsbundes bestimmen. Förderer und Spender können auch bestimmen, dass die von ihnen dem Universitätsbund zugewandten Mittel nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden dürfen, sondern Ausstattungskapital des Universitätsbundes bilden sollen. Im Falle einer Bewilligung darf die geförderte wissenschaftliche Einrichtung die Mittel unter Beachtung der Verwendungsrichtlinien nur für den im Bewilligungsschreiben genannten Zweck verwenden. Nach Abschluss des geförderten Projektes hat der Bewilligungsempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen. Der Universitätsbund ist befugt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel auch bei dem Empfänger zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die mit Hilfe der Zuwendung des Universitätsbundes erworbenen Gegenstände gehen in den Besitz des Instituts oder Seminars, der Klinik oder Fakultät über, zu deren Gunsten die Mittel bewilligt wurden. Die Universität Würzburg erwirbt das Eigentum an ihnen.
6. Der Universitätsbund kann von dem sich bei ihm je Geschäftsjahr ergebenden Überschuss der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel, einer freien Rücklage zuführen.
7. Mittel des Universitätsbundes dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die Staatsmittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Minderung der Staatszuschüsse für die wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität Würzburg zur Folge haben.
1. Der Universitätsbund besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern. Die Angehörigen des Gesellschaftsrates gelten als Mitglieder (§ 7, 2).
2. Mitglieder und Förderer können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften,
Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.
3. Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch Selbsteinschätzung fest. Als Richtsatz gilt für Einzelpersonen ein Jahresbeitrag von 25,00 €, für Personenvereinigungen, Körperschaften und Firmen von mindestens 50,00 €.
4. Förderer sind natürliche oder juristische Personen und Firmen, die einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 250,00 € und mehr leisten. Durch zusätzliche Entrichtung eines Ablösungsbetrages von 500,00 € oder mehr erlangt der Förderer für seine Person, bei juristischen Personen oder Firmen für einen von ihnen zu benennenden Vertreter für fünf Jahre einen Sitz im Gesellschaftsrat. Er kann darüber hinaus das wissenschaftliche Gebiet bezeichnen, für das sein Beitrag vorzugsweise verwendet werden soll (nach § 3, Ziffer 5).
5. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes vom Gesellschaftsrat ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um den Universitätsbund oder die Universität Würzburg erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.
6. Förderer und Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können zum Gesellschaftsrat wählen und gewählt werden. Sie haben bei den Veranstaltungen des Universitätsbundes freien Eintritt.
7. Der Beitritt zum Universitätsbund erfolgt durch Anmeldung bei dem Vorstand und durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages auf ein Konto des Universitätsbundes.
8. Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres auf ein Konto des Universitätsbundes einzuzahlen.
9. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
10. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Gesellschaftsrats möglich.
Organe des Universitätsbundes sind:
• der Vorstand,
• der geschäftsführende Vorstand,
• der Gesel1schaftsrat,
• die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus:
• bis zu neun gewählten Mitgliedern; dazu
• dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Universität Würzburg als geborenen 2. Vorsitzenden,
• dem für Forschung zuständigen Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin der Universität Würzburg,
• dem Kanzler bzw. der Kanzlerin der Universität Würzburg,
• dem Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin von Unterfranken,
• dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Würzburg,
• den Vorsitzenden der Tochtergesellschaften,
• den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt und der Handwerkskammer von Unterfranken.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Universitätsbundes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden,
• dem Präsident bzw. der Präsidentin der Universität Würzburg als 2. Vorsitzenden
(geborenes Mitglied),
• dem Schriftführer
• dem Schatzmeister sowie
• bis zu drei weiteren Personen.
Der 1. Vorsitzende und, auf seinen Vorschlag, der Schriftführer und der Schatzmeister werden vom Gesellschaftsrat als geschäftsführender Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren aus seiner Mitte gewählt. Sie bleiben bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes vom Gesellschaftsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, müssen diesem jedoch nicht angehören.
4. Der Universitätsbund wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Dies ist in Vermögensangelegenheiten der Schatzmeister, bei allen übrigen Angelegenheiten der Schriftführer, soweit in der internen Geschäftsordnung des Vorstandes nicht anders geregelt.
5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen für den Vereinszweck können ersetzt werden.
6. Der 1. Vorsitzende beruft den Gesellschaftsrat und die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein. Der geschäftsführende Vorstand berät den Haushaltsentwurf. macht dem Gesellschaftsrat Vorschläge für die Verwendung der verfügbaren Mittel und stellt bei Bedarf bezahlte Hilfskräfte an.
7. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Gesellschaftsrates und der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, in alle Angelegenheiten des Universitätsbundes mit Einschluß der Kassenführung Einsicht zu nehmen.
8. Der Schriftführer trägt die Geschäftsvorgänge in den Sitzungen der Organe des Universitätsbundes vor, verfasst die Sitzungsberichte, besorgt den Schriftwechsel und die Drucklegung der Berichte des Universitätsbundes, veranlasst die Anmeldung zum Vereinsregister und betreut die Tochtergesellschaften und Koordinierungskreise des Universitätsbundes.
9. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Universitätsbundes, zieht die Beiträge ein, veranlasst Zahlungen nach den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes und berät den geschäftsführenden Vorstand bei der Anlage des Vermögens. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres übergibt der Schatzmeister die Jahresrechnung und Vermögensübersicht zur Prüfung einem vom geschäftsführenden Vorstand bestellten Abschlussprüfer.
10. Die Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich oder mündlich gefaßt werden. Über die Sitzungsbeschlüsse führt der Schriftführer eine Niederschrift.
1. Der Gesellschaftsrat besteht aus dem Vorstand und mindestens zwanzig weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz im Gesellschaftsrat führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
2. Dem Gesellschaftsrat sollen angehören:
• die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder,
• die Mitglieder des Präsidialkollegiums,
• die Vorsitzenden der Tochtergesellschaften und die Vertreter der örtlichen
Koordinierungskreise,
• Förderer, die auf die Dauer von fünf Jahren einen Ablösungsbeitrag von 500,00 €
geleistet haben. Die Zugehörigkeit kann durch die Wiederholung des Ablösungsbeitrages nach Ablauf von fünf Jahren in Höhe von 500,00 € erneuert werden.
• Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Gesellschaftsrat obliegt die sachgemäße Verwendung der Geldmittel auf Grund von Vorschlägen des geschäftsführenden Vorstandes insbesondere, welcher Teil des sich je Geschäftsjahr ergebenden Überschusses der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung bis zum Höchstbetrag von einem Drittel einer freien Rücklage zugeführt werden soll. Ihm obliegt weiterhin, die Durchführung von Veranstaltungen, die Herausgabe von Veröffentlichungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Der Gesellschaftsrat soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten, um die Verwendung der Geldmittel gemäß § 3, § 7 Ziffer 3 zu beschließen. In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung des Gesellschaftsrates schriftlich erfolgen. Der Gesellschaftsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig seiner Mitglieder mitwirken. Über die Beschlüsse des Gesellschaftsrates führt der Schriftführer eine Niederschrift.
5. Der Gesellschaftsrat kann für die Durchführung besonderer Aufgaben und für die Neugründung von Tochtergesellschaften Ausschüsse einsetzen.
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel der bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangt.
4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die Verwendung der Mittel des Universitätsbundes in den abgelaufenen Geschäftsjahren, die Ergänzung des Gesellschaftsrates, die Änderung der Satzung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 30 Stimmberechtigte anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue einzuberufen, die binnen vier Wochen zusammentreten muss und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
7. Die Auflösung des Universitätsbundes kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden.
8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Das Geschäftsjahr des Universitätsbundes und seiner Tochtergesellschaften ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung des Universitätsbundes Würzburg oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Universität zu. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Satzung festgelegten, steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.