Intern
    VerwaltungsABC

    Handkasse

    Die Universität strebt grundsätzlich an, alle Zahlungen unbar zu empfangen oder zu leisten. Anträge auf Handvorschuss oder Geldannahme können daher nur ausnahmsweise mittels der entsprechenden Vordrucke genehmigt werden.

    Handvorschüsse dienen der Leistung geringfügiger Barzahlungen. Soweit diese dauerhaft, laufend und nicht im Wege einer Auslagenerstattung an Mitarbeitende zu leisten sind, kann ein entsprechend begründeter Antrag auf Einrichtung an das Referat 3.1 - Haushalt gerichtet werden.

    Geldannahmestellen dienen der Annahme von Barzahlungen, welche ohne diese Ermächtigung nicht angenommen werden dürfen. Auch hier ist der Zweck der Geldannahme im entsprechenden Antrag dazustellen.

    Bei einem Handvorschuss oder einer Geldannahmestelle handelt es sich um eine Zahlstelle besonderer Art im Sinne der Nr. 10 ff. Zahlstellenbestimmungen (ZBest: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/VVBayHO-NN130 ). Es gelten für deren Verwaltung und mehrstufige Prüfung detaillierte Bestimmungen.

     

    siehe auch

    weitere Informationen erhalten Sie im WueTeams (Handvorschuss und Geldannahme)