Versicherung
Versicherung
Nach den Verwaltungsvorschriften (VV) zur Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) - VV 2.4 zu Art. 34 BayHO - versichert der Freistaat seine Risiken nicht.
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, ein entsprechender Antrag ist zunächst an das Referat 3.1 - Haushalt zu richten.
Bei Umzügen besteht die Universität auf eine Betriebshaftpflichversicherung des Auftragnehmers - keine Transportversicherung.