Betriebliche Brandschutzpraxis
Wie entsteht Feuer
Zündquelle (Temperatur) Sauerstoff
Brennbarer Stoff
Brandursachen und Abwehrmaßnahmen?
Die physikalischen Voraussetzungen für die Entstehung eines Brandes sind im vorangegangenen Abschnitt aufgezeigt. Um einen Brand zu verhindern muss demnach eine der drei Voraussetzungen des Verbrennungsdreiecks beseitigt bzw. auf ein ungefährliches Maß reduziert werden. Für den praktischen Brandschutz ist es jedoch entscheidend, die wichtigsten Brandursachen zu kennen und entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Als überwiegende Brandursachen können genannt werden:
- Defekte an Elektrogeräten
- Offenes Feuer (wie z.B. Kerzen auf Festtagsgestecken oder allgemein in der Advents- und Weihnachtszeit)
- Rauchen
- Brandstiftung
Brandschutzeinrichtungen
(Möglichkeiten zur Brandbekämpfung / Verhinderung der Brandausbreitung)
1. Brandmeldeanlagen (Feuermelder) – zur Meldung eines Brandes
a) Druckknopfmelder b) Automatischer Feuermelder (Rauchmelder)
2. Sprinkler
ist eine automatische Löscheinrichtung (an der Decke)
3. Löschschlauch
Feuerlöschschlauch-Anschlusseinrichungen Steigleitung
>>NASS<< >>TROCKEN<<
4. Handfeuerlöscher
ASR A2. 2 Maßnahmen gegen Brände
5. Notduschen
Augen-Notdusche Körper-Notdusche
Rettungszeichen:
6. Rettungsschränke
beinhalten Geräte für die Rettung und Räumung.
7. Rettungswege(Flure und Treppenräume)
bilden den kürzesten Fluchtweg ins Freie, die mit grünen Schildern gekennzeichnet sind. Dient auch als Angriffsweg für die Feuerwehr. FLURE UND TREPPENRÄUME SIND STÄNDIG FREIZUHALTEN!
Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen im Verlauf von Rettungswegen (gem. ASR A1.3)
RETTUNGSWEG:
Auf dem Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des
Rettungsweges zu kennzeichnen. (z. B. Treppe)
NOTAUSGANG:
8. Flure (1. Flucht- und Rettungswege)
sind ständig freizuhalten, brennbare Einbauten und Geräte sind unzulässig und ca. alle 30m muss eine Rauchabschlusstüre vorhanden sein.
9. Treppenräume (1. Flucht- und Rettungsweg)
sind von jeglichen Gegenständen freizuhalten. Bestimmte Fenster müssen zu öffnen sein und dienen der Entrauchung, bzw. eine Rauchabzugs- und Wärmeabzugsanlage.
10. Brandabschnittstüren (T90)
sind feuerbeständige Türen an bauseitig festgelegten Brandabschnitten. Sie sind mechanisch selbstschließend und geschlossen zu halten oder mit Haftmagneten offengehalten und bei Rauch selbstschließend. Die Verglasung kann gem. DIN 18095 aus Einscheibensicherheitsgläsern (ESG), Verbundsicherheitsgläsern (VSG) und G-Verglasung mit erhöhter Bruch- und Verkehrssicherheit bestehen.
11. Rauchabschlusstüren (Rauchdichte Türen im Rettungsweg)
bilden Rauchabschnitte ; verhindern das Ausbreitung von Rauch, da sie über eine entsprechende Abdichtung verfügen. Rauchschutztüren sind mechanisch selbstschließend und geschlossen zu halten oder mit Haftmagneten offengehalten und bei Rauch selbstschließend.
12. Hydranten
Über- oder Unterflurhydranten, Hydranten dienen der Löschwasserversorgung für die Feuerwehr, sind ausgeschildert und sind immer freizuhalten.
sind nach DIN örtlich genau vorgegeben und sind ausgeschildert. HALTEVERBOT!
Fahrbahn muss an schmalster Stelle mind. 3,5m, sonst 5m breit sein, Tragfähigkeit von 10t Achslast.
Sonstiges
Bilder aus der Praxis – so sollte es nicht sein
Den einzelnen Brandklassen (brennbaren Stoffen) sind entsprechend nachfolgender Tabelle die geeigneten Feuerlöscher zugeordnet: