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  • Neue Universität, Sanderring

Wahlen

Wahlen dienen der Willensbildung - machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch und teilen Sie Ihren Willen mit.

Wahlen

Zusammensetzung

Häufig gestellte Fragen

Können neu gewählte Mitglieder in Gremien / Organen an den Sitzungen teilnehmen?

Gemäß § 38 der Grundordnung (GO) haben die neu gewählten Mitglieder in den Gremien während der Übergangszeit zwischen ihrer Wahl und dem Beginn ihrer Amtszeit ein Gastrecht.

Ist es möglich das Stimmrecht in Sitzungen von Gremien und Organen zu übertragen?

Die Übertragung des Stimmrechts ist in § 37 Abs. 6 der Grundordnung geregelt. Bei Abwesenheit eines Mitglieds eines Gremiums ist eine schriftliche Stimmrechtsübertragung (Bevollmächtigung) für einzelne Sitzungen oder Teile von Sitzungen möglich; die vorsitzende Person kann zulassen, dass Stimmrechtsübertragungen in von ihr näher zu bestimmender Weise auf elektronischem Weg erteilt werden.

Kann das Stimmrecht auf jedes Mitglied des Gremiums / Organs oder auf Ersatzvertreter/Innen übertragen werden?

Bei Mitgliedergruppen mit mehreren Vertreterinnen oder Vertretern in den Gremien kann das Stimmrecht nur auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter der gleichen Gruppe übertragen werden; sind alle Vertreterinnen oder Vertreter verhindert, kann das Stimmrecht auf die Ersatzvertreterin oder den Ersatzvertreter (§ 16 Abs. 5 der Wahlsatzung) übertragen werden.

Bei Mitgliedergruppen mit nur einem Mitglied in dem Gremium kann das Stimmrecht nur auf die Ersatzvertreterin oder den Ersatzvertreter (§ 16 Abs. 5 der Wahlsatzung) übertragen werden.

Kann man mehrere Stimmrechtsübertragungen wahrnehmen?

Ein Mitglied eines Gremiums kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.

Kann man Maßnahmen erteilen, wie das übertragene Stimmrecht auszuüben ist.

Das abwesende Mitglied kann der bevollmächtigten Person Maßgaben erteilen, wie das fremde Stimmrecht auszuüben ist.

Wer vertritt die die jeweilige Fachschaft im Fachschaftenrat?

Die Mitgliedschaft im Fachschaftenrat regelt sich nach § 32 der Grundordnung (GO). Der Fachschaftenrat besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden in den Fakultätsräten; aus den Fakultätsräten der Medizinischen Fakultät und der Fakultät für Humanwissenschaften gehören dem Fachschaftenrat nur die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden an, auf die bei der Wahl des Fakultätsrats die beiden ersten Stimmen entfallen.

Ist ein Verzicht auf die Mitgliedschaft möglich?

Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Fakultätsräten können zugunsten der weiteren Mitglieder der jeweiligen Fachschaftsvertretung (§ 34) in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zu diesen Fachschaftsvertretungen auf ihre Mitgliedschaft im Fachschaftenrat verzichten. Der Verzicht ist spätestens vor dem ersten Zusammentreten des Fachschaftenrats gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären.

Hinweis: Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Fachschaftenrat wirkt sich ebenfalls auf die Mitgliedschaft im Studierendenparlament aus. Ein Verzicht für nur eines der Gremien ist nicht möglich.

Ist auch ein späterer Verzicht möglich?

Nach dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung können Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Fakultätsräten zugunsten der weiteren noch vorhandenen Mitglieder der jeweiligen Fachschaftsvertretung in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zu diesen Fachschaftsvertretungen auf ihre Mitgliedschaft im Fachschaftenrat für die restliche Amtszeit verzichten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Fachschaftenrat.