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Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz

Mutterschutz

weitergehende Informationen können Sie unter diesem Link finden.

Aufgrund des Mutterschutzgesetzes darf der Arbeitgeber werdende und stillende Mütter nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten wird.

Mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen dürfen werdende Mütter keinesfalls beschäftigt werden. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert nicht überschritten wird. Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die nachweislich in die Haut eindringen, ist besonders darauf zu achten, dass diese Frauen keinen Hautkontakt mit den Stoffen haben. Werdende Mütter dürfen auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Kontakt mit Zytostatika haben. Dies gilt auch für den Kontakt mit Ausscheidungen von Patienten, die mit Zytostatika behandelt werden.

Verboten ist die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter, wenn direkter Kontakt mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht auszuschließen ist. Kontakt mit Krankheitserregern ist nicht auszuschließen bei:

  • Tätigkeiten auf Infektionsstationen bzw. Kontakt mit infektiösen Patienten, in der virologischen, bakteriologischen und parasitologischen Diagnostik sowie entsprechenden Forschungslaboratorien
  • bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder höher, oder Aufenthalt in einem Bereich, in dem mit entsprechenden Organismen umgegangen wird

sowie bei Umgang mit

  • Blut und Blutprodukten,
  • Plasma und Serum,
  • Exsudaten (z.B. Eiter),
  • Speichel, Tränenflüssigkeiten, serösen Körperflüssigkeiten,
  • Urin und Stuhl.

Daraus folgt unter Umständen ein Verbot folgender Tätigkeiten (siehe unten, Schutzmaßnahmen):

  • Arbeiten, die in Risikostufe 2 eingestuft sind; die Beschäftigung in Bereichen
    der Risikostufen 3 und 4 ist grundsätzlich unzulässig
  • Annehmen, Auspacken und Vorbereiten von Untersuchungsmaterial
  • Tätigkeiten im Labor, bei denen das Risiko des Kontaktes mit Blut besteht
    (Blutabnahmen, Zentrifugation, Anfertigen von Blutausstrichen etc.)
  • Untersuchungen von Stuhl, Liquor, Sputum und sonstigen Körperflüssigkeiten
  • Reinigen von Analysegeräten, wenn potenziell infektiöses Material untersucht wurde.

Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z.B. die Arbeit mit geschlossenen Systemen, geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw..

Wird mit schneidenden oder stechenden Gegenständen umgegangen wie z.B. Skalpellen oder Injektionsnadeln, die mit Blut, Serum, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme nicht aus, weil ein Verletzungsrisiko weiterhin besteht. Unzulässig ist somit die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter z.B.:

  • mit der Blutabnahme, dem Verabreichen von Injektionen
  • in der Sterilisation auf der unsauberen Seite
  • bei Operationen.

Den Arbeitnehmerinnen sind für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung zu stelle, die die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) erfüllen. Alle medizinischen Einmalhandschuhe müssen die Anforderungen der Europäischen Norm (DIN EN 455 Teil 1-3) u.a. mit der geforderten Dichtigkeit (Accepted quality level [AQL] < 1,5) erfüllen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten. Besteht die Gefahr, daß bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.

Bei Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen dürfen z.B. folgende Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern es sich nicht um Material von infizierten Patienten oder von Personen mit konkretem Infektionsverdacht handelt:

  • Urinuntersuchungen
  • Bearbeiten von Seren an Analyse-Automaten
  • Färbung und Differenzierung (Gefahrstoffe!) von fixierten Blutausstrichen


NARKOSEGASE

Narkosegase der Halogenkohlenwasserstoffreihe zählen zu den Gefahrstoffen.
In Räumen, in denen mit Halogenkohlenwasserstoff-haltigen Narkosemitteln gearbeitet wird, sind werdende oder stillende Mütter schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen ausgesetzt, die eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter und die Leibesfrucht darstellen.

Die Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter in Bereichen, in denen mit dem Auftreten dieser Gase gerechnet werden muss, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Grenzwert sicher und dauerhaft nicht überschritten wird. Dies muss ggf. durch ausreichend häufige Messungen nachgewiesen werden.

Für Lachgas (Distickstoffoxid-N20) wurde der MAK-Wert gemäß Gefahrstoffverordnung auf 200 mg/m³ bzw.100 ml/m³ festgelegt (TRGS 900, Stand 10/98). Zur Zeit wird dieses Gas ebenso wie Xenon auf eine mögliche fruchtschädigende Wirkung hin überprüft. Unter allgemeinen arbeitsmedizinischen Aspekten wird Xenon als Alternative zu Lachgas sehr positiv beurteilt.

Die o.g. Beschäftigungsverbote haben insbesondere Bedeutung in Operationsbereichen und in Aufwachräumen, in denen die Atemluft durch erhöhte Konzentrationen von Narkosegasen belastet wird. Da im allgemeinen ein Überschreiten der Grenzwerte in diesen Bereichen nicht mit ausreichender Sicherheit verhindert werden kann, wird empfohlen, grundsätzlich von einer Beschäftigung schwangerer oder stillender Mütter in diesem Bereich abzusehen.
 

STERILISATION

Werdende Mütter dürfen mit leichten Arbeiten auf der sauberen Seite der Sterilisation beschäftigt werden. Als leichte Arbeit gelten z.B. das Sortieren der Nadeln in Nadelboxen und das Legen nicht zu großer Wäscheteile etc..

Die werdende Mutter darf mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, z.B. Ethylenoxid, nicht beschäftigt werden, wenn sie diesen Stoffen bei bestimmungsgemäßem Umgang ausgesetzt ist. Das kann z.B. beim Entladen und beim Transport in den Entgasungschrank der Fall sein.