Beinaheunfall
„Puh, das war knapp!“ „Aber es ist doch gar nichts passiert!“
- Warum man Beinaheunfällen trotzdem nachgehen sollte
Frank Bird hat 1996 rund 1,7 Millionen Unfälle analysiert. Er stellte fest, dass auf einen tödlichen Unfall zehn schwere Unfälle kommen, 30 „normale“ und rund 600 Beinaheunfälle. Aber was versteht der Arbeitssicherheitsexperte eigentlich unter „Unfall“?
Ein Unfall ist ein plötzliches, von außen eintretendes Ereignis, bei dem jemand zu Schaden kommt. Für einen Arbeitsunfall muss das Ereignis außerdem einer versicherten Person bei einer versicherten Tätigkeit zustoßen. Dadurch scheidet zum Beispiel ein Herzinfarkt aus, weil er nicht von außen eintritt. Auch wer in der Kantine auf einem Salatblatt ausrutscht, hat keinen Arbeitsunfall, weil das Mittagessen in der Kantine nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehört. Der Weg zur Kantine, sowie im Anschluss wieder zurück, ist hingegen versichert!
Beinaheunfälle definiert der Arbeitsschützer als Unfälle, bei denen niemand zu Schaden kam, aber auch unsichere Zustände oder Verhaltensweisen, also zum Beispiel ein offener Kanaldeckel, in den niemand gefallen ist. Doch warum sollte man Beinaheunfällen nachgehen, wo doch gar nichts passiert ist?
Die Idee dahinter ist: Wenn wir Beinaheunfällen nachgehen und verhindern, dann verhindern wir auch normale, schwere oder tödliche Unfälle. Denn egal wie schwer die Folgen sind, Auslöser für Beinaheunfälle oder Schlimmeres sind gefährliche Situationen – und wer sie verhindert, verhindert auch die Folgen.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechungen
Beinaheunfälle geben Hinweise auf sicherheitswidrige Zustände oder Verhaltensweisen. Deshalb sind sie als Teil der im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) geforderten Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilungen) zu betrachten und zu analysieren. Das deutsche Arbeitsschutzrecht fordert darüber hinaus z. B. in §§ 3-5, 9 ArbSchG, dass Unfälle jeglicher Art, und damit streng genommen auch Beinaheunfälle, durch geeignete Präventionsmaßnahmen zu vermeiden sind.
Meldungen
I. d. R. werden Beinaheunfälle in der Praxis nicht explizit betrachtet, weil sie nicht gemeldet, dokumentiert und analysiert werden. Die Chance, somit daraus zu lernen, ist sehr gering.
Wer allerdings über Beinaheunfälle spricht, ermöglicht es anderen, aus den „Fehlern“ ihrer Kollegen/innen zu lernen.
Gemäß § 15 ArbSchG "Pflichten der Beschäftigten" sind sogar alle Mitarbeiter/innen verpflichtet, nicht nur jeden Arbeits- und Wegeunfall, sondern jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, zu melden.
Daher sind auch diese Vorfälle an zentraler Stelle - der Stabsstelle für Arbeitssicherheit – zu melden.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit befassen sich auch sonst mit Arbeitsschutz, sowie Unfällen und können die Ursachen daher besser erforschen und nach wirksamen Gegenmaßnahmen suchen. Tauchen bestimmte unsichere Zustände oder Verhaltensweisen nämlich öfter auf, handelt es sich sehr wahrscheinlich um ein grundsätzliches Problem.
Die Meldung selbst erfolgt mit dem Vordruck:
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