Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 10 MuSchG
Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Berufsgenossenschaftliche DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische und umfassende Untersuchung zur Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen und die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen an einem bestimmten Arbeitsplatz, in einem Arbeitsbereich oder für eine Person oder Personengruppe. Sie soll sich an der Tätigkeit der Mitarbeiter orientieren.
Gemäß § 10 MuSchG hat der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt oder Gefährdungen ausgesetzt sein könnte.
Es handelt sich damit um eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung, d.h., die mutterschutzrechtliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss immer vorgenommen werden, unabhängig davon, ob aktuell tatsächlich eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird.
Durchführung und Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen, ist Aufgabe der vor Ort für die jeweiligen Bereiche verantwortlichen Personen. Alle grundlegenden Informationen entnehmen Sie bitte der Durchführungsanleitung (Gefährdungsbeurteilung Blatt 1.0) und/oder dem Informationsschreiben des Kanzlers.
Gefährdungsbeurteilungen (Vordrucke)
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Gefährdungsbeurteilungen der Universität Würzburg (nur für Uni-Mitarbeiter bzw. im Uni-Netz zugänglich)
Sonstige Informationen