Änderung von Studiengängen

Konzeption
Fach verfasst Ideenskizze und reicht diese zur Zeit- und Arbeitsplan-(ZAP)-Abfrage (ca. Beginn des Kalenderjahres) bei der Geschäftsstelle Studiengangentwicklung ein
Vorhaben wird in Absprache mit allen beteiligten Akteuren und in Abhängigkeit zu anderen Maßnahmen in den ZAP eingefügt (Terminvergabe)
Fachvertreterinnen/-vertreter, Studiengangkoordinatorin/-koordinator und Akteure der Studiengangentwicklung führen bei umfangreichen Änderungen ein Erstgespräch zur Abstimmung des Einrichtungsprozesses (Vereinbarung individueller Termin)
Fach schickt Sachbeschreibung (ggf. inkl. Anlagen) zu vereinbartem Termin, mind. 12 Wochen vor Beginn des ersten Gremienweges
Machbarkeitsanalyse läuft, Fach erhält Rückmeldung mind. 6 Wochen vor Beginn des ersten Gremienweges, ggf. Nachbearbeitung
Studienfachkommission beschließt Änderung (ggf. inkl. Anlagen) und Fachbereich holt studentische Beteiligung ein (spätestens 2 Wochen vor Gremienweg 1)
Geschäftsstelle Studiengangentwicklung reicht Beschlussvorlage ein (mind. 2 Wochen vor UL)
Universitätsleitung (UL) berät und empfiehlt Einrichtung (mind. 2 Wochen vor KSuL)
Kommission für Studium und Lehre (KSuL) empfiehlt Einrichtung (2 Wochen vor Senat)
Senat empfiehlt dem Universitätsrat, die Einrichtung zu beschließen (mind. 2 Wochen vor UR)
Universitätsrat (UR) beschließt die Einrichtung in strategischer Hinsicht (einmal im Quartal)
Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnung
Bitte beachten sie hierzu die Informationen der SBR und wenden Sie sich bei konkreten Rückfragen an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen Mail
Fach erstellt in Zusammenarbeit mit Studiengangkoordinatorin/-koordinator sowie Stabstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten (SBR) die Fachspezifischen Bestimmungen (FSB) sowie die Studienfachbeschreibung (SFB); ggf. Einbezug von Studierendenkanzlei bei etwaigen Zulassungsverfahren
SBR prüft FSB und SFB, ggf. Nachbearbeitung durch das Fach, ggf. in Absprache mit weiteren Akteuren der Studiengangentwicklung
SBR stimmt Abbildbarkeit von FSB und SFB mit WueStudy ab
Hinweis: Die FSB können evtl. zeitgleich zum Gremienweg 1 erarbeitet werden, müssen jedoch gesondert über den Gremienweg 2 beschlossen werden.
Fakultätsrat beschließt FSB und SFB, Fach holt studentische Beteiligung ein und reicht beide Beschlüsse bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des zweiten Gremienweges bei SBR ein
SBR reicht Beschlussvorlage ein (mind. 2 Wochen vor KSuL)
Kommission für Studium und Lehre (KSuL) empfiehlt Einrichtung (2 Wochen vor Senat)
Senat beschließt FSB + SFB
Einvernehmen bei weiteren Ministerien bzw. Institutionen einholen
Umsetzung
SBR übergibt FSB und SFB an WueStudy
WueStudy bildet die Prüfungsordnung ab
WueStudy bildet die Bewerbungs- und Einschreibemöglichkeit in Zusammenarbeit mit Studierendenkanzlei ab
WueStudy erstellt Modulhandbuch, ggf. Nachbearbeitung durch das Fach
Inkraftsetzen der Studien- und Prüfungsordnung durch Justiziariat
Veröffentlichung der Studien- und Prüfungsordnung durch Justiziariat und WueStudy
Fach veröffentlicht die Studiengangdokumente auf Internetseite, bewirbt den Studiengang in Zusammenarbeit mit Zentraler Studienberatung und Pressestelle
Bewerbungsbeginn; Fach organisiert ggf. Zulassungsverfahren; Zulassung; Einschreibung
Möglichkeit des Fast Tracks
Es besteht die Möglichkeit, vor Beginn eines jeweiligen Semesters und im Vorgriff auf eine künftige Änderungssatzung Module im Wahlpflichtbereich und im Bereich der FSQ hinzuzufügen.
Hierbei können allerdings neben den bereits bestehenden Modulen nur zusätzliche Module aufgenommen werden, ein Aufheben von bisherigen Modulen ist dagegen nicht möglich. Auch kann hier keine Änderung der Struktur des (Teil-)Studiengangs im Bereich des Wahlpflichtbereichs und des Bereichs der Schlüsselqualifikationen vorgenommen werden (z.B. keine Veränderung der Gesamt-ECTS-Punktezahl der einzelnen Bereiche oder Unterbereiche, keine Änderung der Gesamtnotenberechnung durch das Hinzufügen der neu aufgenommenen Module). Die zusätzlichen Module werden in der SFB ohne Änderungssatzung zum kommenden Semester abgebildet.
Spätestens ein Jahr nach der „Freischaltung“ des Moduls im Prüfungssystem muss eine Änderungssatzung mit dem neuen Modul in Kraft treten. Diese Änderungssatzung folgt dem normalen Workflow einer Änderung und betrifft nur die Bestätigung der im Wege des Fast Tracks hinzugefügten Module. Es sind keine weiteren Änderungen im Rahmen derselben Satzung möglich; dafür bedarf es einer weiteren Änderung mit eigener Satzung.