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Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz

Mutterschutz

Allgemeines

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt genießen die werdende Mutter bzw. die Mutter und ihr Kind einen besonderen Schutz. Dieser dient nicht nur dazu, sie vor Gefahren zu bewahren, die ihrer Gesundheit schaden würden.

Er soll der werdenden Mutter auch ermöglichen, sich in Ruhe auf die neue Situation mit Kind einstellen zu können und sich von der Geburt zu erholen.

Nach § 1 Abs (2) gilt das  Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für

  1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind,
  4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
  6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist,
  7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und
  8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.

Besondere Regeln gelten für Beamtinnen. Für sie gilt die Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2017 [GVBl Nr. 21, S. 543]).

Damit der Mutterschutz in Kraft treten kann, muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber bzw. Ansprechpartner bei der Ausbildungsstelle ihre Schwangerschaft mitteilen.

Die wichtigsten Punkte aus dem Mutterschutzgesetz betreffen:

  • die Mutterschutzfristen,
  • den Kündigungsschutz,
  • die Arbeitsplatzgestaltung und
  • das Mutterschaftsgeld.

Eine Schwangerschaft liegt vor - Was ist zu tun?

Hier wird unterschieden, ob Sie ... der Universität Würzburg sind:

in beiden Fällen ist die Beurteilung der Gefährdung der Schwangeren vorzunehmen. Hierzu bitte als Grundlagedie anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz §5 sowie §10 Mutterschutzgesetz, als auch die Gefährdungsbeurteiluung Corona bzw. die Uni-Website Corona zur Beurteilung verwenden.

Arbeitnehmerin

oder

Studierende und Praktikantinnen, die an der Universität Würzburg eine Lehrveranstaltung besuchen bzw. ein Praktikum absolvieren

(bei Praktika, die außerhalb der Universität stattfinden, melden Sie sich bitte bei der jeweilige Praktikumsstelle)

Ansprechpartner/in

Gesetze/Vorschriften

Handlungsanleitungen/Sonstiges