Wegeunfall (§8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII)
Wegeunfall ist ein UNFALL,
(.. zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.)
der sich auf dem VERSICHERTEN WEG
(direkter Weg, verkehrsgerechter Weg bei Kfz-Benutzung, Route der öffentlichen Verkehrswege, „Umwege“ bei einer Fahrgemeinschaft, „Umwege“ bei Unterbringung der Kinder, alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten)
VON und ZUR ARBEIT ereignet hat.
Ausnahmen:
Für absichtlich herbeigeführte Unfälle sowie für Unfälle, die ausschließlich auf Trunkenheit oder private Tätigkeit zurückgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Nichtversichert sind:
- „Umwege“ aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Einkaufen, Tanken etc. ),
- Wege über das Ziel aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Besuch von Freunden),
- Abwege in Nebenrichtungen aus eigenwirtschaftlichen Gründen
Wichtiges/Sonstiges:
- Unfallanzeige (bei mehr als 3Tagen Arbeitsunfähigkeit, ärztlichen Kosten, Tod) – siehe Unfallanzeige
- Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob Sie den öffentlichen Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzen oder ob Sie den Weg zu Fuß zurücklegen. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.